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Abschnitt 11 - Fertigpackungsverordnung (FPackV)


Abschnitt 11 Ordnungswidrigkeiten, Übergangsvorschriften

§ 43 Ordnungswidrigkeiten



Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 1 Nummer 26 des Mess- und Eichgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 17 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass dort genanntes Obst und Gemüse gekennzeichnet ist,

2.
entgegen § 17 Absatz 3 nicht sicherstellt, dass dort genanntes Obst oder Gemüse in den Verkehr gebracht wird,

3.
entgegen § 18 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Backware oder dort genanntes Brot gekennzeichnet sind,

4.
entgegen § 18 Absatz 4 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Backware in den Verkehr gebracht wird,

5.
entgegen § 29 Absatz 2 Nummer 1, 2 oder 3 nicht sicherstellt, dass eine offene Packung gekennzeichnet ist,

6.
entgegen § 29 Absatz 2 Nummer 4 oder § 30 Absatz 1 Nummer 3 nicht sicherstellt, dass die Nennfüllmenge eine dort genannte Anforderung erfüllt oder

7.
entgegen § 30 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 nicht sicherstellt, dass eine Verkaufseinheit ohne Umhüllung gekennzeichnet ist.


§ 44 Übergangsvorschriften



(1) Sammelpackungen, die vor dem 1. November 2021 hergestellt wurden, dürfen abweichend von § 38 Absatz 4 in den Geltungsbereich des Mess- und Eichgesetzes verbracht, in den Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden.

(2) Messgeräte, die vor dem 31. Dezember 2021 nach § 27 oder § 31 der Fertigpackungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 451, 1307), die zuletzt durch Artikel 27 der Verordnung vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2272) geändert worden ist, zum Kontrollieren verwendet worden sind, brauchen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2031 noch nicht den Anforderungen der Anlage 7 zu entsprechen.


Anlage 1 (zu § 1 Absatz 2 Nummer 5, § 23, § 39 Absatz 4) Verbindliche Werte für die Nennfüllmengen von Fertigpackungen mit Wein und Spirituosen


Anlage 1 wird in 3 Vorschriften zitiert

1.
Nach Volumen verkaufte Erzeugnisse (Angabe der Menge in Milliliter)

Wein Im Füllmengenbereich zwischen 100 ml und 1.500 ml sind ausschließlich die acht nach-
stehenden Nennfüllmengen zulässig:
ml: 100 - 187 - 250 - 375 - 500 - 750 - 1.000 - 1.500
GelbweinIm Füllmengenbereich zwischen 100 ml und 1.500 ml ist ausschließlich die nachste-
hende Nennfüllmenge zulässig:
ml: 620
SchaumweinIm Füllmengenbereich zwischen 125 ml und 1.500 ml sind ausschließlich die fünf nach-
stehenden Nennfüllmengen zulässig:
ml: 125 - 200 - 375 - 750 - 1.500
LikörweinIm Füllmengenbereich zwischen 100 ml und 1.500 ml sind ausschließlich die sieben
nachstehenden Nennfüllmengen zulässig:
ml: 100 - 200 - 375 - 500 - 750 - 1.000 - 1.500
Aromatisierter Wein Im Füllmengenbereich zwischen 100 ml und 1.500 ml sind ausschließlich die sieben
nachstehenden Nennfüllmengen zulässig:
ml: 100 - 200 - 375 - 500 - 750 - 1.000 - 1.500
SpirituosenIm Füllmengenbereich zwischen 100 ml und 2.000 ml sind ausschließlich die neun nach-
stehenden Nennfüllmengen zulässig:
ml: 100 - 200 - 350 - 500 - 700 - 1.000 - 1.500 - 1.750 - 2.000
ShochuIm Füllmengenbereich zwischen 100 ml und 2.000 ml sind auch die folgenden Nennfüll-
mengen zulässig:
ml: 720 - 1.800


2.
Begriffsbestimmungen für die Erzeugnisse

WeinWein im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe l in Verbindung mit Anhang I, Teil XII,
Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirt-
schaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG)
Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013,
S. 671), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 2017/2393 (ABl. L 350 vom
29.12.2017, S. 15); KN-Code ex 2204
GelbweinFranzösischer Wein im Sinne von Artikel 56 in Verbindung mit Anhang VII Ziffer 3
Buchstabe b mit der Ursprungsbezeichnung „Côtes du Jura", „Arbois", „L’Etoile" und
„Château-Chalon" in Flaschen im Sinne von Anhang VII Ziffer 3 Buchstabe a der Dele-
gierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission vom 17. Oktober 2018 zur Ergänzung
der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in
Bezug auf Anträge auf Schutz von Ursprungsbezeichnungen, geografischen Angaben
und traditionellen Begriffen im Weinsektor, das Einspruchsverfahren, Einschränkungen
der Verwendung, Änderungen der Produktspezifikationen, die Löschung des Schutzes
sowie die Kennzeichnung und Aufmachung (ABl. L 9 vom 11.1.2019, S. 2)
SchaumweinWeinbauerzeugnis im Sinne des Anhangs VII, Teil II Nummer 4, 7, 8 und 9 der Verord-
nung (EU) Nr. 1308/2013; KN-Code 2204 10
LikörweinWein im Sinne des Anhangs VII Teil II Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013;
KN-Code 2204 21 - 2204 29
Aromatisierter Wein Aromatisierter Wein im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 251/2014
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Begriffs-
bestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Wein-
erzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeug-
nisse und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates (ABl. L 84 vom
20.3.2014, S. 14); KN-Code 2205
Spirituosen Spirituosen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung,
Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geo-
grafischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) 1576/89
(ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 16; KN-Code 2208), zuletzt geändert durch Verordnung
(EU) Nr. 787/2019 (ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 1); KN-Code 2208
ShochuSpirituosen im Sinne von Artikel 24a der Verordnung (EG) Nr. 110/2008



Anlage 2 (zu § 2 Satz 1 Nummer 10) Festlegung abweichender Herstellungszeitpunkte für Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten


Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

1.
Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten mit Kennzeichnung nach Gewicht oder Volumen

 ErzeugnisZeitpunkt der Herstellung
a) Räucherwaren, Würste, die nach dem Einfüllen des
Brätes in die Wursthülle noch nachbehandelt wer-
den (räuchern, lufttrocknen, kochen, braten)
Nach Abschluss der Zweitverpackung durch verkaufs-
fertige Herrichtung wie Folienverpackung, Etikettierung,
Anbringen von Plomben usw.
b) schnittfeste Rohwürste Sobald das Verhältnis von fleischeigenem Wasser zu
Fleischeiweiß (Federzahl) 2,5 und bei einem Kaliber-
durchmesser über 70 Millimeter 2,8 beträgt
c) tiefgefrorene Erzeugnisse, tiefgefrorenes Schlacht-
geflügel
Nach dem Schockgefrieren
d) Speiseeis Nach dem Aushärten nach mindestens 2-wöchiger
Gefrierhauslagerung
e) stückige Seife 1 Stunde nach der Ausformung


2.
Fertigpackungen mit Abtropfgewichtskennzeichnung

 ErzeugnisZeitpunkt der Herstellung
a) Obst- & Gemüsekonserven und sonstige pflanz-
liche Lebensmittel als Konserve
30 Tage nach dem Sterilisieren
b) Bratfischmarinaden 48 Stunden nach dem Aufgießen
c) Würstchen, Fleisch und andere Fleischerzeugnisse 5 Tage nach dem Sterilisieren
d) Mozzarella und Käse, der in einer oder aus einer
Flüssigkeit in Verkehr gebracht wird
5 Tage nach Abfüllung



Anlage 3 (zu § 9 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 Nummer 1, § 10 Absatz 1, Absatz 2, § 30 Absatz 3, § 34 Absatz 3, Absatz 4 sowie § 40 Absatz 2) Verfahren zur Prüfung der Füllmenge nach Gewicht oder Volumen gekennzeichneter Fertigpackungen und anderer Verkaufseinheiten durch die zuständigen Behörden


Anlage 3 wird in 8 Vorschriften zitiert

0.
Vorbemerkungen

Die zuständigen Behörden der Länder prüfen mit einem geeigneten statistischen Stichprobenverfahren nach den anerkannten Regeln der Technik, wobei das Stichprobenverfahren in seiner Wirksamkeit mit der in der Europäischen Richtlinie 76/211/EWG in Anhang I Nummer 5 beschriebenen Bezugsmethode vergleichbar ist. Die vorgenannten Anforderungen werden insbesondere durch den nachfolgenden Prüfplan abgedeckt.

1.
Umfang der Prüfung

Die Prüfung besteht aus

a)
der Feststellung der Losgröße,

b)
der Entnahme der zugehörigen Zufallsstichprobe,

c)
den zusätzlichen Feststellungen der Nummer 5,

d)
der Feststellung des Mittelwertes,

e)
der Feststellung der Einhaltung der zulässigen Minusabweichungen,

f)
der Feststellung der Einhaltung der Verkehrsfähigkeitsgrenze.

2.
Feststellung der Losgröße

Werden die Fertigpackungen unmittelbar nach Abschluss des Herstellungsvorgangs geprüft, so entspricht der Umfang des Loses der maximalen Stundenleistung der Abfüllanlage, und zwar ohne Begrenzung des Losumfangs. In den übrigen Fällen ist die Stückzahl des Loses auf 10.000 Fertigpackungen begrenzt. Kann bei Prüfung am Lager die Zugehörigkeit einer Lieferung zu einem Los nicht festgelegt werden, so wird die Losgröße durch die Anzahl gleich beschaffener Fertigpackungen des Lagerbestandes begrenzt.

3.
Umfang der Stichproben

Bei der stichprobenweisen Prüfung der Fertigpackungen muss es sich um eine Zufallsstichprobe handeln. Der Stichprobenumfang bemisst sich nach Tabelle a, b oder f bei zerstörungsfreier Prüfung und nach Tabelle c, d oder e, wenn alle Fertigpackungen der Stichprobe zerstört werden müssen. Bei einer Losgröße von weniger als 10 Fertigpackungen kann eine zerstörende oder nicht zerstörende Prüfung auf Einhaltung der Werte der Verkehrsfähigkeit bei einzelnen oder bei allen Fertigpackungen vorgenommen werden.

Der Umfang sonstiger Prüfungen richtet sich nach Nummer 5.

a)
Nicht-zerstörende Prüfung: normale Einfach-Stichprobenprüfung

N ncdk
100 bis 50050340,379
501 bis 3.200 80560,295
3.201 bis 10.000 125780,234
10.001 und mehr 160890,207


 
b)
Nicht-zerstörende Prüfung: Vollprüfung

N
10 bis 99


 
 
Bei einer Losgröße von weniger als 100 Fertigpackungen erstreckt sich die nicht-zerstörende Prüfung auf sämtliche Fertigpackungen (Vollprüfung).

c)
Zerstörende Prüfung: Einfach-Stichprobenprüfung mit vermindertem Stichprobenumfang

Nncdk
10 bis 995012,058
100 bis 5008011,237
501 bis 3.200 13120,847
3.201 bis 10.000 20120,640
10.001 und mehr 30230,503


 
d)
Zerstörende Prüfung bei Abtropfgewichtskennzeichnung: Einfach-Stichprobenprüfung mit vermindertem Stichprobenumfang

N ncdk
10 bis 995--2,058
100 bis 5008--1,237
501 bis 3.200 13--0,847
3.201 bis 10.000 20--0,640
10.001 und mehr 30--0,503


 
e)
Zerstörende Prüfung

Einfach-Stichprobenprüfung mit vermindertem Stichprobenumfang für Fertigpackungen, die mit dem Zeichen „℮" nach § 11 gekennzeichnet sind

Nncdk
Unabhängig vom Losumfang
(N ≥ 100)
20120,640


 
f)
Nicht zerstörende Prüfung für Fertigpackungen mit EG-Düngemitteln, Düngemitteln, die nicht als EG-Düngemittel bezeichnet sind sowie mit Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln über 10 Liter

Nn
Unabhängig vom Losumfang
(N ≥ 20)
20


 
In den Tabellen bedeuten:

NLosgröße
nStichprobenumfang
cAnnahmezahl
dRückweisezahl
kFaktor zur Berechnung des Vertrauensbereichs;
k = t / wurzel(n) mit t als Zufallsvariable der Studentverteilung


4.
Bestimmung der Füllmengen

Es sind in der Regel zu bestimmen:

a)
Gewichte durch Wägung,

b)
Gewichte von Textilerzeugnissen im Sinne des Artikels 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2011 über die Bezeichnungen von Textilfasern und die damit zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 73/44/EWG des Rates und der Richtlinien 96/73/EG und 2008/121/EG des Europäischen Rates (ABl. L 272 vom 18.10.2011, S. 1) nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik; als Gewicht gilt das Trockengewicht ohne Umhüllung, Einlage und dergleichen und ohne Beschwerung, wenn die Beschwerung nicht durch die Art des Erzeugnisses und die Herstellung bedingt ist, zuzüglich eines Feuchtigkeitszuschlages für die in Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 aufgeführten Fasern,

c)
Volumen durch Wägung in Verbindung mit einer Bestimmung der mittleren Dichte,

d)
Volumen bei Fertigpackungen mit EG-Düngemitteln, Düngemitteln, die nicht als EG-Düngemittel bezeichnet sind sowie mit Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln über 10 Liter durch Wägung in Verbindung mit einer Bestimmung der Schüttdichte nach den anerkannten Regeln der Technik.

5.
Zusätzliche Feststellungen

a)
Messunsicherheit

Die Messunsicherheit des Prüfverfahrens ist zu berücksichtigen.

b)
Bestimmung der mittleren Tara

Die Tarastreuung kann vernachlässigt werden, wenn das Taragewicht im Mittel nicht mehr als 10 v. H. der Nennfüllmenge beträgt.

Die Tarastreuung kann vernachlässigt werden, wenn die Standardabweichung der Taragewichte von 10 Taraproben bei der Prüfung am Abfüllort und von 5 Taraproben bei der Prüfung im Lager oder in den Räumen der zuständigen Behörde nicht größer als das 0,25fache der zulässigen Minusabweichung ist.

Als Taramittelgewicht gilt bei der Prüfung am Abfüllort das Mittel von 10, bei der Prüfung im Lager oder in den Räumen der zuständigen Behörde das Mittel von 5 Taraproben.

In allen anderen Fällen ist das Gewicht jeder einzelnen Leerpackung festzustellen.

c)
Bestimmung des Trocknungsverlustes bei Textilerzeugnissen

Der mittlere Trocknungsverlust des Erzeugnisses ist an mindestens 3 Fertigpackungen aus der Stichprobe nach Nummer 3 Buchstabe a und b zu bestimmen. Das Gesamtgewicht dieser Trocknungsprobe muss mindestens 35 Gramm betragen.

6.
Feststellung des Mittelwertes

a)
Die Vorschriften über die mittlere Füllmenge sind erfüllt, wenn der festgestellte Mittelwert x̅

der Füllmengen xi,

aa)
aus der Stichprobe nach Nummer 3 Buchstabe a, c, d und e vermehrt um den Betrag k * s oder

bb)
bei einer Vollprüfung nach Nummer 3 Buchstabe b

größer oder gleich der Nennfüllmenge ist.

Der k-Wert ergibt sich aus den Tabellen unter Nummer 3; s ist die Standardabweichung der Füllmengen xi der Stichprobe.

Formel (BGBl. 2020 I S. 2523)


b)
Fertigpackungen mit nach Gewicht gekennzeichneten Textilerzeugnissen

Von dem festgestellten Mittelwert x̅ der Stichprobe und den festgestellten Einzelgewichten xi der Stichprobe wird der mittlere Trocknungsverlust abgezogen; der aus Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 berechnete Feuchtigkeitszuschlag wird hinzugerechnet. Im Übrigen gilt Nummer 6 Buchstabe a.

7.
Feststellung der Einhaltung der zulässigen Minusabweichungen

a)
Normale Einfach-Stichprobenprüfung nach Nummer 3 Buchstabe a

Ist die Anzahl der Fertigpackungen, die die zulässigen Minusabweichungen überschreiten, gleich der Rückweisezahl d oder größer, sind die Vorschriften nicht erfüllt.

b)
Vollprüfung nach Nummer 3 Buchstabe b

Ist die Anzahl der Fertigpackungen, die die zulässigen Minusabweichungen überschreiten, größer als 2 v. H. der Anzahl der in der Vollprüfung geprüften Fertigpackungen, sind die Vorschriften nicht erfüllt.

c)
Einfach-Stichprobenprüfung nach Nummer 3 Buchstabe c und e

Ist die Anzahl der Fertigpackungen, die die zulässigen Minusabweichungen überschreiten, gleich der Rückweisezahl d oder größer, so sind die Vorschriften nicht erfüllt.

d)
Prüfung des Abtropfgewichtes

Abtropfgewichte sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu bestimmen. Nummer 1 bis 6 gelten entsprechend.

8.
Ungleiche Nennfüllmenge

Die Regelungen der Nummern 4 und 5 Buchstabe a und b gelten auch für Fertigpackungen mit ungleicher Nennfüllmenge.

9.
Prüfung anderer Verkaufseinheiten

Die Nummern 1 bis 7 dieser Anlage sind auf die Prüfung anderer Verkaufseinheiten entsprechend anzuwenden.


Anlage 4 (zu § 26 Absatz 2 Nummer 1, § 28 Absatz 1 und Absatz 2, § 30 Absatz 3 sowie § 40 Absatz 2) Verfahren zur Prüfung der Füllmenge nach Länge, Fläche oder Stückzahl gekennzeichneter Fertigpackungen und anderer Verkaufseinheiten gleicher Nennlänge oder gleicher Nennfläche ohne Umhüllung durch die zuständigen Behörden


Anlage 4 wird in 7 Vorschriften zitiert

0.
Vorbemerkungen:

Die zuständigen Behörden der Länder prüfen mit einem geeigneten statistischen Stichprobenverfahren nach den anerkannten Regeln der Technik, wobei das Stichprobenverfahren in seiner Wirksamkeit mit der in der Richtlinie 76/211/EWG in Anhang I Nummer 5 beschriebenen Bezugsmethode vergleichbar ist.

1.
Umfang der Prüfung

Die Prüfung besteht aus

a)
der Feststellung der Losgröße,

b)
der Entnahme der zugehörigen Zufallsstichprobe,

c)
den zusätzlichen Feststellungen der Nummer 5, soweit erforderlich,

d)
der Feststellung des Mittelwertes,

e)
der Feststellung der Einhaltung der Verkehrsfähigkeitsgrenze.

2.
Feststellung der Losgröße

Werden Fertigpackungen oder andere Verkaufseinheiten unmittelbar nach Abschluss des Herstellungsvorgangs geprüft, so entspricht der Umfang des Loses der maximalen Stundenleistung der Abfüllanlage, und zwar ohne Begrenzung des Losumfangs. In den übrigen Fällen ist die Stückzahl des Loses auf 10.000 Fertigpackungen begrenzt.

Kann bei Prüfung am Lager die Zugehörigkeit einer Lieferung zu einem Los nicht festgelegt werden, so wird die Losgröße durch die Anzahl gleich beschaffener Fertigpackungen des Lagerbestandes begrenzt.

3.
Umfang der Stichproben

Bei der stichprobenweisen Prüfung von Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten muss es sich um eine Zufallsstichprobe handeln. Bei einer Losgröße von weniger als 26 Fertigpackungen kann eine zerstörende oder nicht zerstörende Prüfung auf Einhaltung der Werte der Verkehrsfähigkeit bei einzelnen oder bei allen Fertigpackungen vorgenommen werden.

Für den Stichprobenumfang gilt folgende Tabelle:

N na
26 bis 5031,0
51 bis 15050,35
151 bis 50080,2
501 bis 3.200 130,15
3.201 bis 10.000 200,1
10.001 und mehr 300,085


 
In der Tabelle bedeuten:

NLosgröße
nStichprobenumfang
aFaktor zur Berechnung des Sicherheitszuschlages


4.
Bestimmung der Füllmengen

a)
Es sind in der Regel zu bestimmen:

aa)
Längen durch Längenmessung,

bb)
Längen von Garnen durch Wägung in Verbindung mit einer Bestimmung der Feinheit,

cc)
Flächen durch Längenmessung,

dd)
Stückzahl durch Zählung.

b)
Abweichend von Nummer 4 Buchstabe a Unterbuchstabe aa, cc und dd können bestimmt werden:

aa)
Längen durch Wägungen in Verbindung mit der Bestimmung der mittleren längenbezogenen Masse nach Nummer 5 Buchstabe b, wenn folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind:

aaa)
Die Wägewerte der nach Nummer 5 Buchstabe b ermittelten Einzellängen dürfen vom gebildeten Mittelwert um nicht mehr als ± 1 v. H. abweichen.

bbb)
Bei der Prüfung der Fertigpackungen muss der Wägewert, der 2 v. H. der gekennzeichneten Länge entspricht, mindestens das 10fache des Teilungswertes der verwendeten Waage betragen.

bb)
Stückzahlen durch Wägung in Verbindung mit der Bestimmung der mittleren stückzahlbezogenen Masse nach Nummer 5 Buchstabe c, wenn folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind:

aaa)
Die Wägewerte der 10 Mittelwerte x̅i die nach Nummer 5 Buchstabe c bestimmt sind, dürfen von dem Gesamtmittelwert x̅ um nicht mehr als ± 1 v. H. abweichen.

bbb)
Bei der Prüfung der Fertigpackungen muss der Wägewert, der der zulässigen Minusabweichung entspricht, mindestens das 10fache des Teilungswertes der verwendeten Waage betragen.

Für die Feststellungen nach Nummer 4 Buchstabe b sind in der Regel Netto-Wägungen vorzunehmen.

5.
Zusätzliche Feststellungen

a)
Messunsicherheit

Die Messunsicherheit des Prüfverfahrens ist zu berücksichtigen.

b)
Bestimmungen der mittleren längenbezogenen Masse

Die mittlere längenbezogene Masse des Erzeugnisses ist aus dem Gewicht von mindestens 5 Einzellängen von je mindestens 1 Meter Länge zu bestimmen. Ist die mittlere längenbezogene Masse größer als 200g/m, brauchen die Einzellängen nicht größer als 0,2 Meter zu sein.

c)
Bestimmung der mittleren stückzahlbezogenen Masse

Die mittlere stückzahlbezogene Masse ist aus 10 Gruppen zu mindestens je 10 Einzelstücken zu bestimmen. Die Gesamtzahl der Einzelstücke muss dabei mindestens 10 v. H. der Nennstückzahl der Fertigpackungen betragen.

d)
Bestimmung der Länge von Textilerzeugnissen

Die Länge von Textilerzeugnissen ist nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu bestimmen. Die mittlere feuchtigkeitsbedingte Längenänderung von Textilerzeugnissen und die mittlere Feinheit von Garnen sind an 3 Proben aus der Stichprobe nach Nummer 3 zu bestimmen.

6.
Feststellung des Mittelwertes

Die Vorschriften über die mittlere Füllmenge dieser Verordnung sind erfüllt, wenn der festgestellte Mittelwert x̅ der Füllmengen xi aus der Stichprobe, vermehrt um den Betrag „a * R", größer oder gleich der Nennfüllmenge ist.

Der Faktor a ergibt sich aus der Tabelle unter Nummer 3; R ist die Spannweite der Füllmengen xi der Stichprobe.

7.
Prüfung von Verkaufseinheiten gleicher Nennlänge oder gleicher Nennfläche ohne Umhüllung

Die Nummern 1 bis 6 dieser Anlage sind auf die Prüfung von Verkaufseinheiten gleicher Nennlänge oder gleicher Nennfläche ohne Umhüllung entsprechend anzuwenden.


Anlage 5 (zu § 40 Absatz 2) Abweichende Prüfzeiträume für Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten


Anlage 5 wird in 4 Vorschriften zitiert

1.
Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten mit Gewichtskennzeichnung

 ErzeugnisPrüfzeitraum
a) Backwaren ohne Vorverpackung Bis 11 Stunden nach dem Zeitpunkt der Backofen-
entnahme
b) Frisches Obst oder Gemüse, Kartoffeln Bis zu 1 Monat nach dem Zeitpunkt der Herstellung
c) Lösungsmittelhaltige Klebstoffe Bis zu 1 Woche nach dem Zeitpunkt der Herstellung


2.
Fertigpackungen mit Abtropfgewichtskennzeichnung

 ErzeugnisPrüfzeitraum
a) Obst, Gemüse und sonstige pflanzliche Lebens-
mittel als Konserve
Bis 2 Jahre nach dem Zeitpunkt der Herstellung
b) Fische, Erzeugnisse aus gesalzenen Fischen,
Anchosen, Marinaden, Kochfischwaren, Fischdauer-
konserven, Muscheln, Krabben, wechselwarme
Tiere, Krusten- und Schalentiere, Weichtiere oder
Erzeugnisse aus diesen Tieren, außer glasierte Er-
zeugnisse
Bis 14 Tage nach dem Zeitpunkt der Herstellung
c) Bratfischmarinaden Bis 14 Tage nach dem Zeitpunkt der Herstellung
d) Mozzarella und Käse, der in einer oder aus einer
Flüssigkeit in Verkehr gebracht wird
Bis 14 Tage nach dem Zeitpunkt der Herstellung



Anlage 6 (zu § 40 Absatz 3) Verfahren zur Prüfung von Maßbehältnis-Flaschen durch die zuständigen Behörden


Anlage 6 wird in 3 Vorschriften zitiert

0.
Vorbemerkungen

Die zuständigen Behörden der Länder prüfen mit einem geeigneten statistischen Stichprobenverfahren nach den anerkannten Regeln der Technik, wobei das Stichprobenverfahren in seiner Wirksamkeit mit der in der Richtlinie 75/107/EWG in Anhang II beschriebenen Bezugsmethode vergleichbar ist.

1.
Entnahme der Zufallsstichprobe

Es wird eine Stichprobe von 35 Maßbehältnissen zufallsmäßig aus einem Los entnommen, das einer Stundenproduktion von Flaschen desselben Musters aus derselben Herstellung entspricht und bei importierten Flaschen durch die Anzahl der gleichbeschaffenen Flaschen einer Lieferung oder, falls die Zugehörigkeit zu einer Lieferung nicht festgestellt werden kann, durch den Lagerbestand bestimmt ist.

2.
Messung des Volumens der Flaschen der Stichprobe

Die Flaschen werden leer gewogen. Sie werden mit Wasser von bekannter Dichte bei einer Temperatur von 20 °C randvoll oder bis zur Höhe des angegebenen Abstandes von der oberen Randebene gefüllt. Sie werden gefüllt gewogen.

Die Messunsicherheit der Bestimmung des Volumens darf höchstens ein Fünftel der nach § 36 Absatz 2 zulässigen Abweichungen für das Nennvolumen der Flaschen betragen.

3.
Auswertung der Ergebnisse

a)
Zu berechnen sind der Mittelwert x̅ der gemessenen Volumen xi der Flaschen der Stichprobe, die Standardabweichung s der gemessenen Volumen xi der Flaschen der Stichprobe.

b)
Es werden folgende Grenzwerte berechnet:

obere Toleranzgrenze To als Summe aus dem Randvollvolumen oder dem durch die angegebene Entfernung begrenzten Volumen und der zugehörigen Abweichung nach § 36 Absatz 2 oder 3,

untere Toleranzgrenze Tu als Differenz aus dem Randvollvolumen oder dem durch die angegebene Entfernung begrenzten Volumen und der zugehörigen Abweichung nach § 36 Absatz 2 oder 3.

c)
Annahmekriterien

Das Los genügt den Vorschriften des § 35 Absatz 2 oder 3, wenn die Werte x̅ und s gleichzeitig folgende drei Ungleichungen erfüllen:

 
x̅ + k · s ≤ To

x̅ - k · s ≥ Tu

s ≤ F (To - Tu)

mit k = 1,57 und F = 0,266

d)
Berechnung der Werte x̅ und s

FormelN (BGBl. 2020 I S. 2527)


Wenn das Kontrollergebnis zu Beanstandungen führt, kann eine zweite Prüfung durchgeführt werden. Die Stichprobe ist dann aus einem Los zu entnehmen, das einer längeren Produktionsdauer entspricht, oder es sind die Eintragungen auf geeigneten Kontrollkarten oder in geeigneten Kontrollaufzeichnungen des Herstellers zu berücksichtigen, wenn dessen Betrieb von den zuständigen Behörden kontrolliert worden ist.


Anlage 7 (zu § 34 Absatz 5 Satz 1, § 41 Absatz 3 Satz 2, § 44 Absatz 2) Anforderungen an Messgeräte


Anlage 7 wird in 3 Vorschriften zitiert

1.
Allgemein

a)
Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt ist, sind Messgeräte im Sinne des § 41 Absatz 3 Satz 2 geeignet, wenn sie konformitätsbewertet oder geeicht sind.

b)
Sofern Messgeräte zur Bestimmung der Masse oder des Volumens verwendet werden, darf die Verkehrsfehlergrenze der verwendeten Messgeräte bei der Messung oder der Kontrolle der Füllmenge einer Fertigpackung, der Füllmenge einer Verkaufseinheit ohne Umhüllung oder des Gewichts einer Backware ohne Vorverpackung höchstens ein Fünftel der Werte in der Tabelle in § 9 Absatz 3, sowie der Werte in § 30 Absatz 4 oder § 34 Absatz 3 betragen.

aa)
Werden nichtselbsttätige Waagen verwendet, so müssen diese der Genauigkeitsklasse III oder besser entsprechen. Der Eichwert darf nicht größer sein als:

Nennfüllmenge QN der Fertigpackung
in [g] oder [ml]
größter zulässiger Eichwert
in [g]
von 5bis weniger als 10 0,1
von 10bis weniger als 25 0,2
von 25bis weniger als 150 0,5
von 150bis weniger als 350 1,0
von 350bis weniger als 1.750 2,0
von 1.750 bis weniger als 3.500 5,0
von 3.500 bis weniger als 7.000 10,0
von 7.000 bis weniger als 25.000 20,0
von 25.000 bis weniger als 50.000 50,0
von 50.000 bis weniger als 100.000 100,0
von 100.000 bis weniger als 600.000 200,0
von 600.000 bis 1.500.000 500,0


 
 
bb)
Werden selbsttätige Kontrollwaagen verwendet, so müssen diese der Genauigkeitsklasse XIII (1) oder besser entsprechen. Der Eichwert darf nicht größer sein als:

Nennfüllmenge QN der Fertigpackung
in [g] oder [ml]
größter zulässiger Eichwert
in [g]
von 5bis weniger als 20 0,1
von 20bis weniger als 50 0,2
von 50bis weniger als 175 0,5
von 175bis weniger als 500 1,0
von 500bis weniger als 5.000 2,0
von 5.000 bis weniger als 10.000 5,0
von 10.000 bis weniger als 15.000 10,0
von 15.000 bis weniger als 50.000 20,0
von 50.000 bis 100.000 50,0


2.
Ausnahmen

Werden Backwaren ohne Vorverpackung oder für den unmittelbaren Verkauf vorverpackte Lebensmittel überwiegend von Hand hergestellt, sind geeichte Handelswaagen zum Messen oder Kontrollieren geeignet.

3.
Zusatzeinrichtungen an Messgeräten nach Nummer 1 Buchstabe a und b, welche bei der Herstellung von Fertigpackungen zur Messung und Kontrolle verwendet werden und zur Registrierung und Auswertung von Messwerten dienen, sind von der Anwendung des Mess- und Eichgesetzes ausgenommen.