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Anlage 14 - Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen (ZApprO)

Artikel 1 V. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 933 (Nr. 25); zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
Geltung ab 01.10.2020; FNA: 2123-6 Zahnärzte und Dentisten
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Anlage 14 (zu § 50 Absatz 4 Satz 1) Niederschrift über das mündliche Prüfungselement des Zweiten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung


Anlage 14 wird in 1 Vorschrift zitiert

Niederschrift über das mündliche Prüfungselement des Zweiten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung (BGBl. 2019 I S. 979)




 

Zitierungen von Anlage 14 ZApprO

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 14 ZApprO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZApprO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 50 ZApprO Durchführung (vom 01.10.2021)
... ist für jeden Studierenden und jede Studierende eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 14 anzufertigen. Aus der Niederschrift muss Folgendes ersichtlich sein: 1. der ...