Anhang - Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz (2. BRSG k.a.Abk.)

G. v. 16.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 14; Geltung ab 22.01.2026, abweichend siehe Artikel 18
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Anhang EU-Rechtsakte:



Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (Neufassung) (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2023/2864 vom 13. Dezember 2023 (ABl. L, 2023/2864, 20.12.2023) geändert worden ist



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