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Anlage 2 - Fertigpackungsverordnung (FPackV)

Anlage 2 (zu § 2 Satz 1 Nummer 10) Festlegung abweichender Herstellungszeitpunkte für Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten


Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

1.
Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten mit Kennzeichnung nach Gewicht oder Volumen

 ErzeugnisZeitpunkt der Herstellung
a) Räucherwaren, Würste, die nach dem Einfüllen des
Brätes in die Wursthülle noch nachbehandelt wer-
den (räuchern, lufttrocknen, kochen, braten)
Nach Abschluss der Zweitverpackung durch verkaufs-
fertige Herrichtung wie Folienverpackung, Etikettierung,
Anbringen von Plomben usw.
b) schnittfeste Rohwürste Sobald das Verhältnis von fleischeigenem Wasser zu
Fleischeiweiß (Federzahl) 2,5 und bei einem Kaliber-
durchmesser über 70 Millimeter 2,8 beträgt
c) tiefgefrorene Erzeugnisse, tiefgefrorenes Schlacht-
geflügel
Nach dem Schockgefrieren
d) Speiseeis Nach dem Aushärten nach mindestens 2-wöchiger
Gefrierhauslagerung
e) stückige Seife 1 Stunde nach der Ausformung


2.
Fertigpackungen mit Abtropfgewichtskennzeichnung

 ErzeugnisZeitpunkt der Herstellung
a) Obst- & Gemüsekonserven und sonstige pflanz-
liche Lebensmittel als Konserve
30 Tage nach dem Sterilisieren
b) Bratfischmarinaden 48 Stunden nach dem Aufgießen
c) Würstchen, Fleisch und andere Fleischerzeugnisse 5 Tage nach dem Sterilisieren
d) Mozzarella und Käse, der in einer oder aus einer
Flüssigkeit in Verkehr gebracht wird
5 Tage nach Abfüllung


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Zitierungen von Anlage 2 FPackV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 FPackV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FPackV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 FPackV Begriffsbestimmungen
... Kennzeichnungsmerkmale aufgebracht werden, soweit in nachstehenden Vorschriften und in Anlage 2 nichts anderes bestimmt ist. Für andere Verkaufseinheiten ist abweichend ...