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Anlage 2 - Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG)

Artikel 1 G. v. 12.07.2011 BGBl. I S. 1378 (Nr. 36); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 21.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 315
Geltung ab 19.07.2011; FNA: 9290-16 Gebühren im Straßenverkehr
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Anlage 2 (zu § 14 Absatz 1)



Mautsätze im Zeitraum vom 1. Juli 2003 bis zum Ablauf des 31. August 2007

1.
Die Maut pro Kilometer beträgt für mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit bis zu drei Achsen

a)
0,09 Euro in der Kategorie A,

b)
0,11 Euro in der Kategorie B,

c)
0,13 Euro in der Kategorie C.

2.
Die Maut pro Kilometer beträgt für mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit vier oder mehr Achsen

a)
0,10 Euro in der Kategorie A,

b)
0,12 Euro in der Kategorie B,

c)
0,14 Euro in der Kategorie C.

3.
Fahrzeuge nach § 1 Absatz 1 werden den in den Nummern 1 und 2 aufgeführten Kategorien auf Grund ihrer Emissionsklasse nach § 48 in Verbindung mit Anlage XIV der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung wie folgt zugeordnet:

a)
im Zeitraum vom 1. Juli 2003 bis zum Ablauf des 30. September 2006

Kategorie A Fahrzeuge der Schadstoffklassen S 4, S 5 und der EEV Klasse 1,

Kategorie B Fahrzeuge der Schadstoffklassen S 3 und S 2,

Kategorie C Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 1 und Fahrzeuge, die keiner Schadstoffklasse der Anlage XIV der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angehören;

b)
im Zeitraum vom 1. Oktober 2006 bis zum Ablauf des 31. August 2007

Kategorie A Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 5 und der EEV Klasse 1,

Kategorie B Fahrzeuge der Schadstoffklassen S 4 und 3,

Kategorie C Fahrzeuge der Schadstoffklassen S 2, S 1 und Fahrzeuge, die keiner Schadstoffklasse der Anlage XIV der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angehören.



 
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Frühere Fassungen von Anlage 2 BFStrMG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.07.2013Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes
vom 23.07.2013 BGBl. I S. 2550

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 2 BFStrMG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 BFStrMG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BFStrMG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 BFStrMG Alt-Sachverhalte (vom 01.12.2023)
... August 2007 entstanden sind, bestimmt sich der Mautsatz abweichend von § 3 Absatz 3 nach der Anlage 2 . Im Rahmen der Anlage 2 ist die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der am 31. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes
G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2550
Artikel 1 1. BFStrMGÄndG Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes
... 3 Absatz 3 mit der Maßgabe, dass sich die Höhe der Maut je Kilometer nach der Anlage 2 bestimmt. (2) Für Sachverhalte, die ab dem 1. September 2007 und bis zum Ablauf ... 1 (zu § 3 Absatz 3, § 14 Absatz 3)". 12. Die folgenden Anlagen 2 und 3 werden angefügt: „Anlage 2 (zu § 14 Absatz 1)  ... 12. Die folgenden Anlagen 2 und 3 werden angefügt: „Anlage 2 (zu § 14 Absatz 1) Mautsätze im Zeitraum vom 1. Juli 2003 bis zum Ablauf des ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes
G. v. 23.12.2014 BGBl. I S. 2473
Artikel 1 2. BFStrMGÄndG
... 2007 entstanden sind, bestimmt sich der Mautsatz abweichend von § 3 Absatz 3 nach der Anlage 2. (2) Für Sachverhalte, die ab dem 1. September 2007 und bis zum Ablauf des 31. ...