Anlage 2 - Sanierungsplanmindestanforderungsverordnung (MaSanV)

V. v. 12.03.2020 BGBl. I S. 644 (Nr. 15); zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 3 G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773
Geltung ab 01.04.2020; FNA: 660-10-1 Bundesbürgschaften
|

Anlage 2 Liste zusätzlicher Indikatoren des Sanierungsplans


Anlage 2 wird in 2 Vorschriften zitiert

1.
Kapitalindikatoren

a)
Verhältnis von Gewinnrücklage und Rückstellungen zum Gesamteigenkapital

b)
Nachteilige Informationen über die Finanzlage wichtiger Gegenparteien

2.
Liquiditätsindikatoren

a)
Konzentration von Liquidität und Finanzierungsquellen

b)
Kosten der Gesamtfinanzierung (Einlagenrefinanzierung und Refinanzierung am Interbankengeldmarkt)

c)
Durchschnittliche Position der Refinanzierung am Interbankengeldmarkt

d)
Inkongruenz bei der vertraglichen Laufzeit

e)
Verfügbare unbelastete Vermögenswerte

3.
Rentabilitätsindikatoren

a)
Aufwand-Ertrag-Verhältnis (Betriebskosten/Betriebseinkommen)

b)
Nettozinsspanne

4.
Indikatoren für die Qualität der Vermögenswerte

a)
Notleidende Kredite/Eigenkapital

b)
Notleidende Kredite (brutto)/Kredite insgesamt

c)
Anstiegsrate der Wertminderungen auf Finanzanlagen

d)
Notleidende Kredite nach wesentlicher geografischer oder sektoraler Konzentration

e)
Gestundete Forderungen2/Risikopositionen insgesamt

5.
Marktbasierte Indikatoren

a)
Kurs-Buchwert-Verhältnis

b)
Risiko für das Ansehen des Instituts oder erheblicher Schaden für das Ansehen des Instituts

6.
Makroökonomische Indikatoren

a)
Rating mit negativem Ausblick oder Bonitätsherabstufung von Staaten

b)
Arbeitslosenquote


---
2
„Unterlassene Forderungen" gemäß der Definition in den Artikeln 163 bis 183 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission vom 16. April 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 191 vom 28.6.2014, S. 1).

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von Anlage 2 MaSanV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 MaSanV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MaSanV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 MaSanV Allgemeine Vorgaben zu Indikatoren
... in den Sanierungsplan aufzunehmen. Die Institute können darüber hinaus die in Anlage 2 genannten zusätzlichen Indikatoren verwenden. (6) Sofern das Institut im ...
§ 14 MaSanV Indikatoren
... Auswahl dieses Indikators zu begründen. Die Institute können hierbei die in Anlage 2 nicht abschließend genannten zusätzlichen Indikatoren verwenden. (2) Es ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed