Anlage 2 - Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV)

Artikel 1 V. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2483, 2019 BGBl. I S. 411 (Nr. 46); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 43
Geltung ab 20.12.2018; FNA: 7100-1-16 Gewerbeordnung
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Anlage 2 (zu § 4 Absatz 8) Bescheinigung über die erfolgreiche Ablegung der Sachkundeprüfung „Geprüfter Fachmann für Versicherungsvermittlung IHK" und „Geprüfte Fachfrau für Versicherungsvermittlung IHK" nach § 34d Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 der Gewerbeordnung


Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Bescheinigung über die erfolgreiche Ablegung der Sachkundeprüfung „Geprüfter Fachmann für Versicherungsvermittlung IHK" und „Geprüfte Fachfrau für Versicherungsvermittlung IHK" (BGBl. 2018 I S. 2496)


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Zitierungen von Anlage 2 VersVermV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 VersVermV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VersVermV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 VersVermV Prüfung, Verfahren
... (8) Die Industrie- und Handelskammer stellt unverzüglich eine Bescheinigung nach Anlage 2 aus, wenn der Prüfling die Prüfung bestanden hat. Wurde die Prüfung nicht ...


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