Anlage 3 - Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung (BKrFQV)

Artikel 1 V. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2905 (Nr. 62); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 12.08.2026 BGBl. 2026 I Nr. 236
Geltung ab 17.12.2020; FNA: 9231-15-1 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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Anlage 3 (zu § 8 Absatz 1 Satz 3) Muster des Fahrerqualifizierungsnachweises


Anlage 3 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

1.
Vorbemerkungen

Fahrerqualifizierungsnachweise werden als Kunststoffkarten nach Anhang II der Richtlinie (EU) 2022/2561 in der Fassung vom 14. Dezember 2022 hergestellt und im Auftrag der nach Landesrecht zuständigen Behörde durch den vom Kraftfahrt-Bundesamt bestimmten und zertifizierten Hersteller zentral gefertigt. Hersteller ist die Bundesdruckerei GmbH. Die Herstellung, Personalisierung und Lieferung der Fahrerqualifizierungsnachweise erfolgt auf der Grundlage eines Rahmenvertrages zwischen dem Kraftfahrt-Bundesamt und der Bundesdruckerei GmbH. Näheres wird durch Verwaltungsvorschrift geregelt.

2.
Beschreibung des Fahrerqualifizierungsnachweises

a)
Seite 1 (Vorderseite)

Seite 1 enthält:

aa)
Die Bezeichnung „FAHRERQUALIFIZIERUNGSNACHWEIS" sowie deren Wiederholung in den Sprachen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union als blaufarbener Unterdruck auf dem Fahrerqualifizierungsnachweis.

bb)
Die Aufschrift „BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND" sowie das Zeichen der Europäischen Union (zwölf goldene Sterne in einem blauen Rechteck), in welches das Nationalitätszeichen D eingefügt ist.

cc)
Folgende Daten zum Inhaber des Fahrerqualifizierungsnachweises und zu seiner Fahrerlaubnis entsprechend der auf dem Fahrerqualifizierungsnachweis aufgebrachten Nummerierung. Die Nummern 4d (andere Nummer als die Führerscheinnummer), 8 (Wohnort) und 11 (Angaben zum Verwaltungsverfahren) sind nicht vorhanden, da die Angaben nach Maßgabe der Richtlinie (EU) 2022/2561 in der Fassung vom 14. Dezember 2022 fakultativ sind und im deutschen Fahrerqualifizierungsnachweis nicht ausgewiesen werden.

1.
Name des Inhabers

2.
Vorname des Inhabers

3.
Geburtsdatum und Geburtsort des Inhabers

4a.
Ausstellungsdatum

4b.
Ablaufdatum

4c.
Name der Ausstellungsbehörde

5a.
Führerscheinnummer

5b.
Seriennummer des Fahrerqualifizierungsnachweises, die sich aus „FQN" als festem Wert, aus dem Behördenschlüssel der nach Landesrecht zuständigen Behörde, aus einer laufenden Nummer, aus einer Prüfziffer und aus einer Ausfertigungskennziffer des Fahrerqualifizierungsnachweises zusammensetzt.

6.
Lichtbild des Inhabers

7.
Unterschrift des Inhabers

9.
Fahrerlaubnisklassen, für die der Fahrer die Grundqualifikations- und Weiterbildungsverpflichtung erfüllt.

b)
Seite 2 (Rückseite)

Seite 2 enthält:

aa)
Folgende Daten zur Qualifizierung des Inhabers entsprechend der auf dem Fahrerqualifizierungsnachweis aufgebrachten Nummerierung:

9.
Fahrerlaubnisklassen, für die der Fahrer die Grundqualifikations- und Weiterbildungsverpflichtung erfüllt. Klassen, für die die Qualifizierungsverpflichtung nicht erfüllt wurde, werden durch einen Strich entwertet.

10.
die Schlüsselzahl 95 nach Anlage 9 der Fahrerlaubnis-Verordnung.

bb)
Die Erläuterungen zum Inhalt der Felder 1 bis 4c, 5 bis 7 sowie 9 und 10.

3.
Muster des Fahrerqualifizierungsnachweises

Vorderseite

Muster des Fahrerqualifizierungsnachweises Vorderseite (BGBl. 2020 I S. 2920)


Rückseite

Muster des Fahrerqualifizierungsnachweises Rückseite (BGBl. 2020 I S. 2920)



Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften V. v. 12. August 2026 BGBl. 2026 I Nr. 236 m.W.v. 18. August 2026

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Frühere Fassungen von Anlage 3 BKrFQV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 18.08.2026Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 12.08.2026 BGBl. 2026 I Nr. 236

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von Anlage 3 BKrFQV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 3 BKrFQV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BKrFQV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 BKrFQV Ausstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises (vom 18.08.2026)
... Weiterbildung verfügen. Der Fahrerqualifizierungsnachweis folgt dem Muster der Anlage 3 . (2) Der Antrag auf Ausstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises ist bei ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 12.08.2026 BGBl. 2026 I Nr. 236
Artikel 1 BKrFQVuaÄndV Änderung der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung
...  a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „Anlage 5" durch die Angabe „ Anlage 3 " ersetzt. b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:  ... „90 Minuten" ersetzt. c) Absatz 4 wird gestrichen. 10. Die Anlagen 3 und 4 werden gestrichen. 11. Anlage 5 wird zu Anlage 3 und wird wie folgt ... gestrichen. 10. Die Anlagen 3 und 4 werden gestrichen. 11. Anlage 5 wird zu Anlage 3 und wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 Satz 1 wird die Angabe ...


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