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Artikel 2 - Verordnung zur Umsetzung der Delegierten Richtlinie (EU) 2021/1269 (RL-EU/2021/1269-UV k.a.Abk.)

V. v. 30.09.2022 BGBl. I S. 1603 (Nr. 35); Geltung ab 22.11.2022, abweichend siehe Artikel 3
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Artikel 2 Änderung der WpÜG-Angebotsverordnung


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 7. Oktober 2022 WpÜGAngebV § 2

§ 2 der WpÜG-Angebotsverordnung vom 27. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4263), die zuletzt durch Artikel 8 Absatz 8 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1002) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
sofern Wertpapiere als Gegenleistung angeboten werden,

a)
für als Gegenleistung im Rahmen eines Übernahme- oder Pflichtangebots angebotene Wertpapiere Angaben nach der Delegierten Verordnung (EU) 2021/528 der Kommission vom 16. Dezember 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Mindestinformationen des Dokuments, das der Öffentlichkeit bei einer Ausnahme von der Prospektpflicht im Zusammenhang mit einer Übernahme im Wege eines Tauschangebots, einer Verschmelzung oder einer Spaltung zur Verfügung zu stellen ist (ABl. L 106 vom 26.3.2021, S. 32);

b)
für als Gegenleistung außerhalb eines Übernahme- oder Pflichtangebots angebotene Wertpapiere Angaben nach Artikel 13 Absatz 1, Artikel 14 Absatz 1 und 2 oder Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/337 (ABl. L 68 vom 26.2.2021, S. 1) geändert worden ist, in Verbindung mit den jeweiligen Vorgaben der Kapitel II bis IV der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 der Kommission vom 14. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Aufmachung, des Inhalts, der Prüfung und der Billigung des Prospekts, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission (ABl. L 166 vom 21.6.2019, S. 26), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/1273 (ABl. L 300 vom 14.9.2020, S. 6) geändert worden ist."

2.
Folgender Satz wird angefügt:

„Wurde in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 für die Wertpapiere vor Veröffentlichung der Angebotsunterlage ein Prospekt, auf Grund dessen die Wertpapiere öffentlich angeboten oder zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen worden sind, im Inland in deutscher Sprache veröffentlicht und ist für die als Gegenleistung angebotenen Wertpapiere während der gesamten Laufzeit des Angebots ein gültiger Prospekt veröffentlicht, genügt die Angabe, dass ein Prospekt veröffentlicht wurde und wo dieser jeweils erhältlich ist."



 

Zitierungen von Artikel 2 Verordnung zur Umsetzung der Delegierten Richtlinie (EU) 2021/1269

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 RL-EU/2021/1269-UV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RL-EU/2021/1269-UV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 3 RL-EU/2021/1269-UV Inkrafttreten
... Artikel 1 tritt am 22. November 2022 in Kraft. (2) Artikel 2 tritt am Tag nach der Verkündung in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG)
G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Artikel 9 ZuFinG Änderung der WpÜG-Angebotsverordnung
... Satz 2 der WpÜG-Angebotsverordnung vom 27. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4263), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. September 2022 (BGBl. I S. 1603 ) geändert worden ist, wird das Wort „Kalendertagen" durch das Wort ...