§ 9a Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU
(1)
1Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel.
2§ 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
3Soweit dieses Gesetz nichts anderes regelt, ist die Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU der Niederlassungserlaubnis gleichgestellt.
(2)
1Einem Ausländer ist eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU nach Artikel 2 Buchstabe b der
Richtlinie 2003/109/EG zu erteilen, wenn
- 1.
- er sich seit fünf Jahren mit Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhält,
- 2.
- sein Lebensunterhalt und derjenige seiner Angehörigen, denen er Unterhalt zu leisten hat, durch feste und regelmäßige Einkünfte gesichert ist,
- 3.
- er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
- 4.
- er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt,
- 5.
- Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen und
- 6.
- er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in familiärer Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.
2Für Satz 1 Nr. 3 und 4 gilt
§ 9 Abs. 2 Satz 2 bis 5 entsprechend.
(3) Absatz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Ausländer
- 1.
- einen Aufenthaltstitel nach Abschnitt 5 besitzt, der nicht auf Grund des § 23 Abs. 2 erteilt wurde, oder eine vergleichbare Rechtsstellung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union innehat und weder in der Bundesrepublik Deutschland noch in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als international Schutzberechtigter anerkannt ist; Gleiches gilt, wenn er einen solchen Titel oder eine solche Rechtsstellung beantragt hat und über den Antrag noch nicht abschließend entschieden worden ist,
- 2.
- in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union einen Antrag auf Anerkennung als international Schutzberechtigter gestellt oder vorübergehenden Schutz im Sinne des § 24 beantragt hat und über seinen Antrag noch nicht abschließend entschieden worden ist,
- 3.
- in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union eine Rechtsstellung besitzt, die der in § 1 Abs. 2 Nr. 2 beschriebenen entspricht,
- 4.
- sich mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16a oder § 16b oder
- 5.
- sich zu einem sonstigen seiner Natur nach vorübergehenden Zweck im Bundesgebiet aufhält, insbesondere
- a)
- auf Grund einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19c, wenn die Befristung der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit auf einer Verordnung nach § 42 Abs. 1 bestimmten Höchstbeschäftigungsdauer beruht,
- b)
- wenn die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen wurde oder
- c)
- wenn seine Aufenthaltserlaubnis der Herstellung oder Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft mit einem Ausländer dient, der sich selbst nur zu einem seiner Natur nach vorübergehenden Zweck im Bundesgebiet aufhält, und bei einer Aufhebung der Lebensgemeinschaft kein eigenständiges Aufenthaltsrecht entstehen würde.
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interne Verweise§ 9b AufenthG Anrechnung von Aufenthaltszeiten (vom 18.11.2023) ... Auf die erforderlichen Zeiten nach § 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 werden folgende Zeiten angerechnet: 1. Zeiten eines Aufenthalts außerhalb des ... hat, oder b) die Zeiten sechs aufeinanderfolgende Monate und innerhalb des in § 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 genannten Zeitraums insgesamt zehn Monate nicht überschreiten, 2. Zeiten eines ... Aufenthaltstitels. Nicht angerechnet werden Zeiten eines Aufenthalts nach § 9a Abs. 3 Nr. 5 und Zeiten des Aufenthalts, in denen der Ausländer auch die Voraussetzungen des § 9a ... Abs. 3 Nr. 5 und Zeiten des Aufenthalts, in denen der Ausländer auch die Voraussetzungen des § 9a Abs. 3 Nr. 3 erfüllte. Zeiten eines Aufenthalts außerhalb des Bundesgebiets unterbrechen ... eines Aufenthalts außerhalb des Bundesgebiets unterbrechen den Aufenthalt nach § 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 nicht, wenn der Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets nicht zum Erlöschen des ... geführt hat; diese Zeiten werden bei der Bestimmung der Gesamtdauer des Aufenthalts nach § 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 nicht angerechnet. In allen übrigen Fällen unterbricht die Ausreise aus dem ... allen übrigen Fällen unterbricht die Ausreise aus dem Bundesgebiet den Aufenthalt nach § 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 . (2) Auf die erforderlichen Zeiten nach § 9a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ... nach § 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1. (2) Auf die erforderlichen Zeiten nach § 9a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden die Zeiten angerechnet, in denen der Ausländer im Besitz 1. einer von einem ... Union aufgehalten hat. Diese Zeiten unterbrechen jedoch den Aufenthalt nach § 9a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 nicht, wenn sie zwölf aufeinanderfolgende Monate nicht überschreiten und innerhalb des ... zwölf aufeinanderfolgende Monate nicht überschreiten und innerhalb des Zeitraums nach § 9a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 insgesamt 18 Monate nicht überschreiten. Die Sätze 1 bis 4 sind entsprechend ...
§ 9c AufenthG Lebensunterhalt (vom 06.09.2013) ... und regelmäßige Einkünfte im Sinne des § 9a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 liegen in der Regel vor, wenn 1. der Ausländer seine steuerlichen Verpflichtungen ...
§ 52 AufenthG Widerruf (vom 27.02.2024) ... Inhaber einer Niederlassungserlaubnis (§ 9) oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU ( § 9a ), wenn die Beschaffung eines Passes oder Passersatzes jedes Staates, dessen ...
Zitat in folgenden NormenAufenthaltsverordnung (AufenthV)
Artikel 1 V. v. 25.11.2004 BGBl. I S. 2945; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 12.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 125
§ 4 AufenthV Deutsche Passersatzpapiere für Ausländer (vom 02.05.2024) ... Jahren oder, sofern der Passinhaber im Besitz eines Aufenthaltstitels nach den §§ 9 oder 9a des Aufenthaltsgesetzes oder eines auf Grund des Freizügigkeitsgesetzes/EU ausgestellten Dokuments ist, mit einer ...
§ 59a AufenthV Hinweis auf Gewährung internationalen Schutzes bei Inhabern einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU (vom 18.11.2023) ... 2 Absatz 13 des Aufenthaltsgesetzes zuerkannt wurde, eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU nach § 9a des Aufenthaltsgesetzes erteilt, so ist in dem Feld für Anmerkungen folgender Hinweis aufzunehmen: „Durch DEU ... dieser Person internationalen Schutz gewährt, eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU nach § 9a des Aufenthaltsgesetzes erteilt, so ist in dem Feld für Anmerkungen der Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU ein ... (3) Ist ein Ausländer im Besitz einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU nach § 9a des Aufenthaltsgesetzes , die den Hinweis nach Absatz 2 Satz 1 enthält, und ist die Verantwortung für den ... (4) Ist der Ausländer im Besitz einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU nach § 9a des Aufenthaltsgesetzes und wird ihm in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union internationaler Schutz im ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenFachkräfteeinwanderungsgesetz
G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307; zuletzt geändert durch Artikel 7a G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 217
Gesetz zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen Union
G. v. 01.06.2012 BGBl. I S. 1224; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 27.07.2015 BGBl. I S. 1386
Artikel 1 HQRLUmsG Änderung des Aufenthaltsgesetzes ... die Wörter „Blauen Karte EU," eingefügt. 4. In § 9a Absatz 3 Nummer 1 wird das Komma am Ende durch ein Semikolon ersetzt und wird folgender Halbsatz ... Absatz 2 wird angefügt: „(2) Auf die erforderlichen Zeiten nach § 9a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden die Zeiten angerechnet, in denen der Ausländer eine Blaue ... Union aufgehalten hat. Diese Zeiten unterbrechen jedoch den Aufenthalt nach § 9a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 nicht, wenn sie zwölf aufeinanderfolgende Monate nicht ... aufeinanderfolgende Monate nicht überschreiten und innerhalb des Zeitraums nach § 9a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 insgesamt 18 Monate nicht überschreiten. Die Sätze 1 bis 3 sind ... Karte EU wird nicht erteilt an Ausländer, 1. die die Voraussetzungen nach § 9a Absatz 3 Nummer 1 oder 2 erfüllen, 2. die einen Antrag auf Feststellung der ...
Gesetz zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern
G. v. 29.08.2013 BGBl. I S. 3484, 3899
Artikel 1 AufenthGuaÄndG Änderung des Aufenthaltsgesetzes ... wird wie folgt geändert: a) In der Angabe zu § 9a wird das Wort „Daueraufenthalt-EG" durch das Wort „Daueraufenthalt - EU" ... als Visum im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 oder des Absatzes 3 erteilt." 5. § 9a wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift, ... Aufenthaltstitels." 7. In § 9c Satz 1 wird die Angabe „§ 9a Abs. 2 Nr. 2" durch die Wörter „§ 9a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2" ... 9c Satz 1 wird die Angabe „§ 9a Abs. 2 Nr. 2" durch die Wörter „§ 9a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2" ersetzt. 8. § 14 Absatz 1 wird wie folgt ... „§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 und 8" ein Komma und die Wörter „§ 9a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 4" eingefügt. 23. In § 52 Absatz 1 Satz 1 ... bevor dem international Schutzberechtigten eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU nach § 9a erteilt wurde, so ersucht das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die ... von § 2 Absatz 13 gewährt, bevor ihm eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU nach § 9a erteilt wurde, so ersucht das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die ...
Artikel 6 AufenthGuaÄndG Änderungen von Verordnungen ... 13 des Aufenthaltsgesetzes zuerkannt wurde, eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU nach § 9a des Aufenthaltsgesetzes erteilt, so ist in dem Feld für Anmerkungen folgender Hinweis ... Person internationalen Schutz gewährt, eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU nach § 9a des Aufenthaltsgesetzes erteilt, so ist in dem Feld für Anmerkungen der Erlaubnis zum ... (3) Ist ein Ausländer im Besitz einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU nach § 9a des Aufenthaltsgesetzes, die den Hinweis nach Absatz 2 Satz 1 enthält, und ist die ... (4) Ist der Ausländer im Besitz einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU nach § 9a des Aufenthaltsgesetzes und wird ihm in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ...
Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung
G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 217; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
Rückführungsverbesserungsgesetz
G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
Artikel 1 RüfüVG Änderung des Aufenthaltsgesetzes ... Inhaber einer Niederlassungserlaubnis (§ 9) oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU ( § 9a ), wenn die Beschaffung eines Passes oder Passersatzes jedes Staates, dessen ... einer Niederlassungserlaubnis (§ 9) oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU ( § 9a ) kann auf die Angaben nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 10 und 11 verzichtet werden, wenn bei der ...
Verordnung zu automatisierten Datenabrufen aus den Pass- und Personalausweisregistern sowie zur Änderung der Passverordnung, der Personalausweisverordnung und der Aufenthaltsverordnung
V. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3682
Verordnung zur Aktualisierung von Dokumentenmustern im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen
V. v. 12.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 125
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