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Teil 7 - Strompreisbremsegesetz (StromPBG)

Artikel 1 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2512, 2894 (Nr. 54); zuletzt geändert durch Artikel 12a G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Geltung ab 24.12.2022; FNA: 752-15 Elektrizität und Gas
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Teil 7 Verordnungsermächtigungen, Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 47 Verordnungsermächtigung zum Anwendungsbereich



(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

1.
den zeitlichen Anwendungsbereich des Teils 2 bis zum 30. April 2024 zu verlängern und die hierfür erforderlichen Bestimmungen zu regeln, wobei sie zwischen verschiedenen Gruppen von Letztverbrauchern unterscheiden kann, dabei kann sie insbesondere

a)
die Berechnung der krisenbedingten Energiemehrkosten nach § 2 Nummer 11 und Anlage 1, die Höhe und Berechnung des Differenzbetrags nach § 5, des Entlastungskontingents nach § 6 und der Höchstgrenzen nach § 9 neu bestimmen, soweit dies für die beihilferechtliche Genehmigung der Entlastung erforderlich ist, und

b)
die erforderlichen Nachweis-, Informations- und Mitteilungspflichten regeln,

2.
den zeitlichen Anwendungsbereich des Teils 3 abweichend von § 13 Absatz 1 zu regeln und unter Beachtung der Voraussetzungen des § 13 Absatz 2 Satz 3 und der Höchstdauer nach § 13 Absatz 2 Satz 4 zu bestimmen, dass Teil 3 auch anzuwenden ist auf

a)
Strommengen, die nach dem 30. Juni 2023 im Bundesgebiet erzeugt wurden, oder

b)
Absicherungsgeschäfte, die nach dem 30. Juni 2023 im Bundesgebiet ganz oder teilweise erfüllt werden müssen;

im Fall einer Verlängerung des zeitlichen Anwendungsbereichs über den 31. Dezember 2023 hinaus kann die Bundesregierung in dieser Verordnung auch die Werte neu bestimmen, bei deren Überschreitung Überschusserlöse im Sinn des § 16 Absatz 1 vorliegen; für Stromerzeugungsanlagen, die Strom auf der Basis von Abfall erzeugen, müssen neue Werte bestimmt werden.

(2) 1Die Rechtsverordnungen aufgrund des Absatzes 1 bedürfen der Zustimmung des Bundestages. 2Der Bundestag kann seine Zustimmung davon abhängig machen, dass seine Änderungswünsche übernommen werden. 3Übernimmt der Verordnungsgeber die Änderungen, ist eine erneute Beschlussfassung durch den Bundestag nicht erforderlich. 4Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht abschließend mit ihr befasst, gilt seine Zustimmung zu der unveränderten Rechtsverordnung als erteilt.


§ 48 Weitere Verordnungsermächtigungen



(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

1.
eine Bundesbehörde zu bestimmen, die alle oder einen Teil der Aufgaben wahrnimmt, die in diesem Gesetz oder im Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz der Prüfbehörde zugewiesen sind,

1a.
eine Bundesbehörde zu bestimmen, die anstelle der Prüfbehörde in den Fällen des § 43 Absatz 4 Nummer 3 dieses Gesetzes oder des § 38 Absatz 4 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten wird,

2.
die Berechnung des Differenzbetrags nach § 5 Absatz 1 unter dessen Voraussetzungen anzupassen und die hierfür erforderlichen Bestimmungen zu regeln, wobei es zwischen verschiedenen Gruppen von Letztverbrauchern und Kunden unterscheiden kann; die Anpassung kann auf Entnahmestellen begrenzt werden, für die die Höchstgrenze nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a oder § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 anzuwenden ist; die Anpassung nach Satz 1 soll sobald wie möglich und spätestens bis zum 15. März 2023 erfolgen; die Anpassung soll regelmäßig überprüft werden, um die Erreichung der in § 5 Absatz 1 Satz 2 genannten Ziele zu gewährleisten; in diesem Fall kann die Anpassung insbesondere so erfolgen, dass sie die aktuelle Entwicklung der Marktpreise besser widerspiegelt,

3.
abweichend oder zusätzlich zu den Nachweisvorgaben nach § 11 Absatz 2 dieses Gesetzes und nach § 19 Absatz 2 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes weitere Vorgaben zu den im Rahmen des Verfahrens nach § 11 dieses Gesetzes und nach § 19 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes beizubringenden Nachweisen näher zu bestimmen,

4.
näher zu bestimmen und auszugestalten:

a)
das Verfahren, nach dem die Prüfbehörde die Geltendmachung der Rückforderungsansprüche und die Korrektur der Entlastungen nach § 11 Absatz 7 dieses Gesetzes und § 19 Absatz 7 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes anordnet, sowie Vorgaben zum Inhalt der Anordnung in Bezug auf die gerichtliche oder außergerichtliche Geltendmachung der Rückforderungsansprüche durch Lieferanten oder Elektrizitätsversorgungsunternehmen,

b)
Vorgaben, nach denen ein Lieferant oder Elektrizitätsversorgungsunternehmen einen Rückforderungsanspruch nach § 12 Absatz 2a oder Absatz 4 dieses Gesetzes oder § 20 Absatz 1a oder Absatz 3 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes außergerichtlich sowie gerichtlich geltend macht, hiermit verbundene Rechtsfolgen, die an die Verletzung dieser Vorgaben geknüpft sind, sowie Vorgaben zur Stellung eines Antrags durch den Lieferanten oder das Elektrizitätsversorgungsunternehmen zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen den Letztverbraucher oder Kunden,

c)
das Verfahren, nach dem die Prüfbehörde nach § 11 Absatz 10 Satz 1 dieses Gesetzes und § 19 Absatz 10 Satz 1 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes einen Letztverbraucher oder Kunde auffordert, die die jeweiligen Höchstgrenzen übersteigenden Entlastungen an die Prüfbehörde oder den Bund auszukehren, insbesondere ob die Aufforderung durch Verwaltungsakt oder auf zivilrechtlichem Weg zu erfolgen hat,

d)
das Verfahren, nach dem ein Letztverbraucher oder Kunde die die jeweiligen Höchstgrenzen übersteigenden Entlastungen auf Basis einer Aufforderung nach § 11 Absatz 10 Satz 1 dieses Gesetzes und § 19 Absatz 10 Satz 1 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes an die Prüfbehörde oder den Bund auskehrt, Vorgaben zur außergerichtlichen und gerichtlichen Geltendmachung des Auskehrverlangens, Vorgaben zu den Rechtsfolgen, sofern ein Letztverbraucher oder Kunde die Entlastungen auskehrt, sowie Vorgaben zur Stellung eines Antrags durch die Prüfbehörde zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen den Letztverbraucher oder Kunden.

4a.
zu bestimmen, wie und unter welchen Voraussetzungen ein nach § 12 Absatz 2a dieses Gesetzes oder § 20 Absatz 1a des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes bestehender Rückforderungsanspruch des Elektrizitätsversorgungsunternehmens oder des Lieferanten durch oder aufgrund der Rechtsverordnung auf die Prüfbehörde oder den Bund übergeht, sowie nähere Regelungen zum Verfahren des Forderungsübergangs, einschließlich einer möglichen Anzeige des Forderungsübergangs gegenüber dem Schuldner, zur Art und Weise der Rückforderung, insbesondere ob die Rückforderung durch Verwaltungsakt oder auf zivilrechtlichem Weg zu erfolgen hat, zur Berechtigung und Verpflichtung der Prüfbehörde, im Falle des Forderungsübergangs auf den Bund für diesen außergerichtlich und gerichtlich zurückzufordern und zu vollstrecken, sowie in Vertretung für den Bund einen Antrag zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen den Letztverbraucher oder Kunden zu stellen, und zu den mit dem Forderungsübergang verbundenen Rechtsfolgen zu erlassen.

5.
nähere Bestimmungen zur Umsetzung der Vereinbarung nach § 27 Absatz 4 Satz 2 zu regeln und

6.
zu regeln, dass Teil 3 abweichend von § 13 Absatz 3 Nummer 1 auch auf Strom aus Stromerzeugungsanlagen anzuwenden ist, die Strom ausschließlich oder ganz überwiegend auf der Basis von Steinkohle erzeugen; hierbei ist

a)
ein technologiespezifischer Wert im Sinn des § 16 Absatz 1 zu bestimmen,

b)
die Entwicklung der Strompreise und der Preise für Steinkohle und Gas angemessen zu berücksichtigen und

c)
sicherzustellen, dass die Abschöpfung der Überschusserlöse nicht zu einem Mehrverbrauch von Gas in der Stromerzeugung führt, und

7.
ergänzende oder abweichende Bestimmungen zu den Anlagen 4 und 5 zu erlassen.

(2) 1Die Rechtsverordnung aufgrund des Absatzes 1 Nummer 2 bedarf der Zustimmung des Bundestages. 2Der Bundestag kann seine Zustimmung davon abhängig machen, dass seine Änderungswünsche übernommen werden. 3Übernimmt der Verordnungsgeber die Änderungen, ist eine erneute Beschlussfassung durch den Bundestag nicht erforderlich. 4Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht abschließend mit ihr befasst, gilt seine Zustimmung zu der unveränderten Rechtsverordnung als erteilt.




§ 48a Beleihung; Verordnungsermächtigung



(1) 1Abweichend von § 48 Absatz 1 Nummer 1 kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung, Verwaltungsakt oder öffentlich-rechtlichen Vertrag einer juristischen Person des Privatrechts die Befugnis übertragen, im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts die Aufgaben wahrzunehmen, die in diesem Gesetz und im Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz der Prüfbehörde zugewiesen sind (Beleihung). 2Von der Möglichkeit der Beleihung ausgenommen sind die Befugnisse, Ordnungswidrigkeiten nach § 43 Absatz 1 Nummer 6 dieses Gesetzes oder § 38 Absatz 1 Nummer 3 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes zu verfolgen und zu ahnden. 3Die Wahrnehmung der Aufgaben schließt die Befugnis zum Erlass von Verwaltungsakten und zu deren Vollstreckung, zur Rücknahme und zum Widerruf der erlassenen Verwaltungsakte sowie den Erlass der Widerspruchsbescheide ein. 4Die Beleihung ist durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

(2) Beliehen werden kann nur, wer die notwendige Gewähr für die ordnungsgemäße Erfüllung der ihm zu übertragenden Aufgaben bietet.

(3) 1Ein Beliehener unterliegt für die ihm übertragenen Aufgaben der Aufsicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz, dabei kann dieses die Aufsicht auf eine ihm nachgeordnete Behörde übertragen. 2Im Rahmen der Beleihung nach Absatz 1 können nähere Bestimmungen zur Ausgestaltung der Aufsicht festgelegt werden.

(4) Eine durch Verwaltungsakt erfolgte Beleihung kann jederzeit ganz oder teilweise zurückgenommen, widerrufen oder mit Nebenbestimmungen verbunden werden.

(5) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen auch mehreren juristischen Personen des Privatrechts im Wege der Beleihung nach Absatz 1 Aufgaben übertragen. 2Dabei sind die von den jeweiligen Beliehenen im Einzelnen wahrzunehmenden Aufgaben zu bestimmen, auch für die Abgrenzung der Beliehenen untereinander.




§ 48b Evaluierung



(1) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz evaluiert dieses Gesetz bis zum 31. Dezember 2025. 2Unbeschadet von Satz 1 kann es die Entlastungen nach Teil 2 und den Ausgleich nach Teil 4 bereits bis zum 30. Juni 2023 evaluieren und ist dazu verpflichtet, wenn der Bundestag dies fordert. 3Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz übersendet dem Bundestag unverzüglich das Ergebnis der Evaluierungen nach den Sätzen 1 und 2.

(2) Die Überprüfung des Teils 3 nach § 13 Absatz 2 bleibt von den Evaluierungen nach Absatz 1 unberührt.




§ 49 Auszahlung und Höhe Entlastungsbetrag Januar oder Februar 2023



(1) 1Die Entlastungsbeträge für die Monate Januar oder Februar 2023 werden

1.
Letztverbrauchern und sonstigen Letztverbrauchern mit dem Entlastungsbetrag für den Monat März 2023 abweichend von § 4 Absatz 1 von dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen gewährt, das den Letztverbraucher an der betreffenden Netzentnahmestelle am 1. März 2023 beliefert,

2.
jeweils nach den Vorgaben des § 4 Absatz 2 aus dem Produkt des Differenzbetrags und des Entlastungskontingents für den Monat März 2023 ermittelt.

2Eine nachträgliche Korrektur von Rechnungen, die das Elektrizitätsversorgungsunternehmen dem Letztverbraucher für die Monate Januar oder Februar 2023 gestellt hat, hat aufgrund der Vorgaben des Satzes 1 nicht zu erfolgen.

(2) Abweichend von § 4 Absatz 4 kann die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags, wenn für den Monat März 2023 eine Abschlags- oder Vorauszahlung vertraglich vereinbart ist, dadurch erfolgen, dass das Elektrizitätsversorgungsunternehmen

1.
die für den Monat März 2023 mit einem Letztverbraucher vertraglich vereinbarte Abschlags- oder Vorauszahlung zusätzlich um die auf die Monate Januar oder Februar 2023 entfallenden Entlastungsbeträge reduziert und im Fall, dass die Summe der Entlastungsbeträge für die Monate Januar oder Februar 2023 die vertraglich vereinbarte Abschlags- oder Vorauszahlung für den Monat März übersteigt, den verbleibenden Entlastungsbetrag in der nächsten Rechnung nach den §§ 40 bis 40c des Energiewirtschaftsgesetzes verrechnet,

2.
einen vertraglich vorgesehenen Zahlungsvorgang für den Monat März 2023 nicht auslöst und eine Differenz zwischen der ausgesetzten Abschlagszahlung oder Vorauszahlung und dem Entlastungsbetrag nach § 8 in der nächsten Rechnung nach den §§ 40 bis 40c des Energiewirtschaftsgesetzes ausgleicht,

3.
die auf die Monate Januar oder Februar 2023 entfallenden Entlastungsbeträge mit bestehenden Forderungen aus seinem Vertragsverhältnis mit dem Letztverbraucher verrechnet,

4.
dem Letztverbraucher eine von diesem für die Monate Januar oder Februar 2023 erbrachte Abschlags- oder Vorauszahlung unverzüglich zurücküberweist und eine Differenz zwischen erbrachter Abschlags- oder Vorauszahlung sowie dem Entlastungsbetrag nach § 4 Absatz 2 in der nächsten Rechnung nach den §§ 40 bis 40c des Energiewirtschaftsgesetzes ausgleicht,

5.
einen vertraglich vorgesehenen Zahlungsvorgang für die Monate Januar oder Februar 2023 nicht auslöst und eine Differenz zwischen ausgesetzter Abschlags- oder Vorauszahlung sowie dem Entlastungsbetrag nach § 4 Absatz 2 in der nächsten Rechnung nach den §§ 40 bis 40c des Energiewirtschaftsgesetzes ausgleicht oder

6.
eine vom Letztverbraucher selbst veranlasste Zahlung im Zuge der nächsten Rechnung nach den §§ 40 bis 40c des Energiewirtschaftsgesetzes verrechnet.

(3) Ist eine Abschluss- oder Vorauszahlung für den Monat März 2023 vertraglich nicht vereinbart, ist der auf die Monate Januar oder Februar 2023 entfallende Entlastungsbetrag mit der nächsten Rechnung nach den §§ 40 bis 40c des Energiewirtschaftsgesetzes auszugleichen.


§ 50 Beihilferechtlicher Genehmigungsvorbehalt



1Dieses Gesetz darf erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission angewandt werden. 2Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz gibt den Tag, ab dem dieses Gesetz nach Satz 1 anzuwenden ist, im Bundesgesetzblatt bekannt. *)



---
*)
Anm. d. Red.: siehe Bekanntmachungen vom 28. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2894) und 24. Februar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 52)




Anlage 1 (zu § 2 Nummer 11) Krisenbedingte Energiemehrkosten



1. Begriffsbestimmungen

Im Sinn dieser Anlage ist

„kMk(g)" die gesamten krisenbedingten Energiemehrkosten eines Letztverbrauchers im gesamten Entlastungszeitraum

„kMk(m)" die krisenbedingten Energiemehrkosten eines Unternehmens für den monatlichen Entlastungszeitraum

„t(m)" der monatliche Entlastungszeitraum als ein Zeitraum von einem Kalendermonat zwischen dem 1. Februar 2022 und dem 31. Dezember 2023, in dem der Letztverbraucher auszugleichende Fehlbeträge aufweist und mitgeteilt hat

„t(g)" der gesamte zusammenhängende Entlastungszeitraum der Kalendermonate zwischen dem 1. Februar 2022 und dem 31. Dezember 2023, in denen der Letztverbraucher oder Kunde zuerst und zuletzt auszugleichende Fehlbeträge aufweist und mitgeteilt hat

„ref(g)" der Referenzzeitraum der Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 31. Dezember 2021

„ref(m)" der monatliche Referenzzeitraum als ein Kalendermonat in dem Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 31. Dezember 2021

„p(t(m))" der durchschnittliche Preis des Letztverbrauchers pro verbrauchter Energieträgereinheit im jeweiligen monatlichen Entlastungszeitraum in Cent pro Energieträgereinheit

„p(ref(m))" der durchschnittliche Preis des Letztverbrauchers pro verbrauchter Energieträgereinheit im jeweiligen p(t(m)) entsprechenden monatlichen Referenzzeitraum in Cent pro Energieträgereinheit

„q(ref(m))" die von externen Anbietern gelieferte und vom Letztverbraucher oder Kunden selbst verbrauchte monatliche Menge des jeweiligen Energieträgers im jeweils berücksichtigten Referenzmonat aus dem Jahr 2021, wobei die Referenzmonate aus dem Jahr 2021 jeweils für die entsprechenden Monate aus den Jahren 2022 und 2023 benutzt werden und ab dem Monat September 2022 der Wert auf 70 % zu begrenzen ist.1)

2. Berechnung der krisenbedingten Mehrkosten

Die krisenbedingten Energiemehrkosten werden zwischen dem 1. Februar 2022 und dem 31. Dezember 2023 für jeden Kalendermonat in diesem Zeitraum für jeden Energieträger nach folgender Formel berechnet:

 
Februar 2022 - August 2022: kMk(m) = ((p(t(m)) - p(ref(m) * 1,5)) * q(ref)(m)).

September 2022 - Dezember 2023: kMk(m) = ((p(t(m)) - p(ref(m) * 1,5)) * (q(ref)(m) * 0,7)).

Zur Bestimmung der krisenbedingten Energiemehrkosten im Sinn des § 2 Nummer 11 sind sodann die nach vorstehender Vorgabe ermittelten monatlichen krisenbedingten Energiemehrkosten für jeden Energieträger zu addieren, wobei nur solche Monate addiert werden, in denen (p(t(m)) - p(ref(m)) x 1,5 > 0:

 
kMk(g) = kMk(m Feb. 22) + kMk(m Mär. 22) + [...] + kMk(m Dez. 23)


---
1)
Vom Empfänger/Adressaten zum Beispiel anhand der betreffenden Rechnung nachzuweisen. Es zählt nur der Energieverbrauch der Endnutzer ohne Verkauf und Eigenproduktion. Der Energieverbrauch des Energiesektors selbst und Verluste bei der Umwandlung und Verteilung von Energie werden nicht einbezogen.




Anlage 2 (zu § 9) Besonders von hohen Energiepreisen betroffene Sektoren und Teilsektoren


Anlage 2 wird in 2 Vorschriften zitiert

 WZ-2008-CodeBeschreibung
10510Steinkohlenbergbau
20610Gewinnung von Erdöl
30710Eisenerzbergbau
40729Sonstiger NE-Metallerzbergbau
50891Bergbau auf chemische und Düngemittelminerale
60893Gewinnung von Salz
70899Gewinnung von Steinen und Erden a. n. g.
81041Herstellung von Ölen und Fetten (ohne Margarine u. ä. Nahrungsfette)
91062Herstellung von Stärke und Stärkeerzeugnissen
101081Herstellung von Zucker
111106Herstellung von Malz
121310Spinnstoffaufbereitung und Spinnerei
131330Veredlung von Textilien und Bekleidung
141395Herstellung von Vliesstoff und Erzeugnissen daraus (ohne Bekleidung)
151411Herstellung von Lederbekleidung
161621Herstellung von Furnier-, Sperrholz-, Holzfaser- und Holzspanplatten
171711Herstellung von Holz- und Zellstoff
181712Herstellung von Papier, Karton und Pappe
191910Kokerei
201920Mineralölverarbeitung
212011Herstellung von Industriegasen
222012Herstellung von Farbstoffen und Pigmenten
232013Herstellung von sonstigen anorganischen Grundstoffen und Chemikalien
242014Herstellung von sonstigen organischen Grundstoffen und Chemikalien
252015Herstellung von Düngemitteln und Stickstoffverbindungen
262016Herstellung von Kunststoffen in Primärformen
272017Herstellung von synthetischem Kautschuk in Primärformen
282060Herstellung von Chemiefasern
292110Herstellung von pharmazeutischen Grundstoffen
302311Herstellung von Flachglas
312313Herstellung von Hohlglas
322314Herstellung von Glasfasern und Waren daraus
332319Herstellung, Veredlung und Bearbeitung von sonstigem Glas einschließlich technischen
Glaswaren
342320Herstellung von feuerfesten keramischen Werkstoffen und Waren
352331Herstellung von keramischen Wand- und Bodenfliesen und -platten
362332Herstellung von Ziegeln und sonstiger Baukeramik
372341Herstellung von keramischen Haushaltswaren und Ziergegenständen
382342Herstellung von Sanitärkeramik
392351Herstellung von Zement
40 2352Herstellung von Kalk und gebranntem Gips
412399Herstellung von sonstigen Erzeugnissen aus nichtmetallischen Mineralien a. n. g.
422410Erzeugung von Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen
432420Herstellung von Stahlrohren, Rohrform-, Rohrverschluss- und Rohrverbindungsstücken
aus Stahl
442431Herstellung von Blankstahl
452442Erzeugung und erste Bearbeitung von Aluminium
462443Erzeugung und erste Bearbeitung von Blei, Zink und Zinn
472444Erzeugung und erste Bearbeitung von Kupfer
482445Erzeugung und erste Bearbeitung von sonstigen NE-Metallen
492446Aufbereitung von Kernbrennstoffen
502451Eisengießereien


 Prodcom-CodeBeschreibung
181221Kaolin und anderer kaolinhaltiger Ton und Lehm, roh oder gebrannt
210311130Verarbeitete Kartoffeln, ohne Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, ge-
froren (auch ganz oder teilweise in Öl gegart und dann gefroren)
310311300Mehl, Grieß, Flocken, Granulat und Pellets aus getrockneten Kartoffeln
410391725Tomatenmark, konzentriert
5105122Vollmilch- und Rahmpulver
6105121Magermilch- und Rahmpulver
7105153Casein
8105154Lactose und Lactosesirup
910515530Molke, auch modifiziert, in Form von Pulver und Granulat oder in anderer fester Form;
auch konzentriert oder gesüßt
1010891334Backhefen
1120302150Schmelzglasuren und andere verglasbare Massen, Engoben und ähnliche Zubereitungen
für die Keramik-, Emaillier- oder Glasindustrie
1220302170Flüssige Glanzmittel und ähnliche Zubereitungen; Glasfritte und anderes Glas in Form von
Pulver, Granalien, Schuppen oder Flocken
1325501134Eisenhaltige Freiformschmiedestücke für Maschinenwellen, Kurbelwellen, Nockenwellen
und Kurbeln



Anlage 3 (zu § 16 Absatz 1 Nummer 5) Kohlendioxid-Kosten Braunkohle


Anlage 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

1. Begriffsbestimmungen

Im Sinn dieser Anlage ist

-
E die spezifischen CO2-Emissionen in Höhe von 1.236 g CO2/kWh für Braunkohlekraftwerke,

-
PCO2 der durchschnittliche CO2-Preis für 1 Tonne CO2 in Euro (EUA: European Union Allowance) am ICE-Terminmarkt im Abrechnungsmonat für EUAs für den Dezemberkontrakt des Kalenderjahres, in dem der betreffende Abrechnungsmonat liegt. Falls der Abrechnungsmonat ein Dezember ist, wird stattdessen der Preis des darauffolgenden März-Kontrakts genutzt.

-
KCO2 die spezifischen CO2-Kosten eines Braunkohlekraftwerks im Abrechnungsmonat

2. Berechnung

Die spezifischen CO2-Kosten eines Braunkohlekraftwerks berechnen sich durch die Multiplikation der für den jeweiligen Abrechnungsmonat gültigen CO2-Preise mit den spezifischen Emissionen in Höhe von 1.236 g CO2/kWh

 
KCO2 = PCO2 x E


Anlage 4 (zu § 17 Nummer 1) Absicherungsgeschäfte, die vor dem 1. November 2022 abgeschlossen worden sind


Anlage 4 wird in 5 Vorschriften zitiert

1. Definitionen

1.1
Ergebnis aus Absicherungsgeschäften im Sinn dieser Anlage ist das Fair Value Ergebnis von Absicherungsgeschäften für die geplante Einspeisung im Abrechnungszeitraum der Stromerzeugungsanlage aus Verträgen, die vor dem 1. November 2022 geschlossen wurden.

1.2
Als geplant gilt die Planungsperspektive zum Zeitpunkt des Abschlusses des Absicherungsgeschäftes.

1.3
Als Fair Value gilt der beizulegende Zeitwert, der als der Preis definiert ist, der in einem geordneten Geschäftsvorfall zwischen Marktteilnehmern am Bemessungsstichtag für den Verkauf eines Vermögenswerts eingenommen bzw. für die Übertragung einer Schuld gezahlt würde bzw. wird.

2. Ermittlung und Meldung der Ergebnisse

2.1
Bei der Mitteilung nach § 29 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a ist das Ergebnis aus Absicherungsgeschäften je Abrechnungszeitraum und je Stromerzeugungsanlage in Euro mitzuteilen.

2.2
Dabei sind alle Absicherungsgeschäfte zu ermitteln und mitzuteilen, die nachweisbar zum Zwecke der Absicherung der Stromvermarktung (inklusive der Absicherung über Proxy-Hedges) oder der Kohlendioxid-Kosten eingegangen wurden und die nach den Bestimmungen dieser Anlage der jeweiligen Stromerzeugungsanlage für den Abrechnungszeitraum zuzuordnen sind und die Anforderungen nach dieser Anlage erfüllen.

2.3
Es werden sowohl finanzielle als auch physische Geschäfte berücksichtigt. Alle zum Zwecke der Absicherung eingegangenen Geschäfte werden berücksichtigt. Es ist nicht notwendig, dass sie realisiert oder glattgestellt wurden. Insbesondere bei CO2-Zertifikate-Absicherungsgeschäften muss deren Ergebnis auch dann berücksichtigt werden, wenn diese zwar für die Stromerzeugung des Abrechnungszeitraums geplant waren, aber nicht realisiert wurden.

2.4
Im Fall eines Absicherungsgeschäft mit mehreren Preiskomponenten (Festpreis, Kapazitätszahlung etc.) sind alle Komponenten zu berücksichtigen, mit dem Anteil, wie sie auf den Erfüllungszeitraum entfallen.

3. Methodik

3.1
Die Abgrenzung von Absicherungsgeschäften zum Eigenhandel, die Zuordnung von Absicherungsgeschäften zur Stromerzeugung und damit die Abgrenzung zu anderen Geschäftsbereichen wie dem Vertrieb sowie die Zuordnung von Absicherungsgeschäften zu Abrechnungszeiträumen, Erzeugungstechnologien und Stromerzeugungsanlagen hat nach objektiv nachvollziehbaren Unternehmensregeln zu erfolgen, die dokumentiert und den Übertragungsnetzbetreibern in der Frist des § 29 Absatz 1 übermittelt werden.

3.2
Soweit anwendbar, müssen diese Regeln den Grundsätzen des Risikomanagements und der bestehenden Buch-/Portfoliostruktur sowie den bis zum 31. Oktober 2022 durch den Betreiber der Stromerzeugungsanlage verwendeten Zuordnungsregeln entsprechen.

3.3
Alle Zuordnungsregeln müssen über den gesamten zeitlichen Anwendungsbereich des Teils 3 konsistent angewendet werden. Maßgeblich ist die Methodik, die bei der ersten Meldung dargelegt und begründet worden ist.

4. Weitere Maßgaben

4.1
Absicherungsgeschäfte innerhalb des Unternehmens oder mit Unternehmen nach § 15 dürfen nicht berücksichtigt werden. In diesem Fall sind Absicherungsgeschäfte dieser Parteien mit Dritten dem Betreiber der Stromerzeugungsanlage zuzurechnen, soweit eine klare Zuordnung anhand der Bestimmungen dieser Anlage zu der Erzeugung der Stromerzeugungsanlage möglich ist.

4.2
Eigenhandel muss von Absicherungsgeschäften abgegrenzt sein; letztere müssen objektiv messbar und abgrenzbar dazu dienen, die wirtschaftlichen Risiken der Stromerzeugung aus der Stromerzeugungsanlage abzusichern und zu reduzieren und eindeutig und abgrenzbar zu diesem Zweck abgeschlossen worden sein.

4.3
Die Zuordnung von Emissionsberechtigungen (EUA) oder Absicherungsgeschäften, die der Absicherung der Kosten für EUA dienen, zu Quartalen erfolgt nach dem durchschnittlichen Preis aller EUA oder entsprechender vertraglicher Absicherungspreise, die vor dem 1. November 2022 beschafft oder abgeschlossen worden sind. Die Zuordnung auf einzelne Stromerzeugungsanlagen erfolgt entsprechend zur Zuordnung der Absicherungsgeschäfte, jedoch korrigiert um die Kohlendioxid-Intensität der entsprechenden Stromerzeugung.

4.4
Anlagenbezogene Vermarktungsverträge gelten nicht als Absicherungsgeschäft im Sinn dieser Anlage.

4.5
Die Summe des den Meldungen nach dieser Anlage und Anlage 5 zugrundeliegenden Volumens an Absicherungsgeschäften darf die erwartete Erzeugung in keinem Kalendermonat überschreiten und darf in keiner Stunde die maximal technisch mögliche Stromerzeugung überschreiten.

4.6
Soweit bei einem Betreiber mehrerer Stromerzeugungsanlagen vor dem 1. November 2022 keine eindeutige Zuordnung von Absicherungsgeschäften des Erzeugungsportfolios zu einzelnen Erzeugungsanlagen des Portfolios dokumentiert ist, erfolgt die Zuordnung nach den im Folgenden dargestellten typischen Einsatzstunden von Stromerzeugungs-Technologien:

 Typische Einsatztzstunden
von Stromerzeugungs-Technologien pro Jahr
Braunkohle6.120
Steinkohle3.684
Kernenergie8.061
Erdgas-Gasturbinen ohne Kraft-Wärme-Kopplung 400
Erdgas (alle anderen) 3.185
Mineralöl1.420
Wind onshore 1.564
Wind offshore 3.089
Wasserkraft3.880
Biomasse4.409
Photovoltaik827
Geothermie3.439
Sonstige (inkl. regenerativer und fossiler Anteil des
Mülls, Grubengas und sonstige Energieträger wie
Gichtgase)
3.914



Anlage 5 (zu § 17 Nummer 2) Absicherungsgeschäfte, die nach dem 31. Oktober 2022 abgeschlossen worden sind



1. Definitionen

1.1
Preissicherungsmeldung ist die gemeldete Kombination aus Handelsprodukt und positiver oder negativer Menge in Megawattstunden (MWh) im Fall von Strom und Tonnen (t) im Fall von Kohlendioxid, für die mit Wirkung für einen Börsenhandelstag eine Preissicherung erfolgen soll. Dabei dürfen Absicherungsgeschäfte für Kohlendioxid ausschließlich von Stromerzeugungsanlagen auf Basis von Braunkohle getätigt werden.

1.2
Handelsprodukt im Sinn dieser Anlage sind alle am jeweiligen Börsenhandelstag an der Energiebörse European Energy Exchange AG in Leipzig (EEX) für die Gebotszone Deutschland und Luxemburg handelbaren Absicherungsgeschäfte für

-
Strom (EEX German Power Base und Peak Futures) mit Fälligkeit von einem Monat, Quartal oder Jahr,

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Terminmarktprodukte für Emissionsberechtigungen (EEX European Union Allowance Futures) mit Fälligkeit im März oder Dezember.

Eine Preissicherungsmeldung kann auch für solche Geschäfte erfolgen, die nicht an der EEX gehandelt werden, die aber in ihrer Absicherungsfunktion mit den in Satz 1 genannten Absicherungsgeschäften vergleichbar sind. Dies gilt auch für Preissicherungsmeldungen, die im Zeitraum zwischen dem 15. Februar 2023 und dem 27. April 2023 bereits gemeldet wurden, sofern sie die Voraussetzungen von Satz 2 erfüllen. In den Fällen der Sätze 2 und 3 kann die Meldung erfolgen, indem für die Preissicherungsmeldung dasjenige EEX-Produkt gewählt wird, das dem Geschäft strukturell am ähnlichsten ist. Werden solche Preissicherungsmeldungen für unternehmensinterne Absicherungsgeschäfte oder für Absicherungsgeschäfte mit Gesellschaftern und Unternehmen nach § 15 getätigt, so muss die Eigenschaft des Geschäfts als Absicherung des Verkaufs von erzeugtem Strom sowie die Wahl des EEX-Produkts, über das die Preissicherungsmeldung getätigt wird, hinreichend plausibilisierbar sein und intern revisionssicher abgelegt werden.

1.3
Eine positive Menge liegt vor, wenn im Fall von Strom ein Stromverkauf und im Fall von Kohlendioxid ein Kauf von Emissionsberechtigungen (EUA) abgesichert wird.

1.4
Eine negative Menge liegt vor, wenn im Fall von Strom eine vorherige Absicherung eines Stromverkaufs und im Fall von Kohlendioxid eine vorherige Absicherung des Kaufs von Emissionsberechtigungen (EUA) ganz oder teilweise aufgelöst wird. Dies kann sich auch auf das Auflösen von Positionen nach Anlage 4 beziehen.

2. Preissicherungsmeldungen

2.1
Preissicherungsmeldungen dürfen nur zum Zweck der Absicherung von Risiken abgegeben werden, die aus Absicherungsgeschäften für die Erzeugung von Strom, die Gegenstand der Abschöpfung von Überschusserlösen nach diesem Gesetz ist, resultieren. Preissicherungsmeldungen sind für Absicherungsgeschäfte mit Erfüllung bis zum Verlängerungszeitpunkt gemäß § 13 Absatz 2 Satz 3 abzugeben. Für Absicherungsgeschäfte mit Erfüllung nach diesem Zeitpunkt und bis zum 31. Dezember 2027 hat der Betreiber der Stromerzeugungsanlage die Preissicherungsmeldungen intern revisionssicher abzulegen. Betreiber von Stromerzeugungsanlagen, die Strom ausschließlich oder ganz überwiegend auf Basis von Steinkohle erzeugen, müssen Preissicherungsmeldungen für Absicherungsgeschäfte mit Abschluss ab dem 1. November 2022 und mit Erfüllung bis zum 31. Dezember 2027 intern revisionssicher ablegen.

2.2
Preissicherungsmeldungen können mit Wirkung für zukünftige Börsenhandelstage sowie bis zum Ablauf des jeweiligen Börsenhandelstags mit Wirkung für diesen Börsenhandelstag erfolgen. Es dürfen keine Preissicherungsmeldungen für ein Handelsprodukt abgegeben werden, dessen Erfüllungszeitraum bereits begonnen hat.

2.3
Eine Korrektur bereits gemeldeter Mengen ist bis zu dem in Nummer 2.2 genannten Zeitpunkt mit Wirkung für denselben Börsenhandelstag und künftige Börsenhandelstage möglich.

2.4
Preissicherungsmeldungen sind über alle Stromerzeugungsanlagen eines Betreibers am Tag der Wirksamkeit des Absicherungsgeschäftes auf das tatsächliche Gesamtmarktvolumen der getätigten Absicherungsgeschäfte im jeweiligen Handelsprodukt an diesem Tag an der EEX beschränkt. Bei CO2-Zertifikaten wird das Limit erhöht um das Gesamtmarktvolumen des vergleichbaren Intercontinental Exchange (ICE) European Emission Allowance (EUA) Terminmarktprodukts. Falls die Obergrenze nach dieser Nummer (2.4) bindend ist, ist die Preissicherungsmeldung so zu werten, als sei sie in Höhe der Obergrenze (mit dem gewünschten positiven/negativen Vorzeichen der Meldung) erfolgt.

2.5
Die Summe der Mengen aus Preissicherungsmeldungen, die für eine Stromerzeugungsanlage mit Wirkung für einen Börsenhandelstag maximal gemeldet werden darf, darf für jede Stunde des Erfüllungszeitraums der Handelsprodukte, auf die sich die Preissicherungsmeldungen beziehen, sowohl für Strom als auch für Kohlendioxid einen Betrag nicht übersteigen oder unterschreiten, der im Bereich zwischen minus 2 Prozent und 2 Prozent der Menge liegt, die für die Stromerzeugungsanlage insgesamt maximal gemeldet werden darf. Abweichend von Satz 1 dürfen höhere Mengen gemeldet werden, deren Beträge bis zur Mindesthandelsmenge in den jeweiligen Handelsprodukten der Terminbörsen reichen, wenn diese Mindesthandelsmenge für alle vom Anlagenbetreiber gemeldete Anlagen über dem oberen Schwellenwert aus Satz 1 liegt. In diesem Fall ist eine erneute Preissicherungsmeldung mit Wirkung für spätere Börsenhandelstage erst ab dem Tag wieder möglich, an dem die nach Satz 2 gemeldete Menge die Bedingung an die zu meldende Menge nach Satz 1 in Summe über alle Börsenhandelstage seit dieser Meldung erfüllt.

2.6
Für keine Stunde des Abrechnungszeitraums darf die Summe des Volumens der Absicherungsgeschäfte nach § 17 Nummer 1, die in dem Abrechnungszeitraum ganz oder teilweise erfüllt werden, und der nach dieser Anlage gemeldeten Absicherungsgeschäfte, die in dem Abrechnungszeitraum ganz oder teilweise erfüllt werden, die theoretisch maximale Erzeugungsmenge der Stromerzeugungsanlage (Erzeugung bei Nennleistung während einer Stunde) überschreiten oder einen Wert von null unterschreiten; dabei sind die Strommengen aus Absicherungsgeschäften nach § 17 Nummer 1 und aus den nach dieser Anlage gemeldeten Absicherungsgeschäften gleichmäßig auf alle Stunden des Erfüllungszeitraums des jeweiligen Handelsproduktes zu verteilen. Zusätzlich darf das Volumen der gemeldeten Absicherungsgeschäfte für einen Kalendermonat die erwartete Produktionsmenge pro Kalendermonat nicht übersteigen.

2.7 Im Fall von Absicherungsgeschäften für Kohlendioxid darf in keiner Stunde des Abrechnungszeitraums die kumuliert gemeldete Menge aus Absicherungsgeschäften nach § 17 Nummer 1 die im Abrechnungszeitraum ganz oder teilweise erfüllt werden, und der nach dieser Anlage kumuliert gemeldeten Absicherungsgeschäfte die Erzeugungskapazität der Stromerzeugungsanlage in MW multipliziert mit den spezifischen Emissionen des Erzeugungsanlage (in t Kohlendioxid pro MWh), jedoch maximal einem Wert von 1,236 t Kohlendioxid pro MWh, überschreiten oder einen Wert von null unterschreiten; dabei sind die Kohlendioxid-Mengen aus Absicherungsgeschäften nach § 17 Nummer 1 und aus den nach dieser Anlage gemeldeten Absicherungsgeschäften gleichmäßig auf alle Stunden des Erfüllungszeitraums des jeweiligen Handelsproduktes zu verteilen.

2.8
Wird keine Preissicherungsmeldung gemeldet, ist von einer gemeldeten Menge von null auszugehen.

2.9
Preissicherungsmeldungen sind spätestens zum Ende des Tages der Wirksamkeit unternehmensintern revisionssicher abzulegen und zu dokumentieren und bis mindestens drei Jahre nach der finalen Abrechnung nach diesem Gesetz aufzubewahren. Dies gilt auch bereits während der Übergangszeit nach Nummer 3.1, in der die Meldungen noch nicht tagesgleich übermittelt werden können, ab dem 24. Dezember 2022.

2.10
Die Bundesnetzagentur kann weitere technische Anforderungen an Preissicherungsmeldungen definieren, insbesondere den Versand der Meldung oder einer Prüfsumme per E-Mail an die Bundesnetzagentur. Diese Befugnis gilt auch für die Übergangsregelung nach Nummer 3.

3. Übergangsregelung

3.1
Absicherungsgeschäfte, die zwischen dem 1. November 2022 und dem Tag, an dem die tagesgleiche Meldemöglichkeit über die Schnittstelle nach § 35 Absatz 5 erstmals zur Verfügung steht, abgeschlossen worden sind, können einmalig bis fünf Tage nach diesem Tage nachgemeldet werden. In der Nachmeldung nach Satz 1 sind für den Zeitraum ab dem 24. Dezember 2022 bis zum Tag, an dem die tagesgleiche Meldemöglichkeit im Sinn von § 35 Absatz 5 erstmals zur Verfügung steht, die nach Nummer 2.9 dokumentierten Preissicherungsmeldungen zu verwenden.

3.2 Im Fall der Nummer 3.1 sind alle erforderlichen Angaben nach dieser Anlage pro Börsenhandelstag zu melden.

3.3 Im Fall der Nummer 3.1 gilt abweichend von Nummer 2.5, dass die börsenhandelstägliche Meldung für jede Stunde des Erfüllungszeitraums der gemeldeten Absicherungsgeschäfte sowohl für die Summe aller Absicherungsgeschäfte für Strom als auch für die Summe aller Absicherungsgeschäfte für Kohlendioxid nur um einen Betrag verändert werden darf, der im Bereich zwischen 0 Prozent und 0,3 Prozent der kumuliert maximal zulässigen gemeldeten Menge liegt. Negative Meldungen sind erst 30 Tage nach dem Tag, an dem die tagesgleiche Meldemöglichkeit erstmals zur Verfügung steht, zulässig. Im Fall der Nummer 3.1 gilt abweichend von Nummer 1.2, dass keine Preissicherungsmeldungen für Monats-Terminmarktprodukte abgegeben werden können.

4. Ermittlung und Meldung der Ergebnisse aus Preissicherungsmeldungen

4.1
Zu melden ist das Ergebnis aus Absicherungsgeschäften, über die eine Preissicherungsmeldung erfolgt ist, je Abrechnungszeitraum und je Stromerzeugungsanlage als Euro-Betrag. Das Ergebnis aus Absicherungsgeschäften im Sinn dieser Anlage ist die Summe des finanziellen Werts aller Preissicherungsmeldungen, deren Erfüllungszeitraum ganz oder teilweise im Abrechnungszeitraum liegt.

4.2
Fällt der Erfüllungszeitraum eines Handelsproduktes, auf das sich eine Preissicherungsmeldung bezieht, nur teilweise in den Abrechnungszeitraum, so wird nur der Anteil berücksichtigt, der in den Abrechnungszeitraum fällt. Dabei berechnet sich der Anteil aus der Zahl der Stunden des Erfüllungszeitraums, der in den Abrechnungszeitraum fällt, im Verhältnis zu allen Stunden des Erfüllungszeitraums.

4.3
Es werden bei Absicherungsgeschäften für Strom positiv gemeldete Mengen positiv gezählt und negative Mengen negativ und bei Absicherungsgeschäften für Kohlendioxid positive Mengen negativ gezählt und negative Mengen positiv.

4.4
Der finanzielle Wert jeder Preissicherungsmeldung ist das Produkt der gemeldeten Menge mit der Differenz aus dem Abrechnungspreis des entsprechenden Handelsprodukts am Tag des Abschlusses und dem Glattstellungspreis.

4.5
Der Glattstellungspreis ist im Fall von Strom der mittlere Preis des Basiswerts der EEX German Power Futures in den Stunden des Erfüllungszeitraums eines Handelsproduktes, die auf den Abrechnungszeitraum entfallen.

4.6
Der Glattstellungspreis bei Kohlendioxid ist der Schlussabrechnungspreis des jeweiligen Handelsproduktes.

4.7
Bei der Berechnung des finanziellen Werts der Preissicherungsmeldungen wird im Fall von Strom ein Betrag von 10 Euro pro Megawattstunde zum Glattstellungspreis hinzuaddiert.