Anlage 1 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Kunststoff- und Kautschuktechnologen und zur Kunststoff- und Kautschuktechnologin (KStoffTechAusbV)

Artikel 1 V. v. 14.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 151, 241
Geltung ab 01.08.2023; FNA: 806-22-1-149 Berufliche Bildung
|

Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Kunststoff- und Kautschuktechnologen und zur Kunststoff- und Kautschuktechnologin


Anlage 1 wird in 8 Vorschriften zitiert

Abschnitt A: Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Berufsbildpositionen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Unterscheiden, Zuordnen
und Handhaben von
polymeren Werkstoffen
sowie von Zuschlag- und
Hilfsstoffen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
a) Polymere aus fossilen und nachwachsenden
Rohstoffquellen kennen und nach ihren Werkstoff-
und Umwelteigenschaften unterscheiden
b) Zusammenhang zwischen molekularem Aufbau von
Polymeren und ihren Werkstoffeigenschaften
darstellen; Polymere ihren Anwendungsbereichen
zuordnen
c) Duroplaste, Thermoplaste und Elastomere durch
systematische Prüfungen unterscheiden sowie
Verarbeitungsverfahren und Einsatzgebieten
zuordnen
d) Polymere, Zuschlag- und Hilfsstoffe nach
Verwendungszweck auswählen und einsetzen
e) Anforderungen einer nachhaltigen Kreislaufwirtschaft
in Bezug auf die Herstellung, den Einsatz, die
Wiederverwendung, die Wiederverwertung und die
Entsorgung von polymeren Werkstoffen kennen und
beachten
f) Verfahren der Wiederverwertung polymerer
Werkstoffe unterscheiden und diese in Abhängigkeit
von Art und Einsatzzweck polymerer Werkstoffe
betriebsspezifisch anwenden
8 
2Herstellen von Bauteilen
und Baugruppen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen
einschließlich der Werkzeuge prüfen und herstellen
b) Werk- und Spannzeuge auswählen, Werkstücke
ausrichten und spannen
c) Bauteile durch manuelle und maschinelle
Fertigungsverfahren herstellen
d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu
Baugruppen fügen, insbesondere durch Schrauben
und Kleben
f) Fehler an Bauteilen feststellen und Maßnahmen zur
Fehlerbeseitigung ergreifen
16  
3Messen, Steuern, Regeln
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
a) Aufbau, Funktionsweise und Einsatzmöglichkeiten
von Messgeräten unterscheiden und dem Verwen-
dungszweck zuordnen; Messgeräte handhaben
b) Messwerte erfassen, insbesondere Temperatur,
Druck, Zeit, Durchflussmenge, Masse und
elektrische Größen
c) Prinzipien des Messens, Steuerns und Regelns
unterscheiden
d) Einsatzgebiete elektrischer, pneumatischer und
hydraulischer Systeme sowie von System-
kombinationen unterscheiden
8 
  e) elektrische, pneumatische und hydraulische Bauteile
unterscheiden
f) Schalt- und Funktionspläne von Grundschaltungen,
insbesondere Pneumatikschaltungen, lesen,
skizzieren und prüfen
g) Pneumatikschaltungen aufbauen
h) Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen einstellen, auf
Funktion prüfen und überwachen
  
4 Sicherstellen der
Betriebsfähigkeit von
technischen Systemen zur
Be- und Verarbeitung von
polymeren Werkstoffen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
a) Schutz- und Sicherheitseinrichtungen auf Funktionen
prüfen und anwenden
b) Aufbau und Funktionsweise von Maschinen, Geräten
und Anlagen zur Formgebung und Verarbeitung
unterscheiden; Betriebsbereitschaft sicherstellen
6 
c) Maschinen, Geräte und Anlagen in Betrieb nehmen
und bedienen
d) Funktion von Maschinen und Systemen durch
Messen, Steuern und Regeln überwachen und
sicherstellen
e) Störungen an Maschinen und Systemen, auch unter
Beachtung von Schnittstellen, feststellen und Fehler
eingrenzen
f) Möglichkeiten der Beseitigung von Störungen und
Fehlern beurteilen, Maßnahmen zur Störungs- und
Fehlerbeseitigung ergreifen
 4
5Warten und Instandhalten
von Betriebsmitteln
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
a) Betriebsmittel inspizieren, pflegen und warten,
Maßnahmen dokumentieren
b) mechanische, hydraulische, pneumatische und
elektrische Bauteile sowie Verbindungen auf
mechanische Beschädigungen prüfen, Maßnahmen
zur Instandsetzung einleiten
c) Betriebsstoffe nach Vorgaben auswählen, einsetzen
und umweltgerecht entsorgen
d) Maßnahmen vorbeugender Instandhaltung anwenden
4  
6 Fertigungsplanung und
-steuerung
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
a) Material nach Art, Menge und Zeitpunkt bereitstellen;
Materialzusammensetzung beachten
b) Betriebsmittel festlegen und deren Einsatz bestimmen
c) Materialeingangskontrolle durchführen
d) Verfügbarkeit der Betriebsmittel sicherstellen
8  
e) Personaleinsatz im Arbeitsbereich abschätzen
f) Materialfluss planen, Einsatzmaterialien aufbereiten
g) Materialfluss sicherstellen
h) Betriebsdaten erfassen, prüfen, auswerten und
interpretieren
i) Prozessleittechnik anwenden
j) Prozessabläufe auswerten, optimieren und
dokumentieren
k) Störungen im Prozessablauf feststellen und
Maßnahmen zu ihrer Beseitigung ergreifen
l) Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch
dokumentieren
 8
7 Vertiefungsphase
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
Zur Fortsetzung der Berufsausbildung sollen Ausbildungs-
inhalte der Berufsbildpositionen 2, 4 oder 6 aus den
ersten 18 Ausbildungsmonaten unter Berücksichtigung
betriebsbedingter Geschäftsfelder sowie des individuellen
Lernfortschritts vertieft vermittelt werden
8 


Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Formteile

Lfd.
Nr.
Berufsbildpositionen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Anwenden von
Verfahrenstechniken zur
Herstellung von Formteilen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
a) Verarbeitungsverfahren, insbesondere Spritzgießen,
Blasformen, Schäumen, Pressen und Thermoformen,
unterscheiden und den Formteilen zuordnen
b) Produktionsanlagen einschließlich der Handhabungs-
geräte unter Berücksichtigung von Aufbau und
Funktionsprinzipien bedienen
c) Werk-, Zuschlag- und Hilfsstoffe verfahrensspezifisch
einsetzen
d) Verarbeitungsparameter, insbesondere Temperatur,
Zeit und Druck, material- und einsatzspezifisch
prüfen und beurteilen; Verarbeitungsprozesse
optimieren
e) Bildungs- sowie Vernetzungsreaktionen unter-
scheiden und bei Anwendung der jeweiligen
Verfahren berücksichtigen
f) Verarbeitungsverfahren unter Berücksichtigung der
verfahrensspezifischen Parameter anwenden,
Parameter einstellen, optimieren und dokumentieren
g) Fehler und Störungen im Produktionsablauf
eingrenzen; Maßnahmen zu ihrer Behebung
ergreifen und dokumentieren
h) verfahrensbezogene Berechnungen durchführen
 24
2Anwenden
verfahrensspezifischer
Steuerungs- und
Automatisierungstechnik
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
a) Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik sowie
deren Einrichtungen an Maschinen und Geräten
unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften
anwenden
b) Fehler und Störungen eingrenzen; Maßnahmen zu
ihrer Behebung ergreifen und dokumentieren
c) Programmabläufe anhand von Funktionsplänen
nachvollziehen und überwachen
d) Parameter nach betrieblichen Vorgaben einstellen
und Regelkreise optimieren
e) Drücke in steuerungstechnischen Systemen
überprüfen und einstellen
f) steuerungstechnische Systeme nach Schalt- und
Funktionsplänen anschließen, prüfen und in Betrieb
nehmen
 12
  g) Fehler und Störungen in steuerungstechnischen
Systemen und Baugruppen eingrenzen und
Maßnahmen zu ihrer Behebung ergreifen
h) Bauteile, insbesondere im Rahmen von Wartungs-
arbeiten, nach Wartungsplänen austauschen
i) Produktionseinrichtungen zur Reparatur und Wartung
unter Beachtung sicherheitstechnischer Vorschriften
und verfahrenstechnischer Bedingungen außer
Betrieb nehmen; Anlagen nach Wartung anfahren
j) Fehler und Störungen im Produktionsablauf
eingrenzen und Maßnahmen zu ihrer Behebung
ergreifen
k) Wartungs-, Instandhaltungspläne und Bedienungs-
anleitungen anwenden
  
3Aufbereiten polymerer
Werkstoffe zur Herstellung
von Formteilen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)
a) molekularen Aufbau von Polymeren zur Herstellung
von Formteilen unterscheiden; Zusammenhang
zwischen molekularer Struktur und Werkstoff-
eigenschaften sowie Verarbeitungsverfahren berück-
sichtigen; Polymere anforderungsgemäß auswählen
und einsetzen
b) Materialeigenschaften von Hilfs- und Zuschlagstoffen
berücksichtigen; Zuschlag- und Hilfsstoffe gemäß
den Mischungsanforderungen und Mischungseigen-
schaften auswählen und einsetzen
c) polymere Werkstoffe nach physikalischen und
chemischen Eigenschaften unterscheiden, für den
jeweiligen Anwendungszweck auswählen und
einsetzen
d) Werkstoffeigenschaften ermitteln, insbesondere
Fließverhalten, Dichte und Restfeuchte
e) Mischungsverhältnisse der Komponenten berechnen
und Mischungen unter Beachtung der Rezeptur
herstellen
f) Recyclingverfahren von Formteilen unterscheiden und
anwenden
 6
4Handhaben von
Betriebsmitteln zur
Herstellung von Formteilen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
a) Formgebungswerkzeuge für den Produktionseinsatz
vorbereiten und rüsten
b) Funktionsfähigkeit von Betriebsmitteln sicherstellen
c) Werkzeuge reinigen, konservieren und einlagern
 6
5Be- und Nachbearbeiten
von Formteilen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)
a) manuelle und maschinelle Verfahren zum spanlosen
und spanenden Trennen und Bearbeiten von
Formteilen unterscheiden und anwenden
b) Oberflächen nachbehandeln
c) Formteile nachbehandeln, insbesondere tempern
oder konditionieren
d) Formteile nach Auftragsdaten, technischen Zeich-
nungen und Kundenanforderungen kennzeichnen
e) Fertigteile verpacken, transportieren und lagern
 4


Abschnitt C: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Halbzeuge

Lfd.
Nr.
Berufsbildpositionen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Anwenden von
Verfahrenstechniken zur
Herstellung von Halbzeugen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 1)
a) Verarbeitungsverfahren, insbesondere Kalandrieren,
Extrudieren, Schäumen und Beschichten,
unterscheiden und den Halbzeugen zuordnen
b) Produktionsanlagen einschließlich der Handhabungs-
geräte unter Berücksichtigung von Aufbau und
Funktionsprinzipien rüsten und bedienen
c) Werk-, Zuschlag- und Hilfsstoffe verfahrensspezifisch
einsetzen
d) Verarbeitungsparameter, insbesondere Temperatur,
Zeit, Druck, Umdrehungsfrequenz und Abzugs-
geschwindigkeit, material- und einsatzspezifisch
zuordnen und beurteilen; Verarbeitungsprozesse
optimieren
e) Bildungs- sowie Vernetzungsreaktionen unter-
scheiden und bei Anwendung der jeweiligen
Verfahren berücksichtigen
f) Festigkeitsträger und Verstärkungen unterscheiden
und einsetzen
g) Verarbeitungsverfahren zur Herstellung von Halb-
zeugen unter Berücksichtigung der verfahrens-
spezifischen Parameter anwenden; Parameter
einstellen, optimieren und dokumentieren
h) Fehler und Störungen im Produktionsablauf
eingrenzen; Maßnahmen zu ihrer Behebung
ergreifen und dokumentieren
i) verfahrensbezogene Berechnungen durchführen
 24
2Anwenden
verfahrensspezifischer
Steuerungs- und
Automatisierungstechnik
(§ 4 Absatz 4 Nummer 2)
a) Einrichtungen der Mess-, Steuerungs- und
Regelungstechnik bedienen; Fehler und Störungen
eingrenzen und Maßnahmen zu ihrer Behebung
ergreifen und dokumentieren
b) Programmabläufe anhand von Funktionsplänen
nachvollziehen und überwachen
c) Parameter nach betrieblichen Vorgaben einstellen
und Regelkreise optimieren
d) Drücke in steuerungstechnischen Systemen
überprüfen und einstellen
e) steuerungstechnische Systeme nach Schalt- und
Funktionsplänen anschließen, prüfen und in Betrieb
nehmen
f) Bauteile, insbesondere im Rahmen von
Wartungsarbeiten, nach Wartungsplan austauschen
g) Fehler und Störungen in steuerungstechnischen
Systemen und Baugruppen eingrenzen; Maßnahmen
zu ihrer Behebung ergreifen
h) Produktionseinrichtungen zur Reparatur und Wartung
unter Beachtung sicherheitstechnischer Vorschriften
und verfahrenstechnischer Bedingungen außer
Betrieb nehmen; Anlagen nach Wartung anfahren
 10
  i) Fehler und Störungen im Produktionsablauf
eingrenzen; Maßnahmen zu ihrer Behebung ergreifen
j) Wartungs- und Instandhaltungspläne sowie
Bedienungsanleitungen anwenden
  
3Aufbereiten polymerer
Werkstoffe zur Herstellung
von Halbzeugen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 3)
a) molekularen Aufbau von Polymeren zur Herstellung
von Halbzeugen unterscheiden; Zusammenhang
zwischen molekularer Struktur und Werkstoff-
eigenschaften sowie Verarbeitungsverfahren berück-
sichtigen; Polymere anforderungsgemäß auswählen
und einsetzen
b) polymere Werkstoffe nach physikalischen und
chemischen Eigenschaften unterscheiden, für den
jeweiligen Anwendungszweck auswählen und
einsetzen
c) Werkstoffeigenschaften ermitteln, insbesondere
Viskosität, Dichte und Härte
d) Mischungsverhältnisse der Komponenten berechnen
und Mischungen unter Beachtung der Rezeptur
herstellen
e) Zuschlag- und Hilfsstoffe gemäß den Mischungs-
anforderungen und Mischungseigenschaften aus-
wählen und einsetzen
f) Recyclingverfahren von Halbzeugen unterscheiden
und anwenden
 8
4Handhaben von
Betriebsmitteln zur
Herstellung von Halbzeugen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 4)
a) Werkzeuge vorbereiten, rüsten, reinigen,
konservieren und einlagern
b) Funktionsfähigkeit der Betriebsmittel sicherstellen
 6
5Be- und Nachbearbeiten
von Halbzeugen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 5)
a) manuelle und maschinelle Verfahren zum spanlosen
und spanenden Trennen und Bearbeiten
unterscheiden und anwenden
b) Nachbehandlungsmöglichkeiten von Oberflächen
unterscheiden und Verfahren anwenden
c) Komponenten, Halbzeuge und Endprodukte
verpacken, transportieren und lagern
d) Halbzeuge nachbehandeln, insbesondere tempern
oder konditionieren
e) Halbzeuge nach Auftragsdaten, technischen Zeich-
nungen und Kundenanforderungen kennzeichnen
 4


Abschnitt D: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Mehrschichtkautschukteile

Lfd.
Nr.
Berufsbildpositionen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Anwenden von
Verfahrenstechniken zur
Herstellung von
Mehrschichtkautschukteilen
(§ 4 Absatz 5 Nummer 1)
a) Verarbeitungsverfahren, insbesondere diskontinuier-
liches oder kontinuierliches Mischen, Extrudieren,
Kalandrieren, diskontinuierliches oder kontinuierliches
Beschichten, Wickeln, Konfektionieren und diskon-
tinuierliches oder kontinuierliches Vulkanisieren,
unterscheiden und den Mehrschichtkautschukteilen
zuordnen
b) Produktionsanlagen einschließlich der Handhabungs-
geräte unter Berücksichtigung von Aufbau und
Funktionsprinzipien einrichten, einfahren und
betreiben
c) Werk-, Zuschlag- und Hilfsstoffe verfahrensspezifisch
einsetzen
d) Verarbeitungsparameter, insbesondere Temperatur,
Zeit, Drehfrequenz und Druck, material- und
einsatzspezifisch prüfen, beurteilen und optimieren
e) Vernetzungsreaktionen unterscheiden und bei
Anwendung der jeweiligen Verfahren berücksichtigen
f) Mehrschichtkautschukteile, insbesondere mit tech-
nischen Textilien, metallischen oder glasfaser-
verstärkten Festigkeitsträgern, herstellen, Parameter
einstellen, optimieren und dokumentieren
g) Fehler und Störungen im Produktionsablauf
eingrenzen; Maßnahmen zu ihrer Behebung
ergreifen und dokumentieren
h) verfahrensbezogene Berechnungen durchführen
 22
2Anwenden
verfahrensspezifischer
Steuerungs- und
Automatisierungstechnik
(§ 4 Absatz 5 Nummer 2)
a) Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik anwenden
sowie deren Einrichtungen an Maschinen und
Geräten unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften
bedienen
b) Fehler und Störungen eingrenzen; Maßnahmen zu
ihrer Behebung ergreifen und dokumentieren
c) Programmabläufe anhand von Funktionsplänen
nachvollziehen und überwachen
d) Parameter nach betrieblicher Vorgabe einstellen und
Regelkreise optimieren
e) Drücke in steuerungstechnischen Systemen
überprüfen und einstellen
f) steuerungstechnische Systeme nach Schalt- und
Funktionsplänen anschließen, prüfen und in Betrieb
nehmen
g) Fehler und Störungen in steuerungstechnischen
Systemen und Baugruppen eingrenzen; Maßnahmen
zu ihrer Behebung ergreifen und dokumentieren
h) Bauteile, insbesondere im Rahmen von
Wartungsarbeiten, nach Wartungsplan austauschen
i) Produktionseinrichtungen zur Reparatur und Wartung
unter Beachtung sicherheitstechnischer Vorschriften
und verfahrenstechnischer Bedingungen außer
Betrieb nehmen; Anlagen nach Wartung anfahren
 10
  j) Fehler und Störungen im Produktionsablauf
eingrenzen; Maßnahmen zu ihrer Behebung
ergreifen und dokumentieren
k) Wartungs- und Instandhaltungspläne sowie
Bedienungsanleitungen anwenden
  
3Aufbereiten polymerer
Werkstoffe und
Festigkeitsträgern zur
Herstellung von
Mehrschichtkautschukteilen
(§ 4 Absatz 5 Nummer 3)
a) molekularen Aufbau von Elastomeren zur Herstellung
von Mehrschichtkautschukteilen unterscheiden;
Zusammenhang zwischen molekularer Struktur und
Werkstoffeigenschaften sowie Verarbeitungs-
verfahren berücksichtigen
b) Materialeigenschaften von Roh-, Hilfs- und
Zuschlagstoffen berücksichtigen
c) polymere Werkstoffe nach physikalischen und
chemischen Eigenschaften unterscheiden, für den
jeweiligen Anwendungszweck auswählen und
einsetzen
d) Werkstoffeigenschaften ermitteln, insbesondere
Shore-Härte, Dichte, Zugfestigkeit
e) Festigkeitsträger unter Berücksichtigung ihrer
physikalischen Eigenschaften einsetzen
f) Mischungsverhältnisse der Komponenten berechnen
und Mischungen unter Beachtung der Rezeptur
herstellen
g) Zuschlag- und Hilfsstoffe gemäß den Mischungs-
anforderungen und Mischungseigenschaften aus-
wählen und einsetzen
h) Recyclingverfahren von Mehrschichtkautschukteilen
unterscheiden
 8
4Handhaben von
Betriebsmitteln zur
Herstellung von
Mehrschichtkautschukteilen
(§ 4 Absatz 5 Nummer 4)
a) Werkzeuge vorbereiten, rüsten, reinigen,
konservieren und einlagern
b) universelle und werkstückabhängige Vorrichtungen
zum Positionieren, Spannen, Führen und Teilen
vorbereiten und rüsten
c) Funktionsfähigkeit der Betriebsmittel sicherstellen
 6
5Be- und Nachbearbeiten von
Mehrschichtkautschukteilen
(§ 4 Absatz 5 Nummer 5)
a) manuelle und maschinelle Verfahren zum Trennen
und Bearbeiten unterscheiden; Verfahren anwenden
b) Halbzeuge und Bauteile anwendungsspezifisch
nachbearbeiten
c) Nachbehandlungsmöglichkeiten von Oberflächen
unterscheiden; Verfahren anwenden
d) Halbzeuge und Endprodukte verpacken, trans-
portieren und lagern
 6


Abschnitt E: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Compound- und Masterbatchherstellung

Lfd.
Nr.
Berufsbildpositionen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Anwenden von
Verfahrenstechniken zur
Herstellung von Compounds
und Masterbatches
(§ 4 Absatz 6 Nummer 1)
a) Mischverfahren auswählen und anwenden
b) Farbmuster anforderungsgemäß nachstellen; Farben
nuancieren, bestimmen und einstellen
c) Produktionsanlagen einschließlich der Handhabungs-
geräte unter Berücksichtigung von Aufbau und
Funktionsprinzipien einrichten, anfahren und
betreiben
d) Farbmittel, Werk-, Zuschlag- und Hilfsstoffe
verfahrensspezifisch einsetzen
e) Verarbeitungsparameter, insbesondere Temperatur,
Zeit, Drehmoment, Drehfrequenz und Druck,
material- und einsatzspezifisch zuordnen und
beurteilen; Verarbeitungsverfahren auswählen und
Verarbeitungsparameter festlegen
f) Verarbeitungsvoraussetzungen sicherstellen, Ver-
arbeitungsverfahren anwenden
g) Verarbeitungsprozesse optimieren; Betriebs- und
Maschinendaten erfassen
h) Fehler und Störungen im Produktionsablauf
eingrenzen; Maßnahmen zu ihrer Behebung
ergreifen und dokumentieren
i) verfahrensbezogene Berechnungen durchführen
 26
2Aufbereiten polymerer
Werkstoffe
(§ 4 Absatz 6 Nummer 2)
a) Kunststoffe hinsichtlich der Verfahren zur Herstellung
von Compounds und Masterbatches unterscheiden
b) Kautschuksorten hinsichtlich der Verfahren zur
Herstellung von Compounds und Masterbatches
unterscheiden
c) Zusammenhang zwischen molekularer Struktur und
Werkstoffeigenschaften sowie Einsatzgebieten
berücksichtigen
d) Materialeigenschaften von Roh-, Hilfs- und
Zuschlagstoffen einschließlich ihres Einflusses auf
die physikalischen und chemischen Eigenschaften
von Compounds und Masterbatches ermitteln;
Kornvorschriften gemäß den Anforderungen
berücksichtigen
e) technische Datenblätter anwenden, Sicherheitsdaten-
blätter beachten
f) Mischungsverhältnisse der Komponenten berechnen
und Mischungen unter Beachtung des
Rezepturaufbaus herstellen und materialspezifisch
aufbereiten
g) Farbmittel, Zuschlag- und Hilfsstoffe gemäß den
Mischungsanforderungen und Mischungseigen-
schaften auswählen und einsetzen
 12
3 Anwenden von
Prüfverfahren
(§ 4 Absatz 6 Nummer 3)
a) technische Unterlagen für Prüfverfahren anwenden
b) Prüfverfahren gemäß betrieblicher Vorgaben sowie
Kundenanforderungen auswählen
c) Prüfeinrichtungen, Verbrauchsmaterialien und Hilfs-
mittel auswählen und bereitstellen
d) Stichproben nach Vorgaben entnehmen, Proben-
entnahme dokumentieren
e) physikalische und chemische Prüfungen von
polymeren Werkstoffen durchführen, insbesondere
hinsichtlich Dichte, Viskosität, Farbe und
mechanischer, elektrischer, elektrostatischer und
thermischer Eigenschaften
f) Prüfergebnisse analysieren; Fehlerursachen fest-
stellen und beseitigen
 12
4Durchführen von
Maßnahmen zum
werkstofflichen Recycling
(§ 4 Absatz 6 Nummer 4)
a) Arten von Recyclingverfahren unterscheiden und
auswählen
b) Möglichkeiten der stofflichen Wiederverwendung
nutzen
 2


Abschnitt F: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Bauteile

Lfd.
Nr.
Berufsbildpositionen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Fügen, Montieren und
Demontieren von
Rohrleitungssystemen,
Bauteilen und Baugruppen
(§ 4 Absatz 7 Nummer 1)
a) Füge-, Montage- und Demontagetechniken,
insbesondere Fügen, Verstärken, Laminieren,
Folienschweißen und Auskleiden, unterscheiden und
den Anwendungsgebieten zuordnen
b) Werkstoffe ermitteln, Werk- und Hilfsstoffe auswählen
und verfahrensspezifisch einsetzen
c) Möglichkeiten der Vorbehandlung und Vorbereitung
der Fügeflächen unterscheiden und Verfahren
anwenden
d) Verfahren zum lösbaren und unlösbaren Fügen
anwenden
e) Rohrleitungsteile und -systeme oder Bauteile und
-gruppen nach Aufmaß, Arbeitsauftrag und tech-
nischen Zeichnungen herstellen und transportieren
f) Fügeverbindungen prüfen und beurteilen;
Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung ergreifen
g) Rohrleitungsteile und -systeme oder Bauteile und
-gruppen nach Auftragsdaten, technischen Zeich-
nungen oder Kundenanforderungen kennzeichnen
h) Arbeitsergebnisse kontrollieren und Prozessabläufe
dokumentieren
i) Recyclingverfahren unterscheiden und Recycling-
systeme nutzen
j) verfahrensbezogene Berechnungen durchführen
 26
2 Be- und Nachbearbeiten
von Rohrleitungssystemen,
Bauteilen und Baugruppen
(§ 4 Absatz 7 Nummer 2)
a) manuelle und maschinelle Verfahren zum spanlosen
und spanenden Trennen und Bearbeiten
unterscheiden und anwenden
b) Verfahren zum Umformen unterscheiden und
anwenden
c) Nachbearbeitungsmöglichkeiten von Oberflächen
unterscheiden und anwenden
d) Reparaturverfahren unterscheiden und durchführen
e) Oberflächen und Kanten schützen
f) Halbzeuge oder Fertigteile tempern, verpacken und
lagern
g) verfahrensbezogene Berechnungen durchführen
h) Prüfverfahren anwenden, Ergebnisse beurteilen und
dokumentieren
 16
3Erstellen und Anwenden
von technischen Unterlagen
(§ 4 Absatz 7 Nummer 3)
a) Rohrleitungsteile und -systeme oder Bauteile und
-gruppen ausmessen und Skizzen erstellen
b) technische Zeichnungen und isometrische
Darstellungen nach Skizzen erstellen, Abwicklungen
anfertigen
 10


Abschnitt G: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Faserverbundtechnologie

Lfd.
Nr.
Berufsbildpositionen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Anwenden von
Verfahrenstechniken zur
Herstellung von
Faserverbundbauteilen
(§ 4 Absatz 8 Nummer 1)
a) Reaktionsmittel, Zuschlag- und Hilfsstoffe nach ihren
Eigenschaften und Einsatzgebieten auswählen und
unter Beachtung von Gesundheits- und Umwelt-
gefahren einsetzen
b) Abwicklungen und Faserverbundzeichnungen lesen
und erstellen
c) Faserhalbzeuge zuschneiden und nach Legeplan
verarbeiten
d) Lagenaufbau unter Berücksichtigung von Symmetrie
und quasiisotropen Lagenaufbauten erstellen
e) Mischungsverhältnisse der Komponenten berechnen
und Mischungen durchführen, insbesondere unter
Berücksichtigung der Menge des Harzansatzes und
des Faservolumengehaltes
f) Verarbeitungsvoraussetzungen, insbesondere Raum-
temperatur, Luftfeuchtigkeit und Partikelgehalt,
materialspezifisch zuordnen und beurteilen
g) Verarbeitungs-, Gelier- und Aushärtezeiten
unterscheiden und beachten
h) Preformverfahren unterscheiden, auswählen und
anwenden
 20
  i) Herstellungsverfahren einschließlich der Aushärte-
verfahren, insbesondere manuelles und maschinelles
Laminieren, Faserharzspritzen, Harzinjektions-
verfahren, Wickeln, Pressen, Pultrusion, Spritzgießen,
Umformen von faserverstärkten Thermoplasten,
unterscheiden und den Faserverbundbauteilen
zuordnen
j) Verarbeitungsverfahren unter Berücksichtigung der
verfahrensspezifischen Parameter anwenden,
Parameter einstellen, optimieren und dokumentieren
k) verfahrensbezogene Berechnungen durchführen
  
2Anwenden
verfahrensspezifischer
Steuerungs- und
Automatisierungstechnik
(§ 4 Absatz 8 Nummer 2)
a) Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik sowie
deren Einrichtungen an Maschinen und Geräten
unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften
anwenden
b) Fehler und Störungen eingrenzen; Maßnahmen zu
ihrer Behebung ergreifen und dokumentieren
c) Programmabläufe anhand von Funktionsplänen
nachvollziehen und überwachen
d) Parameter nach betrieblicher Vorgabe einstellen und
Regelkreise optimieren
e) Produktionseinrichtungen zur Reparatur und Wartung
unter Beachtung sicherheitstechnischer Vorschriften
und verfahrenstechnischer Bedingungen in und
außer Betrieb nehmen
f) Fehler und Störungen im Produktionsablauf ein-
grenzen, Maßnahmen zu ihrer Behebung ergreifen
und dokumentieren
g) Wartungs- und Instandhaltungspläne sowie
Bedienungsanleitungen anwenden
 6
3Handhaben von polymeren
Werkstoffen von
Fasermaterialien, Stütz- und
Hilfsstoffen
(§ 4 Absatz 8 Nummer 3)
a) Faserarten und Faserhalbzeuge unterscheiden und
nach Verwendung, Eigenschaften und Einsatz-
gebieten auswählen und handhaben
b) Matrixarten unterscheiden und unter Berücksichtigung
der Verarbeitungsverfahren und ihrer Reaktionsarten
auswählen und einsetzen
c) Stützwerkstoffe und Füllmaterialien unterscheiden,
nach Eigenschaften und Verwendung auswählen und
handhaben
d) Trennmittel in Abhängigkeit vom Material der
Werkzeuge auswählen und einsetzen
e) Lösemittel unterscheiden und unter Berücksichtigung
der Matrixarten einsetzen
f) Binderarten unterscheiden, nach Verwendung und
Eigenschaften auswählen und einsetzen
g) Recyclingverfahren von Faserverbundwerkstoffen
unterscheiden
h) Vorgaben für Lagerung und Transport anwenden
 6
4 Fügen, Montieren und
Demontieren von Bauteilen
und Baugruppen aus
Faserverbundwerkstoffen
(§ 4 Absatz 8 Nummer 4)
a) Verfahren werkstoff- und einsatzspezifisch auswählen
und anwenden
b) Fügeflächen material- und einsatzspezifisch vor-
behandeln
c) Verfahren zum lösbaren und unlösbaren Fügen
unterscheiden und anwenden
d) Montage und Demontage von Bauteilen durchführen
e) Bauteile nach Auftragsdaten, technischen Zeich-
nungen oder Kundenanforderungen kennzeichnen
f) Bauteile und Baugruppen verpacken, transportieren
und lagern
 4
5Be- und Nachbearbeiten
von Bauteilen und
Baugruppen aus
Faserverbundwerkstoffen
(§ 4 Absatz 8 Nummer 5)
a) manuelle und maschinelle Be- und Nach-
bearbeitungen durchführen
b) Faserverbundbeschädigungen feststellen und
beurteilen
c) Reparaturverfahren unterscheiden und durchführen
d) Nachbehandlung und Maßnahmen zum Oberflächen-
schutz durchführen
 8
6Handhaben von
Werkzeugen und
Vorrichtungen
(§ 4 Absatz 8 Nummer 6)
a) Formgebungswerkzeuge für den Produktionseinsatz
vorbereiten und rüsten
b) Einsatzfähigkeit der Werkzeuge sicherstellen
c) Funktionsfähigkeit der Betriebsmittel sicherstellen
d) Werkzeuge reinigen und einlagern
 4
7Anwenden von
Prüfverfahren
(§ 4 Absatz 8 Nummer 7)
a) Prüfverfahren hinsichtlich Fasermaterialien und
Matrixarten zur Bestimmung mechanischer,
chemischer und physikalischer Eigenschaften
unterscheiden; Proben nehmen und vorbereiten
b) materialspezifische Prüfdaten beurteilen; Ergebnisse
dokumentieren und auswerten
c) zerstörungsfreie Prüfverfahren, insbesondere
Röntgenprüfung, Ultraschallprüfung, Thermografie-
prüfung und Klopfprüfung, unterscheiden
d) Maß- und Sichtprüfungen durchführen
 4


Abschnitt H: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Kunststofffenster

Lfd.
Nr.
Berufsbildpositionen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Fügen, Montieren und
Demontieren von
Fenster-, Tür- und
Fassadenelementen
(§ 4 Absatz 9 Nummer 1)
a) Aufmaß nehmen und Skizzen erstellen
b) technische Zeichnungen und isometrische
Darstellungen nach Skizzen erstellen
c) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen
einschließlich der Werkzeuge sicherstellen
d) Verfahren zu lösbarem und unlösbarem Fügen
unterscheiden, auswählen und anwenden
  
  e) Fügeverbindungen dokumentieren
f) Fenster-, Tür- und Fassadenelemente nach Aufmaß,
Arbeitsauftrag und technischer Zeichnung herstellen
g) Material, insbesondere Glas und Beschläge, nach Art,
Menge und Zeitpunkt bereitstellen
h) Vormontage der Fenster-, Tür- und Fassaden-
elemente durchführen
i) Fenster-, Tür- und Fassadenelemente werkstoff-
gerecht montieren und demontieren
j) Vorschriften zur Lagerung und zum Transport
anwenden
k) Zusatz- und Hilfsstoffe, insbesondere Glas,
Füllungen, Paneele, Kleb- und Dichtstoffe und
Dämmmaterialien, den Einsatzgebieten zuordnen
und anwenden
l) Schließverfahren unterscheiden, Schließsysteme
einbauen
m) Sicherheitsbeschläge unterschiedlicher Sicherheits-
stufen auswählen und einbauen
n) Verglasungen unter Berücksichtigung des Lärm-,
Einbruch- und Wärmeschutzes auswählen und
montieren
o) demontierte Fenster-, Tür- und Fassadenelemente
dem Recycling zuführen
p) verfahrensbezogene Berechnungen durchführen
 20
2Anwenden
verfahrensspezifischer
Steuerungs- und
Automatisierungstechnik
(§ 4 Absatz 9 Nummer 2)
a) Produktionsanlagen mithilfe von Prozessleittechnik-
Komponenten bedienen
b) Mess- und Regelungseinrichtungen nach Vorgaben
überprüfen und einstellen
c) Systeme nach Vorschrift warten
d) Aufbau und Wirkungsweise von Automatisierungs-
systemen unterscheiden und Systeme bedienen
e) Fehler und Störungen im Produktionsablauf ein-
grenzen; Maßnahmen zu ihrer Behebung ergreifen
und dokumentieren
 10
3Be- und Nachbearbeiten
von Fenster-, Tür- und
Fassadenelementen
(§ 4 Absatz 9 Nummer 3)
a) Kopplungen unterscheiden und herstellen
b) Zusatzelemente, insbesondere Rollläden, einbauen
c) manuelle und maschinelle Verfahren zum spanlosen
und spanenden Trennen und Bearbeiten anwenden
d) Verfahren zum Umformen anwenden
e) Oberflächen und Kanten schützen
 14
4Anwenden von
Prüfverfahren
(§ 4 Absatz 9 Nummer 4)
a) Materialeingangskontrollen durchführen und
dokumentieren
b) Prüfverfahren, insbesondere Ecken- und Funktions-
prüfungen, durchführen und Ergebnisse beurteilen
c) Nachbehandlungsmöglichkeiten von Oberflächen
anwenden
 8


Abschnitt I: Fachrichtungsübergreifende integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
BerufsbildpositionenFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Zuordnung
1234
1Organisation des
Ausbildungsbetriebes,
Berufsbildung sowie
Arbeits- und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 10 Nummer 1)
a) den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und
Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes
erläutern
b) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag
sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungs-
verhältnisses erläutern und Aufgaben der im System
der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreiben
c) die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der
Ausbildungsordnung und des betrieblichen Ausbil-
dungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung
beitragen
d) die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-,
sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen
Vorschriften erläutern
e) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen
Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern
f) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und
Gewerkschaften erläutern
g) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern
h) wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern
i) Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der
beruflichen Weiterentwicklung erläutern
während
der gesamten
Ausbildung
2Sicherheit und Gesundheit
bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 10 Nummer 2)
a) Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen
Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften
kennen und diese Vorschriften anwenden
b) Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und
beurteilen
c) sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläutern
d) technische und organisatorische Maßnahmen zur
Vermeidung von Gefährdungen sowie von
psychischen und physischen Belastungen für sich
und andere, auch präventiv, ergreifen
e) ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwenden
f) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste
Maßnahmen bei Unfällen einleiten
g) betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden
Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei
Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur
Brandbekämpfung ergreifen
3Umweltschutz und
Nachhaltigkeit
(§ 4 Absatz 10 Nummer 3)
a) Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter
Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen
Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiter-
entwicklung beitragen
b) bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte,
Waren oder Dienstleistungen Materialien und
Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen
und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit
nutzen
  c) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes einhalten
d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsor-
gung zuführen
e) Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen
Arbeitsbereich entwickeln
f) unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne
einer ökonomischen, ökologischen und sozial
nachhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und
adressatengerecht kommunizieren
4Digitalisierte Arbeitswelt
(§ 4 Absatz 10 Nummer 4)
a) mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit
Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum
Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten
b) Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und
informationstechnischen Systemen einschätzen und
bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten
c) ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient
kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse
dokumentieren
d) Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen
und zu ihrer Lösung beitragen
e) Informationen in digitalen Netzen recherchieren
und aus digitalen Netzen beschaffen sowie
Informationen, auch fremde, prüfen, bewerten und
auswählen
f) Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des
selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale
Lernmedien nutzen und Erfordernisse des
lebensbegleitenden Lernens erkennen und ableiten
g) Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich
der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäfts-
bereiche, auch unter Nutzung digitaler Medien,
planen, bearbeiten und gestalten
h) Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung
gesellschaftlicher Vielfalt praktizieren
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
5Durchführen von
qualitätssichernden
Maßnahmen
(§ 4 Absatz 10 Nummer 5)
a) Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen,
Prüfverfahren und Prüfmittel anwenden, Ergebnisse
auswerten und dokumentieren
b) Prüfprotokolle und betriebliche Prüfvorschriften
anwenden
c) Normen und Systeme des Qualitätsmanagements
unterscheiden
d) Qualitätssicherung im Produktionsprozess sowie in
vor- und nachgeschalteten Bereichen beachten
4  
  e) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im Arbeits-
bereich anwenden und Ursachen von Qualitäts-
mängeln systematisch suchen, beseitigen und
dokumentieren
f) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen, Prüf-
verfahren und Prüfmittel anwenden, Ergebnisse
bewerten und dokumentieren
g) zur kontinuierlichen Verbesserung und Optimierung
der Qualität beitragen
h) statistische Verfahren zur Qualitätssicherung
anwenden
 6
6 Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 4 Absatz 10 Nummer 6)
a) Informationsquellen auswählen, Informationen, auch
aus englischsprachigen technischen Unterlagen,
beschaffen
b) Zeichnungsnormung anwenden
c) technische Teil-, Gruppen- und Zusammenbau-
zeichnungen lesen sowie Skizzen anfertigen
d) Maß-, Form- und Lagetoleranzen sowie
Oberflächenzeichen zuordnen und beachten
e) Stücklisten auswerten und erstellen
f) technische Unterlagen auswerten und anwenden
10  
g) Informationen, auch aus englischsprachigen
technischen Unterlagen, bewerten
h) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen,
englische Fachbegriffe in der Kommunikation
anwenden
 4
7 Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 4 Absatz 10 Nummer 7)
a) Art und Umfang von Aufträgen klären, Besonderheiten
und Termine mit vor- und nachgelagerten Bereichen
absprechen
b) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicher-
heitstechnischer, betriebswirtschaftlicher und ökologi-
scher Gesichtspunkte planen; Planungsunterlagen
erstellen
c) Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen,
auswerten und nutzen; Auftragsabwicklung
dokumentieren
d) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher
Vorgaben einrichten
e) Abweichungen vom Soll-Arbeitsergebnis beurteilen,
Informationen für den Arbeitsablauf nutzen
f) Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung funktionaler,
fertigungstechnischer, wirtschaftlicher und
personeller Gesichtspunkte planen und durchführen;
Arbeitsergebnisse dokumentieren
6 
g) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicher-
heitstechnischer, betriebswirtschaftlicher und ökologi-
scher Gesichtspunkte festlegen sowie mit vor- und
nachgelagerten Bereichen abstimmen
h) Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen
i) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung funktionaler
und fertigungstechnischer Gesichtspunkte festlegen
 4


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Zitierungen von Anlage 1 KStoffTechAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 KStoffTechAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KStoffTechAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 KStoffTechAusbV Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
... Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan ( Anlage 1 ) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Organisation der ...
§ 9 KStoffTechAusbV Inhalt des Teiles 2
... 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf 1. die im Ausbildungsrahmenplan in der Anlage 1 Abschnitt A, B und I genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie 2. den im ...
§ 17 KStoffTechAusbV Inhalt des Teiles 2
... 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf 1. die im Ausbildungsrahmenplan in der Anlage 1 Abschnitt A, C und I genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie 2. den im ...
§ 25 KStoffTechAusbV Inhalt des Teiles 2
... 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf 1. die im Ausbildungsrahmenplan in der Anlage 1 Abschnitt A, D und I genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie 2. den im ...
§ 33 KStoffTechAusbV Inhalt des Teiles 2
... 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf 1. die im Ausbildungsrahmenplan in der Anlage 1 Abschnitt A, E und I genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie 2. den im ...
§ 41 KStoffTechAusbV Inhalt des Teiles 2
... 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf 1. die im Ausbildungsrahmenplan in der Anlage 1 Abschnitt A, F, und I genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie 2. den im ...
§ 49 KStoffTechAusbV Inhalt des Teiles 2
... 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf 1. die im Ausbildungsrahmenplan in der Anlage 1 Abschnitt A, G und I genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie 2. den im ...
§ 57 KStoffTechAusbV Inhalt des Teiles 2
... 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf 1. die im Ausbildungsrahmenplan in der Anlage 1 Abschnitt A, H und I genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie 2. den im ...


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