Anhang - Sechste Aus- und Weiterbildungsdienstleistungenarbeitsbedingungenverordnung (6. AusbDienstLArbbV)

V. v. 24.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 22
Geltung ab 01.02.2023 bis 31.12.2026; FNA: 810-1-70-6 Arbeitsförderung

Anhang (zu § 3 Absatz 2 der Anlage) „Qualifikationen - Gruppe 2" zum TV Mindestlohn pädagogisches Personal Nr. 7



1.
Die im Folgenden aufgeführten formalen Qualifikationen (Abschlüsse) auf Grundlage von Rechtsverordnungen zur Regelung der beruflichen Fortbildung nach § 53 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) oder § 42 Absatz 1 der Handwerksordnung (HwO); außer Regelungen für die Meisterprüfungen.

-
Geprüfter Fachkaufmann oder geprüfte Fachkauffrau:

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Geprüfter Bilanzbuchhalter oder geprüfte Bilanzbuchhalterin,

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Geprüfter Controller oder geprüfte Controllerin,

-
Geprüfter Personalfachkaufmann oder geprüfte Personalfachkauffrau;

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Fachwirte aller Fachrichtungen oder Fachwirtinnen aller Fachrichtungen;

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Operative Professional (Geprüfter oder Geprüfte):

-
Geprüfter IT-Berater oder geprüfte IT-Beraterin - (Certified IT Business Consultant),

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Geprüfter IT-Entwickler oder geprüfte IT-Entwicklerin - (Certified IT Systems Manager),

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Geprüfter IT-Ökonom oder geprüfte IT-Ökonomin - (Certified IT Marketing Manager),

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Geprüfter IT-Projektleiter oder geprüfte IT-Projektleiterin - (Certified IT Business Manager);

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Geprüfter Aus- und Weiterbildungspädagoge oder geprüfte Aus- und Weiterbildungspädagogin,

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Geprüfter Pharmareferent oder geprüfte Pharmareferentin,

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Geprüfter Prozessmanager Elektrotechnik oder geprüfte Prozessmanagerin Elektrotechnik,

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Geprüfter Prozessmanager Mikrotechnologie oder geprüfte Prozessmanagerin Mikrotechnologie,

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Geprüfter Prozessmanager Produktionstechnologie oder geprüfte Prozessmanagerin Produktionstechnologie,

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Verkaufsleiter im Lebensmittelhandwerk oder Verkaufsleiterin im Lebensmittelhandwerk,

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Geprüfter Berufspädagoge oder geprüfte Berufspädagogin,

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Geprüfter Betriebswirt oder geprüfte Betriebswirtin,

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Geprüfter Betriebswirt nach der Handwerksordnung oder geprüfte Betriebswirtin nach der Handwerksordnung,

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Geprüfter Technischer Betriebswirt oder geprüfte Technische Betriebswirtin;

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Geprüfter Strategischer Professional oder geprüfte Strategische Professional:

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Geprüfter Informatiker oder geprüfte Informatikerin - (Certified IT Technical Engineer),

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Geprüfter Wirtschaftsinformatiker oder geprüfte Wirtschaftsinformatikerin - (Certified IT Business Engineer);

2.
Die im Folgenden aufgeführten formalen Qualifikationen (Abschlüsse) auf der Grundlage landesrechtlich geregelter Weiterbildung an Fachschulen (Rahmenvereinbarung über Fachschulen, Beschluss der Kultusministerkonferenz)

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Staatlich geprüfter Agrarbetriebswirt oder staatlich geprüfte Agrarbetriebswirtin (in allen Fachrichtungen),

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Staatlich geprüfter Wirtschafter oder staatlich geprüfte Wirtschafterin (in allen Fachrichtungen),

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Staatlich geprüfter Gestalter oder staatlich geprüfte Gestalterin (in allen Fachrichtungen),

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Staatlich geprüfter Techniker oder staatlich geprüfte Technikerin (in allen Fachrichtungen),

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Staatlich geprüfter Betriebswirt oder staatlich geprüfte Betriebswirtin beziehungsweise staatlich geprüfter hauswirtschaftlicher Betriebsleiter oder staatlich geprüfte hauswirtschaftliche Betriebsleiterin (in allen Fachrichtungen),

-
Staatlich anerkannter Erzieher oder staatlich anerkannte Erzieherin beziehungsweise staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger oder staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin,

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Staatlich anerkannter Heilpädagoge oder staatlich anerkannte Heilpädagogin;

3.
Die im Folgenden aufgeführten formalen Qualifikationen (Abschlüsse) auf der Grundlage von Rechtsverordnungen nach § 45 Absatz 1 sowie § 51a Absatz 2 HwO über die Anforderungen in der Meisterprüfung in einem Gewerbe der Anlage A beziehungsweise B zur HwO

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Meister aller Fachrichtungen oder Meisterinnen aller Fachrichtungen;

4.
Die im Folgenden aufgeführten formale Qualifikationen (Abschlüsse) auf der Grundlage der Fortgeltung bestehender Regelungen bei handwerklichen Meisterprüfungen nach § 122 HwO

-
Meister aller Fachrichtungen oder Meisterinnen aller Fachrichtungen;

5.
Die im Folgenden aufgeführten formalen Qualifikationen (Abschlüsse) auf der Grundlage von Rechtsverordnungen über die Anforderungen in Meisterprüfungen nach § 53 BBiG beziehungsweise § 42 Absatz 1 HwO

-
Meister aller Fachrichtungen oder Meisterinnen aller Fachrichtungen;

6.
Die im Folgenden aufgeführten beruflichen Fortbildungsqualifikationen aller zuständigen Stellen nach § 54 BBIG

-
Fachwirte, Meister und Techniker aller Fachrichtungen oder Fachwirtinnen, Meisterinnen und Technikerinnen aller Fachrichtungen; Geprüfte Berufsspezialisten aller Fachrichtungen oder Berufsspezialistinnen; Bachelor Professional in; Master Professional in

7.
Staatlich anerkannte akademische Grade

Bachelor, Master, Magister, Diplom, Staatsexamen und denen Gleichgestellte, Doktoratsebene.



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