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Anlage 1 - Psychiatrie-Personalverordnung (Psych-PV)

V. v. 18.12.1990 BGBl. I S. 2930, zuletzt geändert durch Artikel 54 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1613; dieses geändert durch Artikel 6 G. v. 19.12.2016 BGBl. I S. 2986
Geltung ab 01.01.1991; FNA: 2126-9-11 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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Anlage 1 (zu § 4 Abs. 1) Psychiatrische Einrichtungen für Erwachsene


Anlage 1 wird in 2 Vorschriften zitiert

Inhaltliche Beschreibung der aufgabentypischen Schwerpunkte



1. Allgemeine Psychiatrie

Behandlungs-
bereiche
KrankeBehandlungszieleBehandlungsmittel
A1 Regel-
behandlung
Akut psychisch KrankeErkennen und Heilen,
psychische und soziale
Stabilisierung
Diagnostik, Psychopharmako-
therapie, Psychotherapie,
Soziotherapie 1), Ergotherapie
A2 Intensiv-
behandlung
Psychisch Kranke,
manifest selbst-
gefährdet, fremdgefährdend,
somatisch vitalgefährdet
Erkennen und Heilen,
Risiko-
abschätzung, Krisen-
bewältigung, Stabilisierung
als Voraussetzung für
weitere therapeutische
Maßnahmen
Diagnostik, Erst- und Notfall-
behandlung, einzelbezogene
Intensivbehandlung
einschließlich Psychopharmako-
therapie
A3 Reha-
bilitative Behandlung
Für die reha-
bilitative Behandlung
ausreichend stabilisierte
Kranke mit psychischen
und sozialen Krankheitsfolgen
Bessern, Lindern der Krankheits-
folgen - mit diesen leben
lernen, Ent-
hospitalisierung,
Wieder- eingliederung
Mehrdimensionale rehabilitative
Behandlung; Psychotherapie
zur Bewältigung der Krankheits-
folgen, Sozio-
therapie, Ergo-
therapie
A4 Langdauernde Behandlung
Schwer- und Mehrfach-
kranker
Psychisch Kranke mit
anhaltend akuten Symptomen
und/oder erheblichen
psychischen und sozialen
Krankheitsfolgen
Bessern, Lindern,
Verhüten von Verschlimmerung,
Stabilisierung als
Voraussetzung für
weitere therapeutische
Maßnahmen
Medizinische Grundversorgung
mit hohem ärztlichen
und pflegerischen Aufwand,
mehr- dimensionale
Einzelbehandlung,
Gestaltung des
therapeutischen Milieus
in Kleingruppen
A5 Psycho-
therapie
Kranke mit schweren
Neurosen oder Persönlichkeits-
störungen, die stationär psycho-
therapeutisch behandelt werden
müssen
Erkennen und Heilen, Krisen-
bewältigung, Befähigung zur
ambulanten psycho-
therapeutischen Behandlung
Komplexe psycho-
therapeutische Behandlung
A6 Tages-
klinische Behandlung 2)
Psychisch Kranke, nicht
oder nicht mehr vollstationär
behandlungs- bedürftig
Erkennen und Heilen,
psychische und soziale
Stabilisierung, Wieder-
eingliederung,
Krisenbewältigung
Diagnostik, Psychopharmako-
therapie, Psychotherapie,
Soziotherapie, Ergotherapie



2. Abhängigkeitskranke

Behandlungs-
bereiche
KrankeBehandlungszieleBehandlungsmittel
S1 Regel-
behandlung
Alkohol- und Medikamenten-
abhängige
Erkennen der Abhängigkeit,
Entgiftung, Befähigung zur
ambulanten Behandlung oder
zur Entwöhnung, soziale
Stabilisierung
Psychiatrische,
neurologische und allgemein-
medizinische Diagnostik und
Behandlung, Motivation zur
Inanspruchnahme suchtspezifischer
Hilfen
S2 Intensiv-
Behandlung
Alkohol-, Medikamenten- und Drogen-
abhängige, manifest selbst-
gefährdet, fremdgefährdend,
somatisch vitalgefährdet
Erkennen und Heilen, Risiko-
abschätzung, Krisen-
bewältigung, Entgiftung,
Delirbehandlung,
Stabilisierung als
Voraussetzung für weitere
therapeutische Maßnahmen
Psychiatrische,
neurologische und allgemein-
medizinische Diagnostik,
intensive medikamentöse
Behandlung, Motivation
zur Inanspruchnahme
suchtspezifischer Hilfen
S3 Reha-
bilitative Behandlung einschließ-
lich sog. Entwöhnung
Ausreichend entgiftete,
motivierte und belastbare
Alkohol- und Medikamenten-
abhängige oder inzwischen
zur rehabilitativen
Behandlung befähigte Schwer-
und Mehrfachkranke
Abstinenz, Befähigung
zu ambulanter Behandlung,
Integration in Selbsthilfe-
gruppen, Wieder-
eingliederung
Suchtspezifische
mehrdimensionale Behandlung
S4 Langdauernde Behandlung
Schwer- und Mehrfach-
kranker
Alkohol- und Medikamenten-
abhängige mit anhaltenden
psychiatrischen, neurologischen
und internistischen
Begleit- und Folge-
erkrankungen, erhebliche
Rückfallgefahr,
rehabilitative Behandlung
oder Entlassung in
komplementäre Einrichtungen
nicht möglich
Bessern, Lindern,
Verhüten von Verschlimmerung,
Befähigung zur rehabilitativen
Behandlung, Eingliederung
in komplementäre Einrichtungen
und ambulante Behandlung
Medizinische Grundversorgung
mit hohem ärztlichen und
pflegerischen Aufwand; sucht-
spezifische soziotherapeutisch
mehrdimensionale Behandlung
S5 Psycho-
therapie
Alkohol- und Medikamten-
abhängige mit schweren Neurosen
oder Persönlichkeits-
störungen, erhebliche
Rückfallgefahr
Erkennen der Abhängigkeit,
Abstinenz, Befähigung zur
ambulanten psycho-
therapeutischen Behandlung,
Krisenbewältigung
Psycho-
therapeutische Behandlung
unter Berücksichtigung
suchtspezifischer
Gesichtspunkte
S6 Tages-
klinische Behandlung 2)
Alkohol- und Medikamenten-
abhängige, entgiftet, nicht
oder nicht mehr
vollstationär behandlungs-
bedürftig
Erkennen der Abhängigkeit,
Abstinenz, Befähigung zur
ambulanten Behandlung,
Integration in Selbsthilfe-
gruppe, Krisen- bewältigung,
Vermeidung oder Verkürzung voll-
stationärer Behandlung
Diagnostik, Psychotherapie,
Soziotherapie 1), Ergotherapie,
Motivation zur Inanspruchnahme
suchtspezifischer Hilfen


3. Gerontopsychiatrie (Patienten in der Regel über 65 Jahre alt)

Behandlungs-
bereiche
KrankeBehandlungszieleBehandlungsmittel
G1 Regel-
behandlung
Akut psychisch Kranke
im höheren Lebens-
alter (meist Multi-
morbidität)
Erkennen und Heilen,
Bessern, psychische,
somatische und soziale
Stabilisierung, vorwiegend
Entlassung nach Hause
Psychiatrische,
neurologische, allgemein-
medizinische und soziale
Diagnostik und Therapie.
Medizinische Grundversorgung;
gegebenenfalls Einbeziehung
weiterer gebiets-
ärztlicher Leistungen
G2 Intensiv-
behandlung
Psychisch Kranke im
höheren Lebensalter, manifest selbst-
gefährdet, fremdgefährdend und
somatisch vitalgefährdet
Erkennen und
Heilen, Risiko-
abschätzung, Krisen-
bewältigung, Bessern der
vital bedrohlichen Störungen,
Stabilisierung als
Voraussetzung für weitere
therapeutische Maßnahmen
Psychiatrische und
somatische Diagnostik, Erst- und Notfall-
behandlung, einzelbezogene
Intensivbehandlung einschließlich
medikamentöser Therapie
G3 Reha-
bilitative Behandlung
Ausreichend stabilisierte
psychisch Kranke im höheren
Lebensalter mit psychischen,
somatischen und sozialen Einbußen
Bessern und Lindern,
mit Krankheit und Alter leben
lernen, Wieder-
eingliederung zu Hause
oder in Einrichtungen der
Altenhilfe
Training zum Ausgleich
von Einbußen lebens-
praktischer Fertigkeiten,
Orientierungs- und Gedächtnis-
training, Sozio-
therapie 1), Psychotherapie
G4 Langdauernde
Behandlung Schwer- und Mehrfach-
kranker
Psychisch Kranke
im höheren Lebensalter mit
anhaltenden akuten Symptomen
und erheblichen psychischen,
somatischen und sozialen
Einbußen
Bessern und
Lindern, Verhüten von
Verschlimmerung,
Stabilisierung als
Voraussetzung für
weitere therapeutische
Maßnahmen oder Entlassung
in häusliche oder Heimpflege
Medizinische Grundversorgung
mit kontinuierlich hohem
ärztlichen und pflegerischen
Aufwand, gegebenenfalls
ergänzt durch Einbeziehung
weiterer gebiets-
ärztlicher Leistungen,
Gestaltung des
therapeutischen Milieus
G5 Psycho-
therapie
Kranke im höheren Lebens-
alter mit schweren Neurosen
oder Persönlichkeits-
störungen, die stationär psycho-
therapeutisch behandelt
werden müssen
Erkennen von
Krankheit, Krisen-
bewältigung, Befähigung
zur ambulanten psycho-
therapeutischen Behandlung
Komplexe psycho-
therapeutische Behandlung
G6 Tages-
klinische Behandlung 2)
Psychisch Kranke
im höheren Lebens-
alter, nicht oder
nicht mehr vollstationär
behandlungs-
bedürftig
Erkennen von Krankheit,
Bessern, psychische, somatische
und soziale Stabilisierung, Krisen-
bewältigung, Wieder-
eingliederung, Vermeidung oder
Verkürzung voll-
stationärer Behandlung
Psychiatrische, neurologische
und allgemein-
medizinische Diagnostik
und Therapie einschließlich
Pharmakotherapie. Training
zum Ausgleich von
Einbußen lebens-
praktischer Fertigkeiten,
Orientierungs- und Gedächtnis-
training, Sozio-
therapie, Psychotherapie

1)
Als Soziotherapie werden in diesem Zusammenhang alle handlungsorientierten Einflußnahmen auf die Wechselwirkungen zwischen der Erkrankung des Patienten und seinem sozialen Umfeld verstanden.
2)
Integrierte tages- oder nachtklinische Behandlung soll im Einzelfall von jeder Station aus möglich sein. Der Patient erhält einen teilstationären Status auf der Station, die ihn auch vollstationär behandeln würde.



 

Zitierungen von Anlage 1 Psych-PV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 Psych-PV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in Psych-PV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 Psych-PV Behandlungsbereiche (vom 05.04.2017)
... nach Art und Schwere der Krankheit sowie nach den Behandlungszielen und -mitteln gemäß Anlage 1 den folgenden Behandlungsbereichen zugeordnet: A Allgemeine ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Krankenhausfinanzierungsreformgesetz (KHRG)
G. v. 17.03.2009 BGBl. I S. 534
Artikel 1 KHRG Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
... Einstufung der Patientin oder des Patienten in die Behandlungsbereiche nach den Anlagen 1 und 2 der Psychiatrie-Personalverordnung zu übermitteln; für die zugrunde liegende ...