Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Anlage 2 - Tierzuchtdurchführungsverordnung (TierZDV)

Anlage 2 (zu § 11 Satz 1 Nummer 5 bis 7 und 11) Vorgeschriebene Voraussetzungen und Überprüfungen an männlichen Tieren, die zur Gewinnung von Samen für die künstliche Besamung und zum Natursprung vorgesehen sind


Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Tierart Voraussetzungen zur
Aufnahme in die Quarantäne
Voraussetzungen zur Über-
nahme aus der Quarantäne in
die Besamungsstation
Überprüfungen bei samen-
spendenden Tieren
RindVoraussetzungen nach
Anhang II Teil 1 Kapitel I
Nummer 1 Buchstabe a und b
der Delegierten Verordnung
(EU) 2020/686
Voraussetzungen nach
Anhang II Teil 1 Kapitel I
Nummer 1 Buchstabe c und d
der Delegierten
Verordnung (EU) 2020/686
Überprüfungen nach Anhang II
Teil 1 Kapitel I Nummer 2
der Delegierten Verordnung
(EU) 2020/686
SchweinVoraussetzungen nach
Anhang II Teil 2 Kapitel I
Nummer 1 Buchstabe a und b
der Delegierten
Verordnung (EU) 2020/686
Voraussetzungen nach An-
hang II Teil 2 Kapitel I Num-
mer 1 Buchstabe c und d der
Delegierten Verordnung (EU)
2020/686
Überprüfungen nach Anhang II
Teil 2 Kapitel I Nummer 2 der
Delegierten Verordnung
(EU) 2020/686
Schaf und Ziege Voraussetzungen nach
Anhang II Teil 3 Kapitel I
Nummer 1 Buchstabe a bis c
der Delegierten Verordnung
(EU) 2020/686
Voraussetzungen nach
Anhang II Teil 3 Kapitel I
Nummer 1 Buchstabe d der
Delegierten Verordnung (EU)
2020/686
Überprüfungen nach Anhang II
Teil 3 Kapitel I Nummer 2
der Delegierten Verordnung
(EU) 2020/686




 

Zitierungen von Anlage 2 TierZDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 TierZDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierZDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 TierZDV Anforderungen an den Betrieb einer nationalen Besamungsstation
... besteht, unverzüglich von der Gewinnung von Samen ausgeschlossen werden; 5. die in Anlage 2 Spalte 1 genannten Tiere vor der Aufnahme in den Quarantänebereich der Besamungsstation die ... Aufnahme in den Quarantänebereich der Besamungsstation die jeweiligen Voraussetzungen nach Anlage 2 Spalte 2 erfüllen und dass diese Tiere mindestens 28 Tage im Quarantänebereich ... und dass diese Tiere mindestens 28 Tage im Quarantänebereich verbleiben; 6. die in Anlage 2 Spalte 1 genannten Tiere vor der Gewinnung von Samen für die künstliche Besamung und vor ... die in Anlage 1 Nummer 1 Buchstabe a und c genannten Bereiche die jeweiligen Voraussetzungen nach Anlage 2 Spalte 3 erfüllen; 7. die in Anlage 2 Spalte 1 genannten Tiere, die zur Gewinnung ... Bereiche die jeweiligen Voraussetzungen nach Anlage 2 Spalte 3 erfüllen; 7. die in Anlage 2 Spalte 1 genannten Tiere, die zur Gewinnung von Samen zur künstlichen Besamung dienen oder ... 1 Nummer 1 Buchstabe a und c genannten Bereichen befinden, die jeweiligen Anforderungen nach Anlage 2 Spalte 4 erfüllen; 7a. bei Equiden, die zur Gewinnung von Samen zur ... die auf einen Natursprung oder Abprobieren folgt, die erforderlichen Untersuchungen nach Anlage 2 Spalte 4 erneut durchgeführt werden; 12. Aufzeichnungen geführt werden ...