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Anlage 3 - Bundeslaufbahnverordnung (BLV)

Artikel 1 V. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 67, S. 2; Nr. 115
Geltung ab 17.03.2026; FNA: 2030-7-3-2 Beamte
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Anlage 3 (zu § 10 Absatz 2 Satz 2) Prüfungsnoten


Anlage 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

In den Rechtsverordnungen nach § 10 Absatz 1 sind folgende Prüfungsnoten vorzusehen:

Nr. NoteNotendefinition
 12
1sehr gut (1) eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht
2gut (2) eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
3befriedigend (3) eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht
4ausreichend (4) eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch
entspricht
5mangelhaft (5) eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die
notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit
behoben werden können
6ungenügend (6) eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die
Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben
werden können


Zur Bildung der Prüfungsnoten können die Einzelleistungen und die Gesamtleistung der Prüfung nach einem System von Punktzahlen bewertet werden.

Bei Vorbereitungsdiensten, die mit einem Bachelor abschließen, sind neben der Note zusätzlich die Leistungspunkte nach dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen auszuweisen.

 
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Zitierungen von Anlage 3 BLV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 3 BLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BLV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 BLV Einrichtung von Vorbereitungsdiensten; Subdelegation
... das Prüfungsverfahren regeln. Die vorzusehenden Prüfungsnoten ergeben sich aus Anlage 3 . (3) Die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können vorsehen, dass mit erfolgreichem ...