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Anlage 3 - Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB)
neugefasst durch B. v. 18.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 227; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 19.06.2025 BGBl. 2025 I Nr. 147
Geltung ab 01.01.2009; FNA: 9241-23-28 Güterbeförderung
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Geltung ab 01.01.2009; FNA: 9241-23-28 Güterbeförderung
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Anlage 3 (zu § 36b) Festlegung der Anforderungen für besonders ausgerüstete Fahrzeuge/Wagen und Container/Großcontainer nach Abschnitt 7.3.3 Sondervorschrift VC 3 zur Beförderung erwärmter flüssiger und fester Stoffe der UN-Nummern 3257 und 3258 ADR/RID
1. Anwendungsbereich
Erwärmtes flüssiges Eisen der UN-Nummer 3257 darf im Eisenbahnverkehr in besonders ausgerüsteten Wagen und erwärmte feste Stoffe der UN-Nummer 3258 dürfen im Straßen- und Eisenbahnverkehr in besonders ausgerüsteten Fahrzeugen, Wagen, Containern oder Großcontainern in loser Schüttung befördert werden, wenn die nachfolgenden Anforderungen erfüllt werden.
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Erwärmtes flüssiges Eisen der UN-Nummer 3257 darf im Eisenbahnverkehr in besonders ausgerüsteten Wagen und erwärmte feste Stoffe der UN-Nummer 3258 dürfen im Straßen- und Eisenbahnverkehr in besonders ausgerüsteten Fahrzeugen, Wagen, Containern oder Großcontainern in loser Schüttung befördert werden, wenn die nachfolgenden Anforderungen erfüllt werden.
- 1.1
- Erwärmte feste Stoffe der UN-Nummer 3258 sind insbesondere
- -
- heiße Brammen (massive Metalle als Halbzeug),
- -
- Stahlcoils (warm gewalzt),
- -
- Aluminiumkrätze, wenn dieses Gut den Grenzwert für die Gasbildung von 1 Liter je Kilogramm Masse in einer Stunde gemäß Absatz 2.2.43.1.5 Buchstabe b ADR/RID nicht überschreitet,
- 1.2
- Für die Beförderung von erwärmtem flüssigen Aluminium in loser Schüttung sind die Anforderungen nach Abschnitt 7.3.3 Sondervorschrift VC 3 ergänzende Vorschrift AP 11 ADR/RID einzuhalten. Für die Beförderung anderer erwärmter flüssiger Stoffe der UN-Nummer 3257 in loser Schüttung ist im Straßenverkehr eine Festlegung der Bedingungen durch die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 und im Eisenbahnverkehr eine Festlegung der Bedingungen durch das Eisenbahn-Bundesamt nach § 15 Absatz 1 Nummer 15 erforderlich.
- 2.1
- Die Umschließungen für das Gefahrgut (z. B. Sandbett mit hydraulisch bewegbarer Schutzhaube für den Transport heißer massiver Metalle, Coil-Wannen für den Transport von Coils, in feste Aufleger gesetzte Kübel mit umschließender Schutzhaube unter Schutzgasatmosphäre für den Transport heißer Aluminiumkrätze; siehe dazu auch Anhang) müssen entweder so isoliert sein, dass eine Oberflächentemperatur von 130 °C während des Beförderungsvorgangs nicht überschritten wird, oder so aufgestellt sein, dass ein Berühren der Umschließung nicht möglich ist. Hiervon ausgenommen ist die Regelung in Nummer 4.13 dieser Anlage. In keinem Fall darf durch die Oberflächentemperatur das Fahrzeug/der Wagen, insbesondere die Bremsleitungen und elektrischen Leitungen, in dessen Funktion beeinträchtigt werden.
- 2.2
- Die Umschließungen sind gemäß den Grundsätzen der Ladungssicherung nach Unterabschnitt 7.5.7.1 ADR/RID auf dem Fahrzeug/Wagen zu befestigen. Die heißen Güter sind in ihren Umschließungen so einzubringen und zu befördern, dass sich die relative Lage der Güter zu ihren Umschließungen bei normaler Beförderung nicht ändert (Beispiel: Sandbett mit Querverstrebungen bei Brammen, Coil-Wannen, Beförderung in loser Schüttung in Behältern).
- 2.3
- Von der Anbringung von Kennzeichen nach Kapitel 5.3 ADR/RID auf den Umschließungen kann abgesehen werden, wenn diese bereits auf dem Fahrzeug/Wagen angebracht wurden.
- Jede Brandgefahr durch thermische Einwirkung des Stoffes auf die Umschließung, das Fahrzeug/den Wagen oder Ladungssicherungshilfsmittel sowie jede Explosionsgefahr durch z. B. austretende Dämpfe oder chemische Reaktion entstandener Gase ist zu vermeiden (z. B. durch Schutzgase).
- 4.1
- Die Pfannen müssen aus einem Blechmaterial und einer geeigneten feuerfesten Auskleidung bestehen. Der Blechmantel der Pfanne muss als selbsttragendes System auf zwei Stützen aufgebaut sein.
- 4.2
- Die Pfannen, ihre Einfüllöffnungen und ihre baulichen Ausrüstungen müssen so beschaffen sein, dass sie ohne Verlust des Inhalts unter normalen Beförderungsbedingungen den statischen und dynamischen Beanspruchungen, wie sie in Absatz 6.8.2.1.2 RID festgelegt sind, standhalten.
- 4.3
- Bei höchster Betriebslast darf die zulässige Beanspruchung im Blechmantel der Pfanne 6/10 der oberen Streckgrenze (0,6 Re bei 20 °C und 0,75 Re bei 250 °C, je nachdem, welcher Wert niedriger ist) nicht überschreiten.
- 4.4
- Im Blechmantel der Pfannen ist eine ausreichende Zahl von Ausdampflöchern anzubringen, deren Durchmesser maximal 10 mm betragen darf.
- 4.5
- Der feuerfeste Aufbau muss dem Stand der Technik entsprechen. Jede Erneuerung und Reparatur des feuerfesten Aufbaus ist durch den Betreiber bzw. Hersteller aufzuzeichnen.
- 4.6
- Die Eigenschaften der feuerfesten Materialien für die Auskleidung von Pfannen sind im Rahmen der Qualitätskontrollen vom Betreiber oder Lieferanten durch entsprechende Prüfungen zu überwachen. Für die tragenden Teile der Pfannen sind nur geprüfte Werkstoffe zu verwenden. Die Prüfung ist durch das Abnahmezeugnis und die Bescheinigung nachzuweisen. TRT 042 (VkBl. 2003 Heft 7 Seite 178) gilt entsprechend.
- 4.7
- Schweißarbeiten am Blechmantel, insbesondere an tragenden Teilen, dürfen nur von anerkannten Schweißbetrieben und nur von geprüften Schweißern unter Aufsicht einer zugelassenen Schweißaufsichtsperson vorgenommen werden. Die Anforderungen aus Absatz 6.8.2.1.23 RID gelten entsprechend.
- 4.8
- Die Pfannen sind erstmalig vor der Inbetriebnahme zu prüfen.
- 4.9
- Die Pfannen sind wiederkehrenden Prüfungen zu unterziehen. Diese umfassen
- -
- die Wanddickenmessung,
- -
- die Rissprüfung im Bereich der Auflagerstellen,
- -
- die Gefügeuntersuchung.
- 4.10
- Die wiederkehrenden Prüfungen sind spätestens nach acht Jahren durchzuführen. Bei jeder Erneuerung der Feuerfestauskleidung (Verschleiß- und Dauerfutter) muss eine Innenbesichtigung der metallischen Oberfläche erfolgen.
- 4.11
- Wenn die Sicherheit der Pfanne durch Ausbesserung, Umbau oder Unfall beeinträchtigt sein kann, ist eine außerordentliche Prüfung vorzunehmen.
- 4.12
- Alle vorstehenden Prüfungen sind durch eine Stelle nach § 12 der GGVSEB durchzuführen. Über die Prüfungen sind von den Prüfstellen Bescheinigungen auszustellen, die vom Betreiber aufzubewahren sind.
- 4.13
- Während der Beförderung darf die Oberflächentemperatur im frei zugänglichen Bereich des metallischen Außenbehälters 250 °C nicht übersteigen.
- 4.14
- Die feuerfeste Auskleidung der Pfannen ist vom Betreiber vor dem ersten Einsatz zu kontrollieren.
- 4.15
- Das Aufheizen ist nach einem Aufheizplan entsprechend der gewählten Steinqualität und Art der Auskleidung vorzunehmen und zu überwachen.
- 4.16
- Vor jeder Verwendung ist der ordnungsgemäße Zustand der Pfannen vom Betreiber oder Befüller zu überprüfen. Zutreffendenfalls sind Nachbesserungen vorzunehmen. Hierüber sind Aufzeichnungen zu führen.
- 4.17
- Während des Transports ist die Einfüllöffnung der Pfannen mit einem Deckel dicht zu verschließen.
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Text in der Fassung des Artikels 1 Fünfzehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen V. v. 19. Juni 2025 BGBl. 2025 I Nr. 147 m.W.v. 26. Juni 2025
Frühere Fassungen von Anlage 3 GGVSEB
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 26.06.2025 | Artikel 1 Fünfzehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen vom 19.06.2025 BGBl. 2025 I Nr. 147 |
| aktuell vorher | 01.01.2023 (04.07.2023) | Artikel 1 Vierzehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen vom 28.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 174 |
| aktuell vorher | 01.01.2021 (01.04.2021) | Artikel 1 Dreizehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen vom 26.03.2021 BGBl. I S. 475 |
| aktuell vorher | 01.01.2019 (27.02.2019) | Artikel 1 Elfte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen vom 20.02.2019 BGBl. I S. 124 |
| aktuell vorher | 14.08.2010 | Artikel 1 Fünfte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen vom 03.08.2010 BGBl. I S. 1139 |
| aktuell | vor 14.08.2010 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Anlage 3 GGVSEB
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 3 GGVSEB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GGVSEB selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 GGVSEB Geltungsbereich (vom 26.06.2025)
... 2025 II Nr. 57) geändert worden sind, sowie die Vorschriften der Anlage 2 Nummer 2 und 3 und Anlage 3 , b) grenzüberschreitenden einschließlich innergemeinschaftlichen ... Teile 1 bis 9 zu dem in Buchstabe a genannten ADR-Übereinkommen sowie die Vorschriften der Anlage 3 , 2. Nummer 2 genannten a) innerstaatlichen Beförderungen mit ... 2025 II Nr. 144) geändert worden ist, sowie die Vorschriften der Anlage 2 Nummer 2 und 4 und Anlage 3 , b) grenzüberschreitenden einschließlich innergemeinschaftlichen ... mit Eisenbahnen die Vorschriften der Teile 1 bis 7 RID sowie die Vorschriften der Anlage 3 und 3. Nummer 3 genannten a) Beförderungen auf allen schiffbaren ...
§ 36b GGVSEB Beförderung erwärmter flüssiger und fester Stoffe (vom 01.01.2019)
... nach Abschnitt 7.3.3 Sondervorschrift VC 3 ADR/RID gelten die Anforderungen der Anlage 3 ...
§ 38 GGVSEB Übergangsbestimmungen (vom 26.06.2025)
... Übergangsvorschrift in Unterabschnitt 1.6.1.54 ADR/RID gelten weiterhin die Regelungen nach Anlage 3 dieser Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2024 geltenden ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dreizehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 26.03.2021 BGBl. I S. 475
Artikel 1 13. GGRVÄndV Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
... 27. In der Anlage 2 wird die Gliederungsnummer 1 aufgehoben. 28. Die Anlage 3 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 4.3 Satz 4 wird das Wort ...
Fünfte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 03.08.2010 BGBl. I S. 1139
Artikel 1 5. GGRVÄndV Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
... und sonstiger Personen an Bord in der Binnenschifffahrt". b) Die die Anlage 3 betreffenden Angaben werden gestrichen. 2. § 1 Absatz 3 wird wie folgt ... und bbb) die Wörter „Anlagen 1, 2 Nummer 1 bis 3 und der Anlage 3 " durch die Wörter „Anlagen 1 und 2 Nummer 1 bis 3" ersetzt. bb) ... 1 bis 3" ersetzt. bb) In Buchstabe b werden die Wörter „Anlagen 1 und 3 " durch die Angabe „Anlage 1" ersetzt. b) In Nummer 2 Buchstabe a ... 10. In § 28 Nummer 2 werden die Wörter „die Vorschriften der Anlage 3 über die nicht oder beschränkt zu benutzenden Autobahnstrecken und" gestrichen. ... 2 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter „, der Ferienreiseverordnung oder nach Anlage 3 " durch die Wörter „oder der Ferienreiseverordnung" ersetzt. 13. ... „eingestellt" durch das Wort „eingesetzt" ersetzt. 16. Anlage 3 wird ...
Fünfzehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 19.06.2025 BGBl. 2025 I Nr. 147
Artikel 1 15. GGRVÄndV Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
... 2025 II Nr. 57) geändert worden sind, sowie die Vorschriften der Anlage 2 Nummer 2 und 3 und Anlage 3 ,". b) Nummer 2 Buchstabe a wird durch den folgenden Buchstaben a ersetzt: ... 2025 II Nr. 144) geändert worden ist, sowie die Vorschriften der Anlage 2 Nummer 2 und 4 und Anlage 3 ,". c) Nummer 3 Buchstabe a wird durch den folgenden Buchstaben a ersetzt: ... Übergangsvorschrift in Unterabschnitt 1.6.1.54 ADR/RID gelten weiterhin die Regelungen nach Anlage 3 dieser Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Fassung." 19. In der ... durch die Angabe „schriftlich oder elektronisch" ersetzt. 20. Die Anlage 3 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt: ...
Vierzehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 28.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 174
Artikel 1 14. GGRVÄndV Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
... die Angabe „2022" ersetzt. b) Absatz 2 wird aufgehoben. 25. In Anlage 3 Nummer 4.8 erster Anstrich werden die Wörter „muss seit dem 1. Juli 2017 und der Sattelanhänger oder ...
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