Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 9a - Zensusvorbereitungsgesetz 2022 (ZensVorbG 2022)

G. v. 03.03.2017 BGBl. I S. 388 (Nr. 11); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2675
Geltung ab 10.03.2017; FNA: 29-41 Statistik
| |

§ 9a Datenübermittlung, Qualitätsprüfung und Programmentwicklung



(1) 1Zur Prüfung der Übermittlungswege und der Qualität der zum Zensus 2022 zu übermittelnden Daten aus den Melderegistern sowie zum Test und zur Weiterentwicklung der Programme für die Durchführung des Zensus 2022 übermitteln die nach Landesrecht für das Meldewesen zuständigen Stellen den statistischen Ämtern der Länder zum Stichtag 13. Januar 2019 elektronisch die Daten nach Absatz 2 bis 4 innerhalb der auf den Stichtag folgenden vier Wochen. 2Umfasst sind die Daten

1.
aller zum Stichtag gemeldeten Personen,

2.
derjenigen abgemeldeten Personen, die vor oder am 13. Oktober 2018 verstorben oder weggezogen sind und deren Abmeldung am 13. Oktober 2018 nicht im Melderegister eingetragen war, sowie

3.
derjenigen abgemeldeten Personen, die vor oder am 13. Oktober 2018 geboren oder zugezogen sind und deren Anmeldung am 13. Oktober 2018 nicht im Melderegister eingetragen war.

(2) Zu übermitteln sind für jede gemeldete und abgemeldete Person nach Absatz 1 Daten zu folgenden Merkmalen:

1.
Ordnungsmerkmal im Melderegister,

2.
Familienname, frühere Namen, Vornamen und Vornamen vor Änderung, Doktorgrad,

3.
Straße, Straßenschlüssel, Hausnummer und Anschriftenzusätze, Vorname und Name des Wohnungsinhabers,

4.
Wohnort, Postleitzahl und amtlicher Gemeindeschlüssel,

5.
Geburtsdatum,

6.
Geburtsort einschließlich erläuternder Zugehörigkeitsbezeichnungen,

7.
bei im Ausland Geborenen: Geburtsstaat,

8.
Geschlecht,

9.
Staatsangehörigkeiten,

10.
Familienstand,

11.
Wohnungsstatus (alleinige Wohnung, Haupt- oder Nebenwohnung),

12.
Datum des Beziehens der Wohnung,

13.
Datum des Zuzugs in die Gemeinde,

14.
Datum der Anmeldung,

15.
Datum des Wohnungsstatuswechsels,

16.
Datum der letzten Eheschließung oder Begründung der letzten Lebenspartnerschaft,

17.
Datum der Auflösung der letzten Ehe oder der letzten Lebenspartnerschaft,

18.
Information über freiwillige Anmeldung im Melderegister,

19.
Datum des Zuzugs aus dem Ausland,

20.
rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft.

(3) Zu übermitteln sind für jede gemeldete Person zusätzlich Daten zu folgenden Merkmalen:

1.
Anschrift in der Gemeinde, aus der die Person zugezogen ist,

2.
Herkunftsstaat bei Zuzug aus dem Ausland,

3.
Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Geschlecht und Ordnungsmerkmal des Ehegatten oder des Lebenspartners,

4.
Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Geschlecht und Ordnungsmerkmal der minderjährigen Kinder sowie

5.
Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Ordnungsmerkmal der gesetzlichen Vertreter.

(4) Zu übermitteln sind für jede innerhalb des Zeitraums vom 13. Juli 2018 bis 13. Januar 2019 abgemeldete Person zusätzlich Daten zu folgenden Merkmalen:

1.
Sterbedatum,

2.
Datum des Auszugs aus der Wohnung,

3.
Datum der Abmeldung.

(5) 1Die statistischen Ämter der Länder überprüfen die Daten auf Vollzähligkeit. 2Das Statistische Bundesamt darf unmittelbar nach Eingang die Daten für die in Absatz 1 genannten Zwecke verarbeiten. 3Eine Verarbeitung der Daten zu anderen als der in Absatz 1 genannten Zwecken ist ausgeschlossen.

(6) Die Daten sind unverzüglich zu löschen, soweit sie nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch drei Jahre nach dem Stichtag.





 

Frühere Fassungen von § 9a ZensVorbG 2022

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 10.12.2020Artikel 1 Gesetz zur Verschiebung des Zensus in das Jahr 2022 und zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes
vom 03.12.2020 BGBl. I S. 2675
aktuell vorher 01.01.2019Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Zensusvorbereitungsgesetzes 2021 und Zweiten Dopingopfer-Hilfegesetzes sowie Bundesbesoldungsgesetzes
vom 27.11.2018 BGBl. I S. 2010
aktuellvor 01.01.2019Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 9a ZensVorbG 2022

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9a ZensVorbG 2022 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZensVorbG 2022 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Zensusvorbereitungsgesetzes 2021 und Zweiten Dopingopfer-Hilfegesetzes sowie Bundesbesoldungsgesetzes
G. v. 27.11.2018 BGBl. I S. 2010
Artikel 1 ZensVorbG2021uaÄndG Änderung des Zensusvorbereitungsgesetzes 2021
... 9 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2021 vom 3. März 2017 (BGBl. I S. 388) wird folgender § 9a eingefügt: „§ 9a Datenübermittlung, Qualitätsprüfung ... vom 3. März 2017 (BGBl. I S. 388) wird folgender § 9a eingefügt: „ § 9a Datenübermittlung, Qualitätsprüfung und Programmentwicklung (1) Zur ...

Gesetz zur Verschiebung des Zensus in das Jahr 2022 und zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes
G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2675
Artikel 1 ZensVeG Änderung des Zensusvorbereitungsgesetzes 2021
... und 2020" durch die Angabe „2018, 2020 und 2021" ersetzt. 4. § 9a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird jeweils die Angabe ...