Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung Anlage 3 BLV vom 20.08.2021

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 BLRFoV am 20. August 2021 und Änderungshistorie der BLV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

Anlage 3 BLV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.08.2021 geltenden Fassung
Anlage 3 BLV n.F. (neue Fassung)
in der am 20.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 16.08.2021 BGBl. I S. 3582

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 3 (zu § 10 Absatz 2)


(Text neue Fassung)

Anlage 3 (zu § 10 Absatz 2 Satz 2) Prüfungsnoten


(Textabschnitt unverändert)

In den Rechtsverordnungen nach § 10 Absatz 1 sind folgende Prüfungsnoten vorzusehen:

vorherige Änderung


sehr
gut (1) | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht; |
gut
(2) | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht; |
befriedigend
(3) | eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht; |
ausreichend
(4) | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; |
mangelhaft
(5) | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die
notwendigen
Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben
werden könnten;
|
ungenügend
(6) | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse
so
lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten. |

Zur Bildung der Prüfungsnoten können die Einzelleistungen und die Gesamtleistung der Prüfung nach einem System von Punktzahlen bewertet werden.

Bei Vorbereitungsdiensten, die mit einem Bachelor abschließen, sind neben der Note zusätzlich die Leistungspunkte entsprechend des European Credit Transfer Systems (ECTS - Europäisches System zur Anrechnung von Studienleistungen) auszuweisen.




| Note | Notendefinition

| 1 | 2

1 | sehr
gut (1) | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht

2
| gut (2) | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht

3
| befriedigend (3) | eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht

4
| ausreichend (4) | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch
entspricht

5
| mangelhaft (5) | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass
die notwendigen
Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer
Zeit
behoben werden können

6
| ungenügend (6) | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die
Grundkenntnisse so
lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht
behoben
werden können


Zur Bildung der Prüfungsnoten können die Einzelleistungen und die Gesamtleistung der Prüfung nach einem System von Punktzahlen bewertet werden.

Bei Vorbereitungsdiensten, die mit einem Bachelor abschließen, sind neben der Note zusätzlich die Leistungspunkte nach dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen auszuweisen.