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Anlage 2 - Arbeitseinkommenverordnung Landwirtschaft 2019 (AELV 2019)

V. v. 19.10.2018 BGBl. I S. 1762 (Nr. 36)
Geltung ab 30.10.2018; FNA: 8251-10-1-25 Landwirte

Anlage 2 (zu § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2)


Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Wirtschaftswert
in DM
Beziehungswert
bis 25.000 0,7088
26.000 0,7193
27.000 0,7277
28.000 0,7342
29.000 0,7391
30.000 0,7428
31.000 0,7453
32.000 0,7468
33.000 0,7476
34.000 0,7475
35.000 0,7469
36.000 0,7457


 
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Zitierungen von Anlage 2 AELV 2019

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 AELV 2019 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AELV 2019 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 AELV 2019 Ermittlung des Arbeitseinkommens
... 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 2 ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird. Für Unternehmen mit ... Der Beziehungswert für einen Wirtschaftswert, der nicht in den Anlagen 1 und 2 aufgeführt wird und der nicht unter Absatz 3 fällt, ist zu ermitteln, indem  ...