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Zweites Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz - 2. BRSG k.a.Abk.)
Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Änderung des Betriebsrentengesetzes
Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 22. Januar 2026 BetrAVG § 1b, § 3, § 9, § 10, § 11, § 18, § 20, § 21, § 22, § 24, § 30a, mWv. 1. Januar 2027 offen
Das Betriebsrentengesetz vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2759) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1b Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach der Angabe „1a Absatz 1a" wird die Angabe „oder § 20 Absatz 3" eingefügt.
- b)
- In Nummer 1 wird nach der Angabe „verwendet" die Angabe „werden" eingefügt.
- c)
- In Nummer 2 wird nach der Angabe „eingeräumt" die Angabe „werden" eingefügt.
- 2.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der Arbeitgeber kann eine Anwartschaft ohne Zustimmung des Arbeitnehmers abfinden, wenn der Monatsbetrag der aus der Anwartschaft resultierenden laufenden Leistung bei Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze 1,5 vom Hundert, bei Kapitalleistungen 18 Zehntel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigen würde." - b)
- Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 2a eingefügt:„(2a) Der Arbeitgeber kann eine Anwartschaft mit Zustimmung des Arbeitnehmers abfinden, wenn der Monatsbetrag der aus der Anwartschaft resultierenden laufenden Leistung bei Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze 2 vom Hundert, bei Kapitalleistungen 24 Zehntel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigen würde und der Abfindungsbetrag vom Arbeitgeber unmittelbar zur Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung verwendet wird."
- c)
- Nach Absatz 6 wird der folgende Absatz 7 eingefügt:„(7) Mit der Genehmigung des Beschlusses zur Auflösung einer Pensionskasse nach § 199 Absatz 2 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und der Auszahlung des gebildeten Kapitals an den Versorgungsberechtigten gilt die Anwartschaft oder laufende Leistung in dem Umfang, wie sie von der Pensionskasse durchgeführt worden ist, als abgefunden."
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2027
- 3.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird die Angabe „als Vollrente" gestrichen.
- b)
- Die Sätze 2 und 3 werden gestrichen.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 4.
- § 9 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der Träger der Insolvenzsicherung teilt dem Berechtigten die ihm nach § 7 oder § 8 zustehenden Ansprüche oder Anwartschaften schriftlich mit; mit Einwilligung des Berechtigten kann die Mitteilung über ein vom Träger der Insolvenzsicherung bereitgestelltes technisches Verfahren erfolgen." - b)
- In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „auf einen Betrag, der dem Teil des Vermögens der Kasse entspricht" durch die Angabe „auf denjenigen Teil des Vermögens der Kasse" ersetzt.
- c)
- Absatz 3b wird durch den folgenden Absatz 3b ersetzt:„(3b) Bei versicherungsförmigen Pensionsplänen von Pensionsfonds gilt Absatz 3a entsprechend, bei nicht versicherungsförmigen Pensionsplänen von Pensionsfonds gilt Absatz 3 entsprechend."
- 5.
- § 10 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift wird die Angabe „Beitragsbemessung" durch die Angabe „Beitragsbemessung; Beitragsbescheid" ersetzt.
- b)
- Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:„(5) Der Träger der Insolvenzsicherung kann seine Beitragsbescheide vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen, sofern weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht."
- 6.
- Nach § 11 Absatz 1 Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Enthält die Auskunft des Arbeitgebers nach Satz 2 keine oder eine unrichtige Betriebsnummer, kann der Träger der Insolvenzsicherung diese von der Bundesagentur für Arbeit anfordern und verarbeiten, soweit dies für die Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Abschnitt erforderlich ist. Reichen die von dem nach § 7 Berechtigten vorgelegten Unterlagen für die Feststellung der Leistungen nicht aus, kann der Träger der Insolvenzsicherung die zur Feststellung der Leistungen erforderlichen Daten von den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung anfordern und verarbeiten, soweit dies für die Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Abschnitt erforderlich ist." - 7.
- In § 18 Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „soweit sich aus den nachfolgenden Regelungen nichts Abweichendes ergibt;" die Angabe „§ 3 Absatz 2 Satz 1, Absatz 2a bis 4 gilt nicht;" eingefügt.
- 8.
- Nach § 20 Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:„(3) Sind Entgeltansprüche nicht und werden sie auch nicht üblicherweise in einem einschlägigen Tarifvertrag geregelt, können Optionssysteme auch ohne tarifvertragliche Grundlage in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung geregelt werden, wenn der Arbeitgeber zusätzlich zu den Vorgaben nach Absatz 2 mindestens 20 Prozent des umgewandelten Entgelts als Arbeitgeberzuschuss hinzugibt; die Verpflichtung des Arbeitgebers aus § 1a Absatz 1a gilt insoweit als erfüllt."
- 9.
- § 21 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 21 Tarifvertragsparteien; Sozialpartnermodell". - b)
- Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:„(1) Sozialpartnermodell im Sinne dieses Gesetzes ist die tarifvertragliche Regelung einer betrieblichen Altersversorgung in Form der reinen Beitragszusage."
- c)
- Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:„(2) Die Tarifvertragsparteien müssen sich an der Durchführung und Steuerung eines Sozialpartnermodells beteiligen. Eine mangelhafte Beteiligung führt nicht zur Unwirksamkeit der reinen Beitragszusage. Die Beteiligungspflicht nach Satz 1 entfällt, wenn ein Tarifvertrag vorsieht, sich einem bestehenden Sozialpartnermodell anzuschließen."
- d)
- Absatz 3 wird gestrichen.
- e)
- Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 3.
- 10.
- § 22 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:„(3) Der Arbeitnehmer hat gegenüber der Versorgungseinrichtung das Recht,
- 1.
- nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
- a)
- die Versorgung mit eigenen Beiträgen fortzusetzen oder
- b)
- innerhalb eines Jahres das gebildete Versorgungskapital auf die neue Versorgungseinrichtung, an die Beiträge auf der Grundlage einer reinen Beitragszusage gezahlt werden, zu übertragen,
- 2.
- entsprechend § 4a Auskunft zu verlangen und
- 3.
- entsprechend § 6 vorzeitige Altersleistungen in Anspruch zu nehmen.
- b)
- Absatz 4 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Versorgungseinrichtung kann Anwartschaften und laufende Leistungen bis zu einer von den Tarifvertragsparteien festgelegten Wertgrenze abfinden; § 3 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend."
- 11.
- § 24 wird durch den folgenden § 24 ersetzt:
„§ 24 Teilnahme Dritter an Sozialpartnermodellen(1) Arbeitgeber und Arbeitnehmer können die Anwendung eines einschlägigen Sozialpartnermodells vereinbaren.(2) Die Anwendung eines nicht einschlägigen Sozialpartnermodells können Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren, wenn- 1.
- ein für das Arbeitsverhältnis einschlägiger Tarifvertrag dies eröffnet oder
- 2.
- die das Sozialpartnermodell tragende Gewerkschaft nach ihrer Satzung für das Arbeitsverhältnis tarifzuständig ist.
(3) Arbeitnehmer, die bei Tarifvertragsparteien beschäftigt sind, die ein Sozialpartnermodell abgeschlossen haben, können mit ihrem Arbeitgeber die Teilnahme an dem Sozialpartnermodell vereinbaren.(4) Die Teilnahme nach den Absätzen 1 bis 3 bedarf der Zustimmung der das Sozialpartnermodell tragenden Tarifvertragsparteien. Die Tarifvertragsparteien können Dritte an den Kosten, die ihnen im Zusammenhang mit der Durchführung und Steuerung des Sozialpartnermodells entstehen, angemessen beteiligen. Sie können die Kostenbeteiligung auch über die Beiträge und Leistungen der durchführenden Versorgungseinrichtung erheben lassen; an eine entsprechende Entscheidung ist die durchführende Versorgungseinrichtung bei der Kalkulation der Beiträge und Leistungen gebunden." - 12.
- Nach § 30 wird der folgende § 30a eingefügt:
„§ 30a Evaluierung
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird 2027 untersuchen, ob die Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung aufgrund der vorgesehenen Öffnung von Sozialpartnermodellen erkennbar gestiegen ist. Sollte sich die Zahl der Beschäftigten, die an einem Sozialpartnermodell teilnehmen, bis dahin gegenüber 2025 nicht verdoppelt haben, muss die Bundesregierung den gesetzgebenden Körperschaften bis zum 31. März 2028 geeignete Maßnahmen vorschlagen, damit allen Unternehmen und ihren Beschäftigten der Zugang zu einem Sozialpartnermodell eröffnet wird."
Artikel 2 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 22. Januar 2026 EStG § 3, mWv. 1. Januar 2027 offen
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 370) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 3 Nummer 55c Satz 2 Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b ersetzt:
- „b)
- wenn Anwartschaften der betrieblichen Altersversorgung abgefunden werden, soweit das Altersvorsorgevermögen zugunsten eines auf den Namen des Steuerpflichtigen lautenden Altersvorsorgevertrages geleistet wird, und in den Fällen des § 3 Absatz 2a des Betriebsrentengesetzes,".
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2027
- 2.
- § 100 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „288 Euro" durch die Angabe „360 Euro" ersetzt.
- b)
- Absatz 3 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
- „3.
- im Zeitpunkt der Beitragsleistung der laufende Arbeitslohn (§ 39b Absatz 2 Satz 1 und 2), der pauschal besteuerte Arbeitslohn (§ 40a Absatz 1 und 3) oder das pauschal besteuerte Arbeitsentgelt (§ 40a Absatz 2 und 2a) bei einem monatlichen Lohnzahlungszeitraum nicht mehr beträgt als 3 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung; diese Arbeitslohngrenze ist bei einem täglichen Lohnzahlungszeitraum mit 1/30, bei einem wöchentlichen Lohnzahlungszeitraum mit 7/30 und bei einem jährlichen Lohnzahlungszeitraum mit 12 zu vervielfältigen;".
- c)
- In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „960 Euro" durch die Angabe „1.200 Euro" ersetzt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
Artikel 3 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Artikel 3 ändert mWv. 22. Januar 2026 VAG § 125, § 129, § 193, § 214, § 232, § 234, § 234j, § 236, § 237, § 240, § 242, § 247, § 248, § 250, § 289, § 327, § 329
Das Versicherungsaufsichtsgesetz vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 438) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 125 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 wird die Angabe „§ 2 Absatz 2" durch die Angabe „§ 1 Absatz 2" ersetzt.
- 2.
- In § 129 Absatz 4 wird die Angabe „Bücher und Schriften" durch die Angabe „elektronischen und schriftlichen Unterlagen" ersetzt.
- 3.
- § 193 wird durch den folgenden § 193 ersetzt:
„§ 193 Verlustrücklage(1) Die Satzung hat zu bestimmen, dass zur Deckung eines außergewöhnlichen Verlusts aus dem Geschäftsbetrieb eine Rücklage (Verlustrücklage, Reservefonds) zu bilden ist, welche Beträge jährlich zurückzulegen sind und welchen Mindestbetrag die Rücklage erreichen muss.(2) Die Satzung kann vorsehen, dass die oberste Vertretung eine Entnahme aus der Verlustrücklage beschließen kann, die zugunsten der Mitglieder oder der Versicherten verwendet wird. Der Beschluss bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde." - 4.
- In § 214 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe „Aufsicht" durch die Angabe „Aufsichtsbehörde" ersetzt.
- 5.
- § 232 Absatz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
- „2.
- Leistungen grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt des Wegfalls des Erwerbseinkommens oder der Inanspruchnahme einer Vollrente nach § 42 Absatz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gewährt, wobei die allgemeinen Versicherungsbedingungen vorsehen können, dass Leistungen bereits dann erbracht werden, wenn das Erwerbseinkommen teilweise weggefallen ist oder eine Teilrente nach § 42 Absatz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bezogen wird,".
- 6.
- In § 234 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Absatz 2a" durch die Angabe „Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2a" ersetzt.
- 7.
- Nach § 234j Absatz 3 werden die folgenden Absätze 4 bis 8 eingefügt:„(4) Entgegen § 127 Absatz 1 Satz 1 ist eine vorübergehende Unterdeckung des Sicherungsvermögens zulässig, wenn
- 1.
- die Satzung eine Bestimmung enthält, die eine Unterdeckung gestattet,
- 2.
- die Unterdeckung 10 Prozent des Mindestumfangs des Sicherungsvermögens nach § 125 Absatz 2 nicht übersteigt und
- 3.
- die Pensionskasse mit einem oder mehreren Arbeitgebern oder Dritten einen Sicherungsvermögensplan nach Absatz 5 vereinbart hat und der Sicherungsvermögensplan von der Aufsichtsbehörde genehmigt ist.
(5) Ein Plan zur Wiederherstellung der Bedeckung des Mindestumfangs des Sicherungsvermögens und zur Sicherstellung der Solvabilität (Sicherungsvermögensplan) muss darlegen, wie nach Eintritt einer Unterdeckung- 1.
- die Bedeckung des Mindestumfangs des Sicherungsvermögens innerhalb eines angemessenen Zeitraums, der zehn Jahre nicht überschreiten darf, erreicht werden soll und
- 2.
- sichergestellt wird, dass die Solvabilitäts- und die Mindestkapitalanforderung stets eingehalten werden.
(6) Die Pensionskasse hat einen bestehenden Sicherungsvermögensplan mindestens jährlich zu überprüfen. Stellt sie fest, dass seine Durchführung gefährdet sein könnte, unterrichtet sie unverzüglich die Aufsichtsbehörde. Nach Eintritt einer Unterdeckung teilt die Pensionskasse der Aufsichtsbehörde mit, wie hoch die Unterdeckung ist sowie an welchen Stichtagen und in welcher Höhe Zahlungen der beteiligten Arbeitgeber und Dritten erfolgen, und berichtet regelmäßig über den Stand der Wiederherstellung der Bedeckung.(7) Führt die Pensionskasse Versorgungszusagen durch, die vom Versicherungsschutz des § 7 des Betriebsrentengesetzes erfasst sind, hat sie dem Träger der Insolvenzsicherung einen vereinbarten Sicherungsvermögensplan bei Eintritt einer Unterdeckung unverzüglich zur Kenntnis zu geben.(8) Die Aufsichtsbehörde kann insbesondere dann eine Änderung des Sicherungsvermögensplans verlangen oder dessen Genehmigung widerrufen, wenn die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen der Pensionskasse nicht mehr als auf Dauer gewährleistet angesehen werden kann oder nicht länger die Annahme gerechtfertigt ist, dass die Solvabilitäts- und die Mindestkapitalanforderung stets eingehalten werden." - 8.
- § 236 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
- „4.
- verpflichtet ist, die Altersversorgungsleistung als lebenslange Zahlung, als Einmalkapitalzahlung oder als Kapitalzahlung in Raten zu erbringen."
- bb)
- Die Sätze 2 und 3 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Eine lebenslange Zahlung im Sinne des Satzes 1 Nummer 4 kann mit einem teilweisen oder vollständigen Kapitalwahlrecht verbunden werden; die Auszahlung des Kapitals kann als Einmalkapitalzahlung oder als Kapitalzahlung in Raten vorgesehen werden. Pensionsfonds dürfen auch Sterbegeldzahlungen an Dritte erbringen, wobei das Sterbegeld begrenzt ist auf die Höhe der gewöhnlichen Bestattungskosten."
- b)
- Absatz 2 Satz 1 und 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Pensionsfonds können Altersversorgungsleistungen abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 erbringen, solange Beitragszahlungen durch den Arbeitgeber auch in der Rentenbezugszeit oder während einer Kapitalzahlung in Raten vorgesehen sind. Ein fester Termin für das Ende der Beitragszahlungen darf nicht vorgesehen werden." - c)
- Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:„(3) Bei Zusagen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 2 des Betriebsrentengesetzes können Pensionsfonds lebenslange Zahlungen und Raten von Kapitalzahlungen als Altersversorgungsleistungen abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 erbringen, wenn
- 1.
- die zuständigen Tarifvertragsparteien zustimmen,
- 2.
- der Pensionsplan eine lebenslange Zahlung oder eine Kapitalzahlung in Raten sowie eine Mindesthöhe der lebenslangen Zahlung oder der Raten der Kapitalzahlung zur Auszahlung des nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 des Betriebsrentengesetzes zur Verfügung zu stellenden Versorgungskapitals vorsieht,
- 3.
- eine planmäßige Verwendung dieses Versorgungskapitals sowie der darauf entfallenden Zinsen und Erträge für laufende Leistungen festgelegt ist und
- 4.
- der Pensionsfonds die Zusage des Arbeitgebers nachweist, selbst für die Erbringung der Mindesthöhe einzustehen, und die Zustimmung der Tarifvertragsparteien nach Nummer 1 der Aufsichtsbehörde vorlegt.
- d)
- Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
- „2.
- Vorschriften für die Ermittlung und Anpassung der lebenslangen Zahlung oder der Raten einer Kapitalzahlung sowie für die Ermittlung der Mindesthöhe der lebenslangen Zahlung oder der Raten der Kapitalzahlung,".
- 9.
- In § 237 Absatz 2 wird die Angabe „234 Absatz 3 Satz 1, 2 und 4 sowie Absatz 5 und 6, die §§ 234i und 234j Absatz 1" durch die Angabe „234 Absatz 3 Satz 1, 2 und 4 sowie Absatz 5 bis 7, die §§ 234i und 234j Absatz 1 und 4 bis 8" ersetzt.
- 10.
- In § 240 Satz 1 Nummer 8 wird die Angabe „Trägerunternehmen; Artikel 18 der Richtlinie 2003/41/EG ist zu beachten" durch die Angabe „Trägerunternehmen" ersetzt.
- 11.
- In § 242 Absatz 1 Satz 5 wird die Angabe „§ 232 Absatz 1 Nummer 2 und 3" durch die Angabe „§ 232 Absatz 1 Nummer 2 und 3 sowie § 234j Absatz 4 bis 8" ersetzt.
- 12.
- In § 247 Absatz 1, § 248 Absatz 1 Satz 4, § 250 Absatz 1 Satz 1 und § 289 Absatz 2 wird jeweils die Angabe „§ 306 Absatz 1 Nummer 1" durch die Angabe „§ 306 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1" ersetzt.
- 13.
- In § 327 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 306 Absatz 1 Nummer 3" durch die Angabe „§ 306 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3" ersetzt.
- 14.
- In § 329 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 wird jeweils die Angabe „2003/41/EG" durch die Angabe „(EU) 2016/2341" ersetzt.
Artikel 4 Änderung der Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung
Die Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 842), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 11. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 414) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angabe zu Kapitel 7 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„Kapitel 7 Lebenslange Zahlungen und Raten einer Kapitalzahlung im Sinne des § 236 Absatz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes". - b)
- Nach der Angabe zu § 31 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 31a Kapitalzahlung in Raten".
- 2.
- Die Überschrift des Kapitels 7 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Kapitel 7 Lebenslange Zahlungen und Raten einer Kapitalzahlung im Sinne des § 236 Absatz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes". - 3.
- In § 17 Absatz 1 Nummer 13 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa wird die Angabe „nach § 261 Absatz 1 Nummer 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs" durch die Angabe „nach § 261 Absatz 1 Nummer 2 und 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs" ersetzt.
- 4.
- Nach § 31 wird der folgende § 31a eingefügt:
„§ 31a Kapitalzahlung in Raten
Wird die Leistung als Kapitalzahlung in Raten erbracht, werden für die Ermittlung der Raten die §§ 29 bis 31 entsprechend angewendet. Dabei sind in den Barwerten die Zahlungsströme der Kapitalzahlung anzusetzen. Die Berechnung der Leistungen und ihrer Mindesthöhen wird getrennt für die Gruppe der Empfänger einer lebenslangen Zahlung und für die Gruppe der Empfänger von Raten einer Kapitalzahlung durchgeführt." - 5.
- Nach § 32 Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:„(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die nach § 30 in Verbindung mit § 31a bestimmte Mindesthöhe der Rate einer Kapitalzahlung."
- 6.
- Nach § 35 Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:„(4) Der zusätzlichen Deckungsrückstellung nach Absatz 3 können Nettokapitalerträge aus der Vermögensanlage nach § 34 zugeführt werden, wenn die Vermögensanlage der reinen Beitragszusage für die Versorgungsanwärter und Versorgungsempfänger zusammen erfolgt und der Tarifvertrag, der der reinen Beitragszusage zugrunde liegt, die Zuführung zur zusätzlichen Deckungsrückstellung vorsieht. Zugeführt werden dürfen Nettokapitalerträge, die einen in Prozent der Vermögensanlage festgelegten Schwellenwert übersteigen. Der Prozentsatz muss mindestens doppelt so hoch sein wie der Rechnungszins, mit dem der in § 36 Absatz 1 angegebene Barwert berechnet wird. Der Prozentsatz ist in Abhängigkeit von der erwarteten Volatilität dieses Rechnungszinses festzulegen. Dem nach diesem Absatz finanzierten Teil der zusätzlichen Deckungsrückstellung dürfen keine Nettokapitalerträge zugeführt werden, wenn sie über einer angemessen festgelegten Obergrenze liegt."
Artikel 5 Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes
Das Versicherungsvertragsgesetz vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 119) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 212 durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 212 Fortsetzung der Lebensversicherung nach einer Beschäftigungszeit ohne Entgelt". - 2.
- § 166 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:„(4) Bei einer Lebensversicherung, die vom Arbeitgeber zugunsten seiner Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer abgeschlossen worden ist, hat der Versicherer die versicherte Person über die Bestimmung der Zahlungsfrist nach § 38 Absatz 1 und die eintretende Umwandlung der Versicherung in Textform zu informieren und ihr eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Monaten einzuräumen. Er hat auf das Fortsetzungsrecht nach § 212 hinzuweisen, wenn es sich um eine Lebensversicherung im Anwendungsbereich dieser Vorschriften handelt."
- 3.
- In § 211 Absatz 1 wird die Angabe „§§ 37, 38, 165, 166, 168 und 169" durch die Angabe „§§ 37, 38, 165, 166 Absatz 1, 2, 3 und 4 Satz 1 sowie die §§ 168 und 169" ersetzt.
- 4.
- § 212 wird durch den folgenden § 212 ersetzt:
„§ 212 Fortsetzung der Lebensversicherung nach einer Beschäftigungszeit ohne Entgelt(1) Besteht ein ursprünglich entgeltliches Arbeitsverhältnis ohne Entgelt fort und wird eine Lebensversicherung, die der Arbeitgeber zugunsten der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers zur Durchführung einer Entgeltumwandlung nach § 1a Absatz 1 des Betriebsrentengesetzes abgeschlossen hat, wegen Nichtzahlung der während dieser Zeit fälligen Prämien in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt, kann die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer innerhalb von drei Monaten nach der Beendigung dieser Zeit verlangen, dass die Versicherung zu den vor der Umwandlung vereinbarten Bedingungen fortgesetzt wird.(2) Von Absatz 1 kann nicht zum Nachteil der versicherten Person abgewichen werden."
Artikel 6 Änderung des Einführungsgesetzes zum Versicherungsvertragsgesetz
Das Einführungsgesetz zum Versicherungsvertragsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7632-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 33 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach Artikel 4 wird der folgende Artikel 4a eingefügt:
Nach Artikel 4 wird der folgende Artikel 4a eingefügt:
- „Artikel 4a Fortsetzung der Lebensversicherung
Wurde eine Lebensversicherung im Anwendungsbereich des § 212 des Versicherungsvertragsgesetzes bis einschließlich 30. Juni 2026 in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt, sind insoweit § 166 Absatz 4, § 211 Absatz 1 und § 212 des Versicherungsvertragsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2026 geltenden Fassung anzuwenden."
Artikel 7 Änderung des Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherungs-Gesetzes
Das Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherungs-Gesetz vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 8. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2838) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach § 26 Absatz 1 Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:
Nach § 26 Absatz 1 Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:
- „Die Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung soll die Berechtigten spätestens im Jahr des Erreichens der Regelaltersgrenze darauf hinweisen, dass sie eine Leistung erhalten können, wenn sie diese beantragen. Dies gilt nur, soweit ihr die dafür erforderlichen Daten der Berechtigten vorliegen."
Artikel 8 Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
Das Erste Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 369) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 60 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:„(2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden. Soweit diese Vordrucke als elektronische Formulare über öffentlich zugängliche Netze oder in einem Eingabegerät zur Verfügung stehen, sollen diese vorrangig benutzt werden."
- 2.
- In § 66 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „den §§ 60 bis 62, 65" durch die Angabe „§ 60 Absatz 1, den §§ 61, 62 und 65" ersetzt.
Artikel 9 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 369) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 56 durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 56 Wahlordnung; Verordnungsermächtigung". - 2.
- § 7c Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:„(1) Das Wertguthaben auf Grund einer Vereinbarung nach § 7b kann bis zum Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch in Anspruch genommen werden
- 1.
- für gesetzlich geregelte vollständige oder teilweise Freistellungen von der Arbeitsleistung oder gesetzlich geregelte Verringerungen der Arbeitszeit, insbesondere für Zeiten,
- a)
- in denen der Beschäftigte eine Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes oder nach § 2 des Familienpflegezeitgesetzes verlangen kann,
- b)
- in denen der Beschäftigte nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes ein Kind selbst betreut und erzieht,
- c)
- für die der Beschäftigte eine Verringerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit nach § 8 oder § 9a des Teilzeit- und Befristungsgesetzes verlangen kann; § 8 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass die Verringerung der Arbeitszeit auf die Dauer der Entnahme aus dem Wertguthaben befristet werden kann,
- 2.
- für vertraglich vereinbarte vollständige oder teilweise Freistellungen von der Arbeitsleistung oder vertraglich vereinbarte Verringerungen der Arbeitszeit, insbesondere für Zeiten,
- a)
- die unmittelbar vor dem Zeitpunkt liegen, zu dem der Beschäftigte eine Rente wegen Alters nach dem Sechsten Buch bezieht oder beziehen könnte oder die darüber hinaus längstens bis zum Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch reichen oder
- b)
- in denen der Beschäftigte an beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen teilnimmt."
- 3.
- Nach § 18m Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt:„(1a) In den Fällen des § 11 Absatz 1 Satz 3 des Betriebsrentengesetzes übermittelt die Bundesagentur für Arbeit die Betriebsnummer an den Träger der Insolvenzsicherung nach dem Betriebsrentengesetz."
- 4.
- § 23b wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „einer Rente wegen Alters" durch die Angabe „wegen Ablaufs des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 wird die Angabe „beginnt in diesem Zeitraum eine Rente wegen Alters oder Todes oder tritt verminderte Erwerbsfähigkeit" durch die Angabe „erreicht der Versicherte in diesem Zeitraum die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch, tritt verminderte Erwerbsfähigkeit oder der Tod des Versicherten" ersetzt.
- 5.
- § 53 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:„(4) Die Wahlbeauftragten und ihre Stellvertreter sind berechtigt, sich an Ort und Stelle davon zu überzeugen, dass die Wahlräume den Vorschriften der Wahlordnung entsprechend eingerichtet sind und dass bei der Wahlhandlung und bei der Ermittlung des Wahlergebnisses den Vorschriften dieses Gesetzes und der Wahlordnung entsprechend verfahren wird. Bei der Online-Wahl sind die Wahlbeauftragten und ihre Stellvertreter berechtigt, die räumlichen und technischen Infrastrukturen, die von den Versicherungsträgern oder den von diesen beauftragten Dritten für die Durchführung der Wahl genutzt werden, in geeigneter Weise zu überprüfen. Die Wahlbeauftragten und ihre Stellvertreter sind befugt, Dritte mit der Überprüfung zu beauftragen."
- 6.
- § 54 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:„(1) Die Wahlberechtigten wählen durch briefliche Stimmabgabe. Sie können auch durch elektronische Stimmabgabe wählen, wenn die Satzung des Versicherungsträgers die Möglichkeit der Online-Wahl ergänzend vorsieht. Die Satzung kann ferner bestimmen, für welche Gruppen eine Online-Wahl durchgeführt werden kann. Bei doppelter Stimmabgabe durch einen Wahlberechtigten per Briefwahl und per Online-Wahl zählt nur die elektronisch abgegebene Stimme, die per Briefwahl abgegebene Stimme ist ohne weitere Prüfung ungültig."
- b)
- Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:„(3) Der Tag, bis zu dem die Wahlbriefe bei den Versicherungsträgern eingegangen und bei einer Online-Wahl die elektronischen Stimmen abgegeben sein müssen (Wahltag), ist vom Bundeswahlbeauftragten für alle Versicherungsträger einheitlich zu bestimmen, soweit nicht Abweichungen geboten sind."
- c)
- Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 5 und 6 eingefügt:„(5) Bei Online-Wahlen sind die für Sozialversicherungswahlen geltenden allgemeinen Wahlgrundsätze nach § 45 Absatz 2 unter Berücksichtigung der technischen Besonderheiten entsprechend zu wahren. Die Online-Wahl darf nur unter Verwendung von Online-Wahlprodukten durchgeführt werden, die nach dem Schutzprofil BSI-CC-PP-0121 des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik in der jeweils geltenden Fassung zertifiziert sind. Bei der Vorbereitung und Durchführung der Online-Wahl sind mindestens die Anforderungen für hohen Schutzbedarf nach der Technischen Richtlinie TR-03169 des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik in der jeweils geltenden Fassung zu beachten. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik veröffentlicht die jeweils geltende Fassung des Schutzprofils BSI-CC-PP-0121 und der Technischen Richtlinie TR-03169 auf seiner Internetseite und macht einen Verweis auf diese Internetseite im Bundesanzeiger bekannt. Im Übrigen gelten für die Online-Wahl die Vorschriften der Wahlordnung für die Sozialversicherung entsprechend, sofern nicht etwas Abweichendes bestimmt ist.(6) Versicherungsträger können die Online-Wahl mit anderen Versicherungsträgern gemeinsam vorbereiten und durchführen. Hierfür bilden sie Arbeitsgemeinschaften nach § 94 Absatz 1a Satz 1 des Zehnten Buches."
- 7.
- § 56 wird durch den folgenden § 56 ersetzt:
„§ 56 Wahlordnung; Verordnungsermächtigung(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erlässt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung der Wahlen erforderliche Wahlordnung.(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales trifft in der Wahlordnung insbesondere Vorschriften über- 1.
- die Bestellung der Wahlbeauftragten, die Bildung der Wahlausschüsse und der Wahlleitungen sowie über die Befugnisse, die Beschlussfähigkeit und das Verfahren der Wahlorgane,
- 2.
- die Entschädigung der Wahlbeauftragten, der Mitglieder der Wahlausschüsse, der Mitglieder der Wahlleitungen und der Wahlhelfer,
- 3.
- die Vorbereitung der Wahlen einschließlich der Unterrichtung der Wahlberechtigten über den Zweck und den Ablauf des Wahlverfahrens sowie über die zur Wahl zugelassenen Vorschlaglisten,
- 4.
- den Zeitpunkt für die Wahlen,
- 5.
- die Feststellung der Vorschlagsberechtigung, die Angaben und Unterlagen, die zur Feststellung der Vorschlagsberechtigung zu machen oder vorzulegen sind, die Einreichung, den Inhalt und die Form der Vorschlagslisten sowie der dazugehörigen Unterlagen, über ihre Prüfung, die Beseitigung von Mängeln sowie über ihre Zulassung und Bekanntgabe und über Rechtsbehelfe gegen die Entscheidungen der Wahlorgane,
- 6.
- die Listenzusammenlegung, die Listenverbindung und die Zurücknahme von Vorschlaglisten,
- 7.
- die Wahlbezirke sowie die Wahlräume und ihre Einrichtung,
- 8.
- die Ausstellung und Aushändigung von Wahlunterlagen,
- 9.
- die Form und den Inhalt der Wahlunterlagen,
- 10.
- die Stimmabgabe,
- 11.
- die Briefwahl,
- 12.
- die Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse und ihre Bekanntgabe sowie die Benachrichtigung der Gewählten,
- 12a.
- die Bekanntmachung von Nachbesetzungen von Selbstverwaltungsorganen,
- 13.
- die Wahlen in besonderen Fällen,
- 14.
- die Kosten der Wahlen und einen Kostenausgleich.
(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales trifft im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik in der Wahlordnung nähere Bestimmungen zur Vorbereitung, Durchführung, Auswertung und Nachbereitung der Online-Wahl, insbesondere- 1.
- ergänzende Anforderungen an das nach § 54 Absatz 5 Satz 2 zu verwendende Online-Wahlprodukt,
- 2.
- technische und organisatorische Anforderungen, einschließlich Maßgaben zur Anwendung der nach § 54 Absatz 5 Satz 3 zu beachtenden Technischen Richtlinie des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik."
- 8.
- § 116 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:„(2) § 7c Absatz 1 findet nur auf Wertguthabenvereinbarungen Anwendung, die nach dem 1. Januar 2009 geschlossen worden sind. Wertguthaben aufgrund einer vor dem 1. Januar 2009 geschlossenen Vereinbarung können neben einer Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters bis zum Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch in Anspruch genommen werden."
- b)
- Absatz 3 wird gestrichen.
Artikel 10 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 3a des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 371) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 4 Absatz 5 wird gestrichen.
- 2.
- Die §§ 194a bis 194d werden gestrichen.
Artikel 11 Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung
Die Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3385), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 377) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 wird durch die folgende Nummer 12 ersetzt:
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 wird durch die folgende Nummer 12 ersetzt:
- „12.
- nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Satz 2 bis 4 des Einkommensteuergesetzes nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehörende Sonderzahlungen des Arbeitgebers,".
Artikel 12 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 12 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 22. Januar 2026 SGB VI § 148, § 150, § 151c, § 172a, § 187a, § 187b, § 196, mWv. 1. Juli 2024 § 120f
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 369) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 151b die folgende Angabe eingefügt:
„§ 151c Übermittlung von Sozialdaten an den Träger der Insolvenzsicherung".
abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2024
- 2.
- § 120f Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:„(2) Als Anrechte gleicher Art im Sinne des § 10 Absatz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes gelten nicht
- 1.
- die in der allgemeinen Rentenversicherung und in der knappschaftlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte,
- 2.
- die in der Rentenversicherung als Zuschläge für langjährige Versicherung gewährten Entgeltpunkte und die übrigen Entgeltpunkte."
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 3.
- In § 148 Absatz 3 Satz 1 Nummer 14 wird nach der Angabe „soweit dies" die Angabe „für die Ermittlung und Sicherstellung der Beiträge," eingefügt.
- 4.
- § 150 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 wird durch die folgende Nummer 8 ersetzt:
- „8.
- es den Trägern der Rentenversicherung zu ermöglichen, einen Leistungsanspruch überlebender Ehegatten oder Lebenspartner festzustellen und auf das Bestehen eines solchen Leistungsanspruchs hinzuweisen."
- b)
- Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:„(5) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung von Sozialdaten aus Dateisystemen der Datenstelle der Rentenversicherung durch Abruf ermöglicht, ist nur zulässig
- 1.
- gegenüber den in § 148 Absatz 3 genannten Stellen unter den dort genannten Voraussetzungen,
- 2.
- gegenüber der Deutschen Rentenversicherung Bund, soweit diese als zentrale Stelle Aufgaben nach dem Einkommensteuergesetz durchführt,
- 3.
- gegenüber den Behörden der Zollverwaltung, soweit diese Aufgaben nach § 2 oder § 25 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes durchführen oder Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten verfolgen, die in Zusammenhang mit einem der in § 2 Absatz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Prüfgegenstände stehen,
- 4.
- gegenüber den Unternehmen der privaten Krankenversicherung, der Postbeamtenkrankenkasse, der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten, der Bundespolizei, den Landespolizeien, der Bundeswehr sowie den Trägern der freien Heilfürsorge, soweit diese Krankenversichertennummern nach § 290 in Verbindung mit § 362 Absatz 2 des Fünften Buches vergeben, und
- 5.
- gegenüber dem Bundesamt für Logistik und Mobilität, soweit dieses Aufgaben nach § 11 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a des Güterkraftverkehrsgesetzes wahrnimmt.
- 5.
- Nach § 151b wird der folgende § 151c eingefügt:
„§ 151c Übermittlung von Sozialdaten an den Träger der Insolvenzsicherung
Auf Anforderung des Trägers der Insolvenzsicherung nach § 11 Absatz 1 Satz 4 des Betriebsrentengesetzes haben die Träger der Rentenversicherung dem Träger der Insolvenzsicherung die angeforderten Sozialdaten zu übermitteln, die zur Feststellung von Leistungen beim Träger der Insolvenzsicherung erforderlich sind." - 6.
- § 172a wird durch den folgenden § 172a ersetzt:
„§ 172a Beitragszuschüsse des Arbeitgebers für Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen
Für Beschäftigte, die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 von der Versicherungspflicht befreit sind, zahlen die Arbeitgeber einen Zuschuss zum Beitrag zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung in Höhe des Anteils, den sie zu tragen hätten, wenn die Beschäftigten nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit worden wären." - 7.
- § 187a Absatz 1a Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Ein hierfür berechtigtes Interesse im Sinne des § 109 Absatz 1 Satz 3 für diese Auskunft liegt nur nach Vollendung des 50. Lebensjahres vor." - 8.
- § 187b Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:„(1) Bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses kann eine Abfindung für eine unverfallbare Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung nach Maßgabe des Betriebsrentengesetzes innerhalb eines Jahres nach Zahlung der Abfindung als Beitrag zur allgemeinen Rentenversicherung bis zur Höhe der geleisteten Abfindung gezahlt werden."
- 9.
- In § 196 Absatz 2a Satz 1 Nummer 1 wird nach der Angabe „Lebenspartners des Verstorbenen" die Angabe „und das Datum der letzten Eheschließung oder der letzten Begründung der Lebenspartnerschaft" eingefügt.
Artikel 13 Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 355) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 153 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
§ 153 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
- „(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Vorschriften zu erlassen über
- 1.
- das Format, die Gestaltung und die Gültigkeit der Ausweise nach § 152 Absatz 5,
- 2.
- das Format, die Ausstellung, die Gestaltung und die Gültigkeit von Ausweisen für Menschen mit Behinderungen nach dem gemeinsamen einheitlichen Muster der Europäischen Union,
- 3.
- das entsprechende Verwaltungsverfahren sowie
- 4.
- die Anerkennung der Ausweise nach Nummer 2, die von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden sind."
Artikel 14 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 355) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe „Anlage (zu § 78a)" gestrichen.
- 2.
- In § 75 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „Bundesversicherungsamt" durch die Angabe „Bundesamt für Soziale Sicherung" ersetzt.
- 3.
- Die Anlage (zu § 78a) wird gestrichen.
- 4.
- § 101a wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:„(1) Die Datenstelle der Rentenversicherung übermittelt unverzüglich an die Deutsche Post AG:
- 1.
- die Mitteilungen aller Sterbefälle und Anschriftenänderungen und jede Änderung des Vor- und des Familiennamens unter den Voraussetzungen von § 196 Absatz 2 des Sechsten Buches;
- 2.
- bei einem Sterbefall zusätzlich das Datum der letzten Eheschließung oder der Begründung der letzten Lebenspartnerschaft unter den Voraussetzungen von § 196 Absatz 2a des Sechsten Buches;
- 3.
- bei einer Eheschließung oder einer Begründung einer Lebenspartnerschaft eines Einwohners das Datum dieser Eheschließung oder dieser Begründung einer Lebenspartnerschaft unter den Voraussetzungen von § 196 Absatz 2a des Sechsten Buches."
- b)
- In Absatz 2 Nummer 1 wird nach der Angabe „nur dazu verwendet werden," die Angabe „um einen Sterbequartalsvorschuss auszuzahlen," eingefügt.
Artikel 15 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 371) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 82 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
§ 82 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Nummer 10 wird die Angabe „Regelungen und" durch die Angabe „Regelungen," ersetzt.
- 2.
- In Nummer 11 wird die Angabe „zufließen." durch die Angabe „zufließen, und" ersetzt.
- 3.
- Nach Nummer 11 wird die folgende Nummer 12 eingefügt:
- „12.
- Witwen- oder Witwerrente nach § 67 Nummer 5 und 6 des Sechsten Buches, nach § 23 Absatz 6 Nummer 4 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte und nach § 65 Absatz 2 Nummer 1 des Siebten Buches, soweit diese Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist, die anschließende Witwen- oder Witwerrente überschreitet."
Artikel 16 Änderung der Verordnung zum Einkommen und Vermögen im SGB XIV
Die Verordnung zum Einkommen und Vermögen im SGB XIV vom 6. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 302) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:„(2) Nicht als Einkommen gelten Weihnachts- und Neujahrsgratifikationen, die als solche ausgewiesen sind,
- 1.
- bis zu einem Zwölftel der jährlichen Einkünfte, mit dem diese Leistungen im Zusammenhang stehen, oder
- 2.
- bis zu dem Betrag, der den Einkünften für den Monat entspricht, der bei der Berechnung der Leistungen zugrunde gelegt wird."
- 2.
- In § 2 Absatz 3 Satz 4 wird die Angabe „Satz 2" durch die Angabe „Satz 3" ersetzt.
Artikel 17 Außerkrafttreten
Artikel 17 ändert mWv. 22. Januar 2026 OnWV
Die Online-Wahl-Verordnung vom 23. September 2020 (BGBl. I S. 2034) tritt mit Ablauf des 22. Januar 2026 außer Kraft.
Artikel 18 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
(2) Artikel 12 Nummer 2 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2024 in Kraft.
(3) Die Artikel 5 und 6 treten am Tag nach der Verkündung*), jedoch nicht vor dem 1. Juli 2026 in Kraft.
(4) Artikel 1 Nummer 3 und Artikel 2 Nummer 2 treten am 1. Januar 2027 in Kraft.
---
- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 21. Januar 2026.
Schlussformel
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Merz
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Bärbel Bas
Der Bundesminister der Finanzen
Lars Klingbeil
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Merz
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Bärbel Bas
Der Bundesminister der Finanzen
Lars Klingbeil
Anhang EU-Rechtsakte:
Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (Neufassung) (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2023/2864 vom 13. Dezember 2023 (ABl. L, 2023/2864, 20.12.2023) geändert worden ist
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