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Anlage 2 - Strompreisbremsegesetz (StromPBG)

Artikel 1 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2512, 2894 (Nr. 54); zuletzt geändert durch Artikel 12a G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Geltung ab 24.12.2022; FNA: 752-15 Elektrizität und Gas
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Anlage 2 (zu § 9) Besonders von hohen Energiepreisen betroffene Sektoren und Teilsektoren


Anlage 2 wird in 2 Vorschriften zitiert

 WZ-2008-CodeBeschreibung
10510Steinkohlenbergbau
20610Gewinnung von Erdöl
30710Eisenerzbergbau
40729Sonstiger NE-Metallerzbergbau
50891Bergbau auf chemische und Düngemittelminerale
60893Gewinnung von Salz
70899Gewinnung von Steinen und Erden a. n. g.
81041Herstellung von Ölen und Fetten (ohne Margarine u. ä. Nahrungsfette)
91062Herstellung von Stärke und Stärkeerzeugnissen
101081Herstellung von Zucker
111106Herstellung von Malz
121310Spinnstoffaufbereitung und Spinnerei
131330Veredlung von Textilien und Bekleidung
141395Herstellung von Vliesstoff und Erzeugnissen daraus (ohne Bekleidung)
151411Herstellung von Lederbekleidung
161621Herstellung von Furnier-, Sperrholz-, Holzfaser- und Holzspanplatten
171711Herstellung von Holz- und Zellstoff
181712Herstellung von Papier, Karton und Pappe
191910Kokerei
201920Mineralölverarbeitung
212011Herstellung von Industriegasen
222012Herstellung von Farbstoffen und Pigmenten
232013Herstellung von sonstigen anorganischen Grundstoffen und Chemikalien
242014Herstellung von sonstigen organischen Grundstoffen und Chemikalien
252015Herstellung von Düngemitteln und Stickstoffverbindungen
262016Herstellung von Kunststoffen in Primärformen
272017Herstellung von synthetischem Kautschuk in Primärformen
282060Herstellung von Chemiefasern
292110Herstellung von pharmazeutischen Grundstoffen
302311Herstellung von Flachglas
312313Herstellung von Hohlglas
322314Herstellung von Glasfasern und Waren daraus
332319Herstellung, Veredlung und Bearbeitung von sonstigem Glas einschließlich technischen
Glaswaren
342320Herstellung von feuerfesten keramischen Werkstoffen und Waren
352331Herstellung von keramischen Wand- und Bodenfliesen und -platten
362332Herstellung von Ziegeln und sonstiger Baukeramik
372341Herstellung von keramischen Haushaltswaren und Ziergegenständen
382342Herstellung von Sanitärkeramik
392351Herstellung von Zement
40 2352Herstellung von Kalk und gebranntem Gips
412399Herstellung von sonstigen Erzeugnissen aus nichtmetallischen Mineralien a. n. g.
422410Erzeugung von Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen
432420Herstellung von Stahlrohren, Rohrform-, Rohrverschluss- und Rohrverbindungsstücken
aus Stahl
442431Herstellung von Blankstahl
452442Erzeugung und erste Bearbeitung von Aluminium
462443Erzeugung und erste Bearbeitung von Blei, Zink und Zinn
472444Erzeugung und erste Bearbeitung von Kupfer
482445Erzeugung und erste Bearbeitung von sonstigen NE-Metallen
492446Aufbereitung von Kernbrennstoffen
502451Eisengießereien


 Prodcom-CodeBeschreibung
181221Kaolin und anderer kaolinhaltiger Ton und Lehm, roh oder gebrannt
210311130Verarbeitete Kartoffeln, ohne Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, ge-
froren (auch ganz oder teilweise in Öl gegart und dann gefroren)
310311300Mehl, Grieß, Flocken, Granulat und Pellets aus getrockneten Kartoffeln
410391725Tomatenmark, konzentriert
5105122Vollmilch- und Rahmpulver
6105121Magermilch- und Rahmpulver
7105153Casein
8105154Lactose und Lactosesirup
910515530Molke, auch modifiziert, in Form von Pulver und Granulat oder in anderer fester Form;
auch konzentriert oder gesüßt
1010891334Backhefen
1120302150Schmelzglasuren und andere verglasbare Massen, Engoben und ähnliche Zubereitungen
für die Keramik-, Emaillier- oder Glasindustrie
1220302170Flüssige Glanzmittel und ähnliche Zubereitungen; Glasfritte und anderes Glas in Form von
Pulver, Granalien, Schuppen oder Flocken
1325501134Eisenhaltige Freiformschmiedestücke für Maschinenwellen, Kurbelwellen, Nockenwellen
und Kurbeln




 

Zitierungen von Anlage 2 StromPBG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 StromPBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StromPBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 StromPBG Höchstgrenzen (vom 03.08.2023)
... zudem festgestellt wurde, dass sie energieintensiv sind und einer Branche nach Anlage 2 zuzuordnen sind, b) 50 Millionen Euro bei Letztverbrauchern, für die durch die ...
§ 11 StromPBG Verfahren der Feststellung der anzuwendenden Höchstgrenzen, Einzelnotifizierung (vom 03.08.2023)
... des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes energieintensiv ist, c) einer Branche nach Anlage 2 zuzuordnen ist, 2. die für den Letztverbraucher oder Kunden und etwaige verbundene ... 3. die Zugehörigkeit des jeweiligen Letztverbrauchers oder Kunden zu einer Branche nach Anlage 2 durch a) die Klassifizierung des Letztverbrauchers oder Kunden durch die statistischen ... beizufügen. (4) Ein Letztverbraucher oder Kunde gilt als in einem der in Anlage 2 aufgeführten Sektoren oder Teilsektoren tätig, wenn er 1. in Anwendung der ... Ausgabe 2008, von dem zuständigen statistischen Amt in einer oder mehreren der in Anlage 2 aufgeführten Tätigkeiten klassifiziert ist oder 2. mit einer oder mehreren ... Tätigkeiten klassifiziert ist oder 2. mit einer oder mehreren der in Anlage 2 aufgeführten Tätigkeiten im Jahr 2021 mehr als 50 Prozent seines Umsatzes oder seines ...