Anlage 1 - Klärschlammverordnung (AbfKlärV)

Artikel 1 V. v. 27.09.2017 BGBl. I S. 3465 (Nr. 65); zuletzt geändert durch Artikel 137 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 03.10.2017; FNA: 2129-56-7 Umweltschutz
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Anlage 1 (zu § 8 Absatz 1) Zusätzliche Grenzwerte für im Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost enthaltene Schadstoffe


Anlage 1 wird in 2 Vorschriften zitiert

Neben den Grenzwerten nach Anlage 2 Tabelle 1.4 Spalte 4 der Düngemittelverordnung und dem Höchstgehalt für Kupfer nach Anlage 1 Abschnitt 4.1 Nummer 4.1.1 Spalte 6 Absatz 2 der Düngemittelverordnung sind nach § 8 Absatz 1 Satz 1 folgende zusätzliche Grenzwerte einzuhalten:

Nr.StoffbezeichnungGrenzwert
(in Milligramm je Kilogramm
Klärschlamm Trockenmasse)
1Zink4.000
2Summe organischer Halogenverbindungen als adsorbierte organisch gebundene
Halogene (AOX)
400
3Benzo(a)pyren (B(a)P) 1
4Polychlorierte Biphenyle (PCB), jeweils für die Kongenere 28, 52, 101, 138, 153,
180
0,1


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Zitierungen von Anlage 1 AbfKlärV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 AbfKlärV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AbfKlärV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 AbfKlärV Klärschlammbezogene Grenzwerte
... 2 Tabelle 1.4 Spalte 4 der Düngemittelverordnung sowie die zusätzlichen Grenzwerte nach Anlage 1 nicht überschritten werden. Für das Schwermetall Kupfer gilt als Grenzwert der ...
Anlage 2 AbfKlärV (zu § 32 Absatz 2 und 3) Probenuntersuchung
... in der gleichen Einheit wie die entsprechenden Prüf-, Maßnahmen- und Vorsorgewerte in Anlage 1 angegeben werden. Tabelle 1 Analysemethoden für Böden  ...


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