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Anlage 2
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Anlage 2 - Zertifizierter-Verwalter-Prüfungsverordnung (ZertVerwV)
V. v. 02.12.2021
BGBl. I S. 5182
(
Nr. 84
)
Geltung ab 17.12.2021; FNA: 403-1-2
Nebengesetze zum Sachenrecht
Drucksachen / Entwurf / Begründung
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Anlage 2 (zu
§ 6 Absatz 2 Satz 1
) Zertifikat über die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung nach § 26a des Wohnungseigentumsgesetzes
Anlage 2 wird in
1 Vorschrift zitiert
Anlage 1
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Anlage 2 ZertVerwV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 ZertVerwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZertVerwV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 6 ZertVerwV Wiederholung der Prüfung und Prüfungsbescheinigung, weitere Einzelheiten des Prüfungsverfahrens
... Industrie- und Handelskammer stellt bei bestandener Prüfung eine Bescheinigung nach
Anlage 2
aus. Wurde die Prüfung nicht bestanden, erhält der Prüfling darüber ...
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