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Anlage 1 - Raumordnungsgesetz (ROG)

Artikel 1 G. v. 22.12.2008 BGBl. I S. 2986 (Nr. 65); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 88
Geltung ab 30.06.2009, abweichend siehe Artikel 9; FNA: 2301-2 Raumordnung
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Anlage 1 (zu § 8 Abs. 1)



Der Umweltbericht nach § 8 Abs. 1 besteht aus

1.
einer Einleitung mit folgenden Angaben:

a)
Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Raumordnungsplans,

b)
Darstellung der in den einschlägigen Gesetzen und Plänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes, die für den Raumordnungsplan von Bedeutung sind, und der Art, wie diese Ziele und die Umweltbelange bei der Aufstellung berücksichtigt wurden;

2.
einer Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen, die in der Umweltprüfung nach § 8 Abs. 1 ermittelt wurden, mit Angaben der

a)
Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umweltzustands, einschließlich der Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussichtlich erheblich beeinflusst werden, einschließlich der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,

b)
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung und bei Nichtdurchführung der Planung,

c)
geplanten Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen und

d)
in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten, wobei die Ziele und der räumliche Geltungsbereich des Raumordnungsplans zu berücksichtigen sind;

3.
folgenden zusätzlichen Angaben:

a)
Beschreibung der wichtigsten Merkmale der verwendeten technischen Verfahren bei der Umweltprüfung sowie Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Zusammenstellung der Angaben aufgetreten sind, zum Beispiel technische Lücken oder fehlende Kenntnisse,

b)
Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen der Durchführung des Raumordnungsplans auf die Umwelt und

c)
allgemein verständliche Zusammenfassung der erforderlichen Angaben nach dieser Anlage.





 

Frühere Fassungen von Anlage 1 ROG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.11.2017Artikel 1 Gesetz zur Änderung raumordnungsrechtlicher Vorschriften
vom 23.05.2017 BGBl. I S. 1245

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 1 ROG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 ROG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ROG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 ROG Umweltprüfung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen (vom 01.02.2023)
... zu beschreiben und zu bewerten sind; der Umweltbericht enthält die Angaben nach der Anlage 1 . Der Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung einschließlich des erforderlichen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung raumordnungsrechtlicher Vorschriften
G. v. 23.05.2017 BGBl. I S. 1245
Artikel 1 RORÄndG Änderung des Raumordnungsgesetzes
...  § 27 Anwendungsvorschrift für die Raumordnung in den Ländern Anlage 1 (zu § 8 Absatz 1) Anlage 2 (zu § 8 Absatz 2)". 2. In § ... eingefügt. 35. § 29 wird aufgehoben. 36. In den Anlagen 1 und 2 wird die Angabe „§ 9" jeweils durch die Angabe „§ 8" ...