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Anlage 1 - Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung (AHStatDV)

V. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2580 (Nr. 43)
Geltung ab 01.01.2022; FNA: 7402-3-1 Außenhandelsstatistik

Anlage 1 Kapitel 99 des Warenverzeichnisses


Anlage 1 wird in 3 Vorschriften zitiert

Vereinfachte Anmeldungen und Sammelanmeldungen

Vorbemerkungen

Die Warennummern dieses Kapitels dienen der statistischen Erfassung des Außenhandels von Warenzusammenstellungen, die in den Kapiteln 01 bis 98 des Warenverzeichnisses nicht erfasst sind. Zum Teil dürfen die Warennummern bei der Anmeldung nur mit besonderer Genehmigung des Statistischen Bundesamtes benutzt werden; im Übrigen sind die jeweiligen Hinweise zu beachten. Diese Warennummern kommen nicht in Betracht, wenn aufgrund anderer Rechtsvorschriften eine detaillierte Einreihung der Einzelwaren in die Kombinierte Nomenklatur erforderlich ist; beispielsweise sind sie für genehmigungspflichtige Waren nicht zulässig, selbst wenn ihrer statistischen Verwendung nichts im Wege steht.

Waren, ausschließlich für den Zweck der Zollanmeldung (nach Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom
16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. L 324 vom 10.12.2009, S. 23))
(Einfuhr und Ausfuhr):
WarenbezeichnungWarennummer
- Übersiedlungsgut von natürlichen Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz verlegen 9905 00 00
- Die folgenden Waren, andere als die oben genannten:  
- - Aussteuer und Hausrat einer Person, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz aus Anlass ihrer
Eheschließung verlegt; Erbschaftsgut
9919 00 00
- - Ausstattung, Ausbildungsmaterial und Haushaltsgegenstände von Schülern und
Studenten
9919 00 00
- - Särge mit Verstorbenen und Urnen mit der Asche Verstorbener sowie Gegenstände zur
Grabausschmückung
9919 00 00
- - für Organisationen der Wohlfahrtspflege bestimmte Waren und für Katastrophenopfer
bestimmte Waren
9919 00 00
Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf, Bordvorräte nach § 21 (nur im Export anwendbar): 9930
- Waren der Kapitel 1 bis 24 des Warenverzeichnisses 9930 24 00
- Waren des Kapitels 27 des Warenverzeichnisses 9930 27 00
- Waren anderer Kapitel (als der vorgenannten) 9930 99 00
Betriebs- und Versorgungsgüter für Einrichtungen auf hoher See, z. B. Bohrinseln (nach § 22) 9931
- Waren der Kapitel 1 bis 24 des Warenverzeichnisses 9931 24 00
- Waren des Kapitels 27 des Warenverzeichnisses 9931 27 00
- Waren anderer Kapitel (als der vorgenannten) 9931 99 00
Zusammenstellungen (Sortimente) 9990
Zusammenstellungen (Sortimente) von kleinen Mengen von Chemikalien
Diese Warennummer gilt für Zusammenstellungen (Sortimente) von mindestens drei verschiede-
nen Waren des Abschnitts VI des Warenverzeichnisses (gegebenenfalls auch mit Waren anderer
Kapitel des Warenverzeichnisses), wie sie üblicherweise in Laboratorien verwendet werden. Für die
einzelne Ware darf ein Wert von 500,- € je Warennummer und ein Gewicht von 100 kg nicht über-
schritten werden.
9990 29 00
Muster von Textilien, auch auf Karten oder in Katalogen
Diese Warennummer gilt für zweifelsfrei als Muster erkennbare Spinnstofferzeugnisse. Bei der
Aufmachung auf Karten oder in Katalogen müssen die Spinnstofferzeugnisse den Charakter der
Ware bestimmen.
9990 63 00
Zusammenstellungen (Sortimente) von Werkzeugen, ausgenommen solche der Warennum-
mern 8205 90 90 und 8206 00 00
Diese Warennummer gilt für Zusammenstellungen (Sortimente) von Werkzeugen der Positio-
nen 8201 bis 8209 (gegebenenfalls auch mit Waren anderer Abschnitte des Warenverzeichnisses,
wie sie in Werkzeugsortimenten üblich sind, z. B. Wasserwaagen, Maßstäbe, Lehren), sofern sie in
Etuis, Kästen oder dergleichen aufgemacht sind oder sich aus mindestens drei verschiedenen
Waren zusammensetzen.
9990 82 00
Zusammenstellungen (Sortimente) von Warenmustern, ausgenommen solche der Waren-
nummer 9990 63 00
9990 99 20
Diese Warennummer gilt für Zusammenstellungen (Sortimente) von Waren, die sich durch ihre
Aufmachung, Beschaffenheit oder Menge als Muster darstellen und sich dadurch von Waren des
üblichen Warenverkehrs unterscheiden. Für die einzelne Ware darf ein Wert von 500 € je Waren-
nummer nicht überschritten werden.
 
Zusammenstellungen (Sortimente) von Waren zum Errichten und Ausstatten von Messe- und
Ausstellungsständen zur vorübergehenden oder nach vorübergehender Verwendung im
Ausland
9990 99 21
Hierher gehören nicht die auszustellenden Waren; diese sind unter den jeweils zutreffenden
Warennummern anzumelden.
 
Zusammenstellungen (Sortimente) von Montagewerkzeugen, Montagegeräten und Bau-
gerätschaften zur vorübergehenden oder nach vorübergehender Verwendung im Ausland
9990 99 22
Andere Zusammenstellungen (Sortimente) von Waren, die im Rahmen von zur Anmeldung zur
Außenhandelsstatistik befreiten Warenverkehren exportiert werden.
9990 99 30
Nur mit besonderer Genehmigung des Statistischen Bundesamtes zu verwenden: (nur für
Eingang und Export)
 
Zusammenstellungen (Sortimente) von Kraftfahrzeugteilen:  
- für die Montage von Kraftfahrzeugen (sogenannte Produktionsteilesätze) 9990 87 02
- zum Instandhalten, Instandsetzen oder Ausstatten von Kraftfahrzeugen (sogenannte Ersatzteil-
sortimente)
9990 87 04
Zusammenstellungen (Sortimente) von Luftfahrzeugteilen:  
- für zivile Luftfahrzeuge 9990 88 02
- andere 9990 88 09
Zusammenstellungen (Sortimente) von Kleinwaren aus unedlen Metallen 9990 99 23
Zusammenstellungen (Sortimente) von Schreib- und Zeichenmitteln 9990 99 24
Andere Zusammenstellungen (Sortimente) nach § 30 9990 99 25




 

Zitierungen von Anlage 1 AHStatDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 AHStatDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AHStatDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 AHStatDV Warenbezeichnung und Warennummer
... in der jeweils geltenden Fassung, 2. den Warennummern in den Kapiteln 98 und 99, die in Anlage 1 aufgelistet sind. (2) Die Warenbezeichnung ist die übliche ...
§ 27 AHStatDV Vereinfachte Anmeldungen
... von Anhang 5, Abschnitt 31 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 richten sich nach Anlage 1 . (5) Die Befugnisse der Zollbehörden nach anderen Rechtsvorschriften bleiben ...
§ 28 AHStatDV Verwendung von genehmigungspflichtigen Sammelwarennummern
... von Anhang 5 Abschnitt 31 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 richten sich nach Anlage 1 . (3) Die Genehmigung der vereinfachten Anmeldung unter Verwendung einer ...