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Anlage 34 - Grundsteuer-Reformgesetz (GrStRefG)

G. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1794 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.2025, abweichend siehe Artikel 18
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Anlage 34 (zu § 241 Absatz 5) Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Vieheinheiten (VE) nach dem Futterbedarf



Tierart1 Tier  
Nach dem Durchschnittsbestand in Stück:   
Alpakas0,08VE
Damtiere  
Damtiere unter 1 Jahr 0,04VE
Damtiere 1 Jahr und älter 0,08VE
Geflügel  
Legehennen (einschließlich einer normalen Aufzucht zur Ergänzung des Bestandes) 0,02VE
Legehennen aus zugekauften Junghennen 0,0183VE
Zuchtputen, -enten, -gänse 0,04VE
Kaninchen  
Zucht- und Angorakaninchen 0,025VE
Lamas0,1VE
Pferde  
Pferde unter 3 Jahren und Kleinpferde 0,7VE
Pferde 3 Jahre und älter 1,1VE
Rindvieh  
Kälber und Jungvieh unter 1 Jahr (einschließlich Mastkälber, Starterkälber und Fresser) 0,3VE
Jungvieh 1 bis 2 Jahre alt 0,7VE
Färsen (älter als 2 Jahre) 1VE
Masttiere (Mastdauer weniger als 1 Jahr) 1VE
Kühe (einschließlich Mutter- und Ammenkühe mit den dazugehörigen Saugkälbern) 1VE
Zuchtbullen, Zugochsen 1,2VE
Schafe  
Schafe unter 1 Jahr (einschließlich Mastlämmer) 0,05VE
Schafe 1 Jahr und älter 0,1VE
Schweine  
Zuchtschweine (einschließlich Jungzuchtschweine über etwa 90 kg) 0,33VE
Strauße  
Zuchttiere 14 Monate und älter 0,32VE
Jungtiere/Masttiere unter 14 Monate 0,25VE
Ziegen0,08VE
Nach der Erzeugung in Stück:   
Geflügel  
Jungmasthühner (bis zu 6 Durchgänge je Jahr - schwere Tiere) 0,0017VE
(mehr als 6 Durchgänge je Jahr - leichte Tiere) 0,0013VE
Junghennen0,0017VE
Mastenten0,0033VE
Mastenten in der Aufzuchtphase 0,0011VE
Mastenten in der Mastphase 0,0022VE
Mastputen aus selbst erzeugten Jungputen 0,0067VE
Mastputen aus zugekauften Jungputen 0,005VE
Jungputen (bis etwa 8 Wochen) 0,0017VE
Mastgänse0,0067VE
Kaninchen  
Mastkaninchen0,0025VE
Rindvieh  
Masttiere (Mastdauer 1 Jahr und mehr) 1VE
Schweine  
Leichte Ferkel (bis etwa 12 kg) 0,01VE
Ferkel (über etwa 12 bis etwa 20 kg) 0,02VE
Schwere Ferkel und leichte Läufer (über etwa 20 bis etwa 30 kg) 0,04VE
Läufer (über etwa 30 bis etwa 45 kg) 0,06VE
Schwere Läufer (über etwa 45 bis etwa 60 kg) 0,08VE
Mastschweine0,16VE
Jungzuchtschweine bis etwa 90 kg 0,12VE