Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Anlage 2 - Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (13. BImSchV)

Anlage 2 (zu § 20 Absatz 5, § 28 Absatz 1, § 29 Absatz 1 und 8, § 30 Absatz 1, § 32 Absatz 1, § 42 Absatz 1, § 49 Absatz 1 und 6 und § 55) Emissionsgrenzwerte für Schwermetalle und krebserzeugende Stoffe


Anlage 2 wird in 10 Vorschriften zitiert

Für die in den Nummern 1 bis 5 genannten Schwermetalle und krebserzeugenden Stoffe gelten folgende Emissionsgrenzwerte:

1.
insgesamt 0,05 mg/m³ für:

a)
Cadmium und seine Verbindungen, angegeben als Cadmium,

b)
Thallium und seine Verbindungen, angegeben als Thallium;

2.
insgesamt 0,5 mg/m³ für:

a)
Antimon und seine Verbindungen, angegeben als Antimon,

b)
Arsen und seine Verbindungen, angegeben als Arsen,

c)
Blei und seine Verbindungen, angegeben als Blei,

d)
Chrom und seine Verbindungen, angegeben als Chrom,

e)
Cobalt und seine Verbindungen, angegeben als Cobalt,

f)
Kupfer und seine Verbindungen, angegeben als Kupfer,

g)
Mangan und seine Verbindungen, angegeben als Mangan,

h)
Nickel und seine Verbindungen, angegeben als Nickel,

i)
Vanadium und seine Verbindungen, angegeben als Vanadium,

j)
Zinn und seine Verbindungen, angegeben als Zinn;

3.
insgesamt 0,05 mg/m³ für:

a)
Arsen und seine Verbindungen (außer Arsenwasserstoff), angegeben als Arsen,

b)
Benzo(a)pyren,

c)
Cadmium und seine Verbindungen, angegeben als Cadmium,

d)
wasserlösliche Cobaltverbindungen, angegeben als Cobalt,

e)
Chrom(VI)verbindungen (außer Bariumchromat und Bleichromat), angegeben als Chrom oder insgesamt 0,05 mg/m³ für:

a)
Arsen und seine Verbindungen, angegeben als Arsen,

b)
Benzo(a)pyren,

c)
Cadmium und seine Verbindungen, angegeben als Cadmium,

d)
Cobalt und seine Verbindungen, angegeben als Cobalt,

e)
Chrom und seine Verbindungen, angegeben als Chrom;

4.
insgesamt 0,1 ng/m³ für Dioxine, Furane und polychlorierte Biphenyle gemäß Anlage 3;

5.
abweichend von Nummer 4 insgesamt 0,036 ng/m³ für Dioxine, Furane und polychlorierte Biphenyle gemäß Anlage 3 für § 32 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe d.



 

Zitierungen von Anlage 2 13. BImSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 13. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 13. BImSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 20 13. BImSchV Periodische Messungen
... 30 Minuten. Abweichend von Satz 3 sind im Fall der Überwachung von Emissionen nach Anlage 2 Nummer 1 bis 5 mindestens drei einzelne Messungen vorgeschrieben. Die zuständige Behörde kann ... die jeweils maßgebliche Nachweisgrenze überschritten wird. Für die in Anlage 2 Nummer 4 und 5 und die in Anlage 3 genannten Stoffe soll die Bestimmungsgrenze des eingesetzten Analyseverfahrens ...
§ 28 13. BImSchV Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz fester Brennstoffe, ausgenommen Biobrennstoffe
...  bb) 100 MW oder mehr: 2 mg/m³, c) die Emissionsgrenzwerte nach Anlage 2 Nummer 1 bis 4 . (2) Die Emissionsgrenzwerte dieser Vorschrift sind auch bei der ...
§ 29 13. BImSchV Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz von Biobrennstoffen
... angegeben als Fluorwasserstoff: 1 mg/m³, b) die Emissionsgrenzwerte nach Anlage 2 Nummer 1, 2, 3 und 4 . (2) Die Emissionsgrenzwerte dieser Vorschrift sind auch bei der ... nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b gelten bezüglich der Anforderung in Anlage 2 Nummer 4 nicht für den Einsatz von 1. naturbelassenem Holz, 2. Holzabfällen ... nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b gelten bezüglich der Anforderungen in Anlage 2 Nummer 1, 2 und 3 nicht für den Einsatz von Stoffen nach Satz 1, wenn die Ergebnisse der Brennstoffkontrollen ...
§ 30 13. BImSchV Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz flüssiger Brennstoffe, ausgenommen flüssige Brennstoffe aus Produktionsrückständen der chemischen Industrie
... Mittelwert, der über die jeweilige Probenahmezeit gebildet ist, die Emissionsgrenzwerte nach Anlage 2 Nummer 1, 2, 3 und 4 überschreitet. (2) Die Emissionsgrenzwerte dieser Vorschrift sind auch bei der ...
§ 32 13. BImSchV Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz von flüssigen und gasförmigen Produktionsrückständen aus der chemischen Industrie
... Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff: 10 mg/m³, d) den Emissionsgrenzwert nach Anlage 2 Nummer 5 . (2) Die Emissionsgrenzwerte dieser Vorschrift sind auch bei der ...
§ 37 13. BImSchV Abweichende Vorschriften zu periodischen Messungen
... b und nach § 30 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4, jeweils bezüglich der Emissionsgrenzwerte nach Anlage 2 Nummer 1 bis 3 , regelmäßig wiederkehrend einmal jährlich durchführen zu lassen.  ...
§ 42 13. BImSchV Gemeinsame Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz von Ablaugen der Zellstoffherstellung
... Mittelwert, der über die jeweilige Probenahmezeit gebildet ist, die Emissionsgrenzwerte nach Anlage 2 Nummer 1 bis 4 überschreitet. (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 darf für die ...
§ 49 13. BImSchV Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen für den Einsatz von Destillations- oder Konversionsrückständen
... Mittelwert, der über die jeweilige Probenahmezeit gebildet ist, die Emissionsgrenzwerte nach Anlage 2 Nummer 1 bis 4 überschreitet. (2) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a und ... zum Eigenverbrauch in Raffinerien eingesetzt werden, der Emissionsgrenzwert nach Anlage 2 Nummer 2 ohne die Berücksichtigung von Vanadium zu bilden; für Vanadium und seine Verbindungen, ...
§ 55 13. BImSchV Abweichende Vorschriften zu periodischen Messungen
... nach § 49 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 bezüglich der Einhaltung der Grenzwerte nach Anlage 2 Nummer 2 einmal halbjährlich durchführen zu lassen. § 20 Absatz 6 bleibt ...
Anlage 3 13. BImSchV (zu § 20 Absatz 5 und Anlage 2 Nummer 4 und 5) Äquivalenzfaktoren
... den nach Anlage 2 zu bildenden Summenwert für polychlorierte Dibenzodioxine, Dibenzofurane und dl-PCB sind die ...