Anlage 2 - Arbeitseinkommenverordnung Landwirtschaft 2021 (AELV 2021)

V. v. 30.11.2020 BGBl. I S. 2709 (Nr. 59)
Geltung ab 01.01.2021; FNA: 8251-10-1-27 Landwirte

Anlage 2 (zu § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2)


Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Wirtschaftswert
in DM
Beziehungswert
bis 25.000 0,6952
26.000 0,6999
27.000 0,7032
28.000 0,7052
29.000 0,7061
30.000 0,7061
31.000 0,7054
32.000 0,7041
33.000 0,7022
34.000 0,6999
35.000 0,6972
36.000 0,6941
37.000 0,6909
38.000 0,6873


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Zitierungen von Anlage 2 AELV 2021

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 AELV 2021 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AELV 2021 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 AELV 2021 Ermittlung des Arbeitseinkommens
... 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 2 ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird. Für Unternehmen mit ... Der Beziehungswert für einen Wirtschaftswert, der nicht in den Anlagen 1 und 2 aufgeführt wird und der nicht unter Absatz 3 fällt, ist zu ermitteln, indem  ...


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