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Artikel 1 - Dreizehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen (13. GGRVÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2021 GGVSEB § 1, § 2, § 4, § 6, § 8, § 12, § 14, § 15, § 16, § 17, § 18, § 19, § 21, § 22, § 23, § 24, § 27, § 28, § 29, § 31, § 33, § 35, § 35c, § 38, Anlage 2, Anlage 3, mWv. 2. April 2021 § 37

Die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. März 2019 (BGBl. I S. 258), die durch Artikel 14 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2510) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Im Inhaltsverzeichnis wird die Angabe zu § 31 wie folgt gefasst:

§ 31 Pflichten des Betreibers der Eisenbahninfrastruktur im Eisenbahnverkehr".

2.
§ 1 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 Buchstabe a werden das Wort „Europäischen" gestrichen und die Wörter „vom 29. November 2017 (BGBl. 2017 II S. 1520), die zuletzt nach Maßgabe der 27. ADR-Änderungsverordnung vom 25. Oktober 2018 (BGBl. 2018 II S. 443)" durch die Wörter „vom 4. Juli 2019 (BGBl. 2019 II S. 756), die zuletzt nach Maßgabe der 28. ADR-Änderungsverordnung vom 14. Oktober 2020 (BGBl. 2020 II S. 757)" und die Wörter „Anlage 2 Nummer 1 bis 3" durch die Wörter „Anlage 2 Nummer 2 und 3" ersetzt.

b)
In Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter „21. RID-Änderungsverordnung vom 5. November 2018 (BGBl. 2018 II S. 494)" durch die Wörter „22. RID-Änderungsverordnung vom 26. Oktober 2020 (BGBl. 2020 II S. 856)" und die Wörter „Anlage 2 Nummer 1, 2 und 4" durch die Wörter „Anlage 2 Nummer 2 und 4" ersetzt.

c)
In Nummer 3 Buchstabe a werden die Wörter „7. ADN-Änderungsverordnung vom 19. November 2018 (BGBl. 2018 II S. 736)" durch die Wörter „8. ADN-Änderungsverordnung vom 23. November 2020 (BGBl. 2020 II S. 1035)" und die Wörter „Anlage 2 Nummer 1 und 5" durch die Wörter „Anlage 2 Nummer 5" ersetzt.

3.
In § 2 Nummer 7 werden vor dem Wort „sowie" das Komma und die Wörter „sowie zusätzlich für innerstaatliche Beförderungen die in der Anlage 2 Gliederungsnummer 1.1 und 1.2 genannten Güter" gestrichen.

4.
In § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 wird jeweils das Wort „Eisenbahninfrastrukturunternehmer" durch die Wörter „Betreiber der Eisenbahninfrastruktur" ersetzt.

5.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 wird die Angabe „1.16.1.4" durch die Angabe „1.16.4.1" ersetzt.

b)
In Nummer 6 wird am Ende das Wort „und" durch ein Semikolon ersetzt.

c)
Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 eingefügt:

„7.
den Erlass von Vorschriften für Druckbehälter, Armaturen und Druckleitungen nach den Absätzen 9.1.0.40.2.7, 9.3.1.40.2.7, 9.3.2.40.2.7 und 9.3.3.40.2.7 ADN und".

d)
Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 8.

6.
§ 8 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 Buchstabe h werden die Wörter „die Anerkennung der Befähigung der Hersteller für die Ausführung von Schweißarbeiten und die Anordnung zusätzlicher Prüfungen nach Absatz 6.8.2.1.23 und" gestrichen.

b)
In Nummer 6 wird die Angabe „Buchstabe b" durch die Angabe „Buchstabe c" ersetzt.

7.
§ 12 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 werden die Wörter „Anerkennung der Befähigung der Instandhaltungs- oder Reparaturwerkstatt für die Ausführung von Schweißarbeiten" durch die Wörter „Überprüfung und Bestätigung der Befähigung des Herstellers oder der Wartungs- oder Reparaturwerkstatt für die Ausführung von Schweißarbeiten und den Betrieb eines Qualitätssicherungssystems für Schweißarbeiten sowie die Anordnung zusätzlicher Prüfungen" ersetzt.

b)
In Nummer 4 werden nach der Angabe „6.8.2.4.4 ADR" die Wörter „sowie für nicht vorgeschriebene informelle Änderungen oder Ergänzungen in Nummer 11 von ADR-Zulassungsbescheinigungen nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR" eingefügt.

c)
In Nummer 5 werden die Wörter „Ventilen und anderen" und die Wörter „Ventile und anderen" gestrichen.

8.
In § 14 Absatz 5 werden die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, zuständigen Stellen oder Personen, die von der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle benannt oder die bei einer nach Landesrecht zuständigen Stelle tätig sind," durch die Wörter „berechtigten Personen" ersetzt.

9.
§ 15 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 8 werden die Wörter „die Anerkennung der Befähigung der Hersteller für die Ausführung von Schweißarbeiten und die Anordnung zusätzlicher Prüfungen nach Absatz 6.8.2.1.23 und" gestrichen.

b)
In Nummer 9 werden die Angabe „6.7.2.19.6" durch die Angabe „6.7.2.19.6.1", die Angabe „6.7.3.15.6" durch die Angabe „6.7.3.15.6.1" und die Angabe „6.7.4.14.6" durch die Angabe „6.7.4.14.6.1" ersetzt.

10.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und wird das Semikolon am Ende durch die Wörter „und von Unterdruckventilen nach Absatz 1.6.7.2.2.2 ADN (Übergangsvorschrift zur Begriffsbestimmung „Unterdruckventil-Deflagrationssicherheit") sowie" ersetzt.

bb)
Nummer 2 wird aufgehoben.

cc)
Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 Nummer 9 wird die Angabe „Unterabschnitt 3.2.3.2" durch die Angabe „Unterabschnitt 3.2.3.1" ersetzt.

bb)
In Satz 1 Nummer 12 wird die Angabe „Unterabschnitt 3.2.3.2" durch die Angabe „Unterabschnitt 3.2.3.1" ersetzt.

cc)
In Satz 2 wird vor dem Wort „Nummer" die Angabe „Satz 1" eingefügt.

11.
Dem § 17 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Der Auftraggeber des Absenders im Straßenverkehr sowie in der Binnenschifffahrt hat dafür zu sorgen, dass dem Absender vor Beförderungsbeginn die erforderlichen Informationen für die Temperaturkontrolle nach Unterabschnitt 7.1.7.3 ADR/ADN zur Verfügung gestellt werden."

12.
§ 18 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Der Absender im Straßenverkehr hat dafür zu sorgen,

1.
dass dem Beförderer vor Beförderungsbeginn die Ausnahmezulassung nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 6 oder 7 übergeben wird und

2.
dass dem Beförderer vor Beförderungsbeginn die erforderlichen Informationen für die Temperaturkontrolle nach Unterabschnitt 7.1.7.3 ADR zur Verfügung gestellt werden."

b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird das Wort „und" durch ein Semikolon ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

cc)
Folgende Nummer 3 wird angefügt:

„3.
dass dem Beförderer vor Beförderungsbeginn die erforderlichen Informationen für die Temperaturkontrolle nach Unterabschnitt 7.1.7.3 ADN zur Verfügung gestellt werden."

13.
§ 19 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 6 werden die Wörter „gekühlt oder konditioniert" durch die Wörter „Trockeneis (UN 1845) oder zu Kühl- oder Konditionierungszwecken verwendete Stoffe enthalten oder enthalten haben" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Nummer 8 werden nach den Wörtern „Großzettel (Placards)" die Wörter „oder das Kennzeichen" eingefügt.

c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:

„4.
hat dafür zu sorgen, dass dem Schiffsführer vor Beförderungsbeginn die erforderlichen Informationen für die Temperaturkontrolle nach Unterabschnitt 7.1.7.3 ADN zur Verfügung gestellt werden;".

bb)
Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.

cc)
In Nummer 5 Buchstabe a werden die Wörter „Hinweistafeln und Ausrüstungen" durch die Wörter „Hinweistafeln, Ausrüstungen und Methoden zur Temperaturkontrolle" ersetzt.

dd)
Die bisherigen Nummern 5 bis 8 werden die Nummern 6 bis 9.

14.
§ 21 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Nummer 6 werden die Wörter „4.2.2.3, 4.2.3.3 oder 4.2.4.3" durch die Wörter „4.2.1.2, 4.2.2.3 und 4.2.3.3 und bei UN-MEGC nach Unterabschnitt 4.2.4.3" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Nummer 5 werden die Wörter „4.2.2.3, 4.2.3.3 oder 4.2.4.3" durch die Wörter „4.2.1.2, 4.2.2.3 und 4.2.3.3 und bei UN-MEGC nach Unterabschnitt 4.2.4.3" ersetzt.

15.
In § 22 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b werden die Wörter „den Abschnitten 5.1.4, 5.1.5," durch die Wörter „Abschnitt 5.1.4, Absatz 5.1.5.4.1, den Abschnitten" ersetzt.

16.
§ 23 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
darf Tanks nach Unterabschnitt 4.2.2.8 Buchstabe c und d, 4.2.3.8 Buchstabe c bis e sowie 4.3.3.6 Buchstabe c bis e und g ADR/RID dem Beförderer nicht übergeben;".

b)
In Nummer 4 werden jeweils das Wort „ortsbeweglichen" gestrichen und die Wörter „und Unterabschnitt 4.2.4.6 Buchstabe a" durch ein Komma und die Wörter „Unterabschnitt 4.2.4.6 Buchstabe a und Unterabschnitt 4.3.3.6 Buchstabe b" ersetzt.

c)
Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

„6.
hat dafür zu sorgen, dass der zulässige Füllungsgrad oder die zulässige Masse der Füllung je Liter Fassungsraum oder die zulässige Bruttomasse nach den Absätzen 4.2.1.9.1.1, 4.2.1.13.13, 4.2.2.7.2, 4.2.2.7.3, Unterabschnitt 4.2.2.8 Buchstabe a, den Absätzen 4.2.3.6.2, 4.2.3.6.3, 4.2.3.6.4, Unterabschnitt 4.2.3.8 Buchstabe a, den Absätzen 4.2.4.5.2 und 4.2.4.5.3, den anwendbaren Sondervorschriften in Unterabschnitt 4.2.5.3, den Vorschriften in Unterabschnitt 4.3.2.2, den Absätzen 4.3.3.2.3 und 4.3.3.2.5, Unterabschnitt 4.3.3.6 Buchstabe a oder den anwendbaren Sondervorschriften in Abschnitt 4.3.5 ADR/RID eingehalten wird;".

17.
§ 24 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks, MEGC, Schüttgut-Container und flexible Schüttgut-Container auch zwischen den Prüfterminen den Verwendungs-, Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschriften nach den Unterabschnitten 4.2.1.2, 4.2.2.3, 4.2.3.3, 4.2.4.3, dem Absatz 4.3.2.3.2, den Abschnitten 6.7.2, 6.7.3, 6.7.4, 6.7.5, den Unterabschnitten 6.8.2.1, 6.8.2.2, 6.8.2.5, 6.8.3.1, 6.8.3.2, 6.8.3.5 und den anwendbaren Sondervorschriften in Abschnitt 6.8.4 Buchstabe e, den Abschnitten 6.9.2, 6.9.3, 6.9.6, den Unterabschnitten 6.11.3.1, 6.11.3.2 und 6.11.3.4 und den Abschnitten 6.11.4 und 6.11.5 ADR/RID entsprechen, mit Ausnahme der durch den Befüller anzugebenden beförderten Stoffe und Gase;".

18.
§ 27 wird wie folgt geändert:

a)
Im Einleitungssatzteil des Absatzes 1 werden nach dem Wort „Beförderer" ein Komma und das Wort „Entlader" eingefügt sowie das Wort „Eisenbahninfrastrukturunternehmer" durch die Wörter „Betreiber der Eisenbahninfrastruktur" ersetzt.

b)
In Absatz 6 Nummer 2 werden die Wörter „gekühlten oder konditionierten Fahrzeugen, Wagen oder Containern" durch die Wörter „Fahrzeugen, Wagen oder Containern, mit denen Trockeneis (UN 1845) befördert wird oder die zu Kühl- oder Konditionierungszwecken verwendete Stoffe enthalten," ersetzt.

19.
In § 28 Nummer 3 werden jeweils das Wort „höchstzulässigen" durch das Wort „zulässigen" und das Wort „höchstzulässige" durch das Wort „zulässige" ersetzt.

20.
§ 29 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden nach der Angabe „7.5.7," die Wörter „ausgenommen Unterabschnitt 7.5.7.4 Satz 2 beim Fahrzeugführer, sowie den Abschnitten" eingefügt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden nach den Wörtern „Sondervorschrift 314 Buchstabe b" die Wörter „oder nach Unterabschnitt 7.1.7.1" eingefügt.

bb)
Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:

„2.
über die Temperaturkontrolle nach Unterabschnitt 7.1.7.2, 7.1.7.3 und 7.1.7.4 ADR;".

cc)
Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die Nummern 3 bis 5.

21.
§ 31 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Eisenbahninfrastrukturunternehmers" durch die Wörter „Betreibers der Eisenbahninfrastruktur" ersetzt.

b)
Im Einleitungssatzteil wird das Wort „Eisenbahninfrastrukturunternehmer" durch die Wörter „Betreiber der Eisenbahninfrastruktur" ersetzt.

22.
In § 33 Nummer 6 werden die Wörter „Hinweistafeln und Ausrüstungen" durch die Wörter „Hinweistafeln, Ausrüstungen und Methoden zur Temperaturkontrolle" ersetzt.

23.
§ 35 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 4 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:

„Diese Bescheinigung kann widerruflich erteilt, befristet und mit Auflagen versehen werden, soweit dies erforderlich ist, um die Einhaltung der gefahrgutbeförderungsrechtlichen Vorschriften sicherzustellen."

b)
In Absatz 5 werden die Wörter „eines fernkopierten Bescheides" durch die Wörter „einer fernkopierten Bescheinigung" und die Wörter „eines elektronisch erteilten und signierten Bescheides sowie dessen" durch die Wörter „einer elektronisch erteilten und signierten Bescheinigung sowie deren" ersetzt.

24.
§ 35c wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 wird am Ende das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.

bb)
Nummer 3 wird durch die folgenden Nummern 3 und 4 ersetzt:

„3.
Doppelwandtanks nach Absatz 6.8.2.1.20 Buchstabe b Nummer 2 und 3 linke Spalte oder

4.
Doppelwandtanks nach Absatz 6.8.2.1.20 rechte Spalte, in Aufsetztanks nach Absatz 6.8.2.1.20 Buchstabe b letzter Satz linke Spalte oder in Saug-Druck-Tanks für Abfälle nach Kapitel 6.10 ADR".

b)
In Absatz 4 wird die Angabe „Nummer 1 und 2" durch die Angabe „Nummer 1 bis 3" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 02.04.2021

25.
§ 37 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird das Wort „Eisenbahninfrastrukturunternehmer" durch die Wörter „Betreiber der Eisenbahninfrastruktur" ersetzt.

b)
Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe c wird das Wort „oder" gestrichen.

bb)
In Buchstabe d wird das Wort „oder" angefügt.

cc)
Folgender Buchstabe e wird angefügt:

„e)
Absatz 3 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Information zur Verfügung gestellt wird,".

c)
Nummer 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Buchstabe e wird wie folgt gefasst:

„e)
Absatz 1 Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass nur eine dort genannte Verpackung oder Großverpackung, ein dort genannter IBC oder Tank oder ein dort genanntes MEMU oder Schiff verwendet wird,".

bb)
In Buchstabe m wird nach der Angabe „Absatz 2" die Angabe „Nummer 1" eingefügt.

cc)
Nach Buchstabe m wird folgender Buchstabe n eingefügt:

„n)
Absatz 2 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Information zur Verfügung gestellt wird,".

dd)
Die bisherigen Buchstaben n bis q werden die Buchstaben o bis r.

ee)
In Buchstabe r wird das Wort „oder" gestrichen.

ff)
Der bisherige Buchstabe r wird Buchstabe s und das Wort „oder" wird angefügt.

gg)
Folgender Buchstabe t wird angefügt:

„t)
Absatz 4 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Information zur Verfügung gestellt wird,".

d)
In Nummer 7 Buchstabe h werden die Wörter „die orangefarbenen Tafeln oder die Großzettel (Placards)" durch die Wörter „die dort genannten Tafeln oder Großzettel (Placards) oder ein dort genanntes Kennzeichen" ersetzt.

e)
Nummer 8 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Buchstabe c wird folgender Buchstabe d eingefügt:

„d)
Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Information zur Verfügung gestellt wird,".

bb)
Der bisherige Buchstabe d wird Buchstabe e und die Angabe „Nummer 4" wird durch die Angabe „Nummer 5" ersetzt.

cc)
Der bisherige Buchstabe e wird Buchstabe f und die Angabe „Nummer 5" wird durch die Angabe „Nummer 6" ersetzt.

dd)
Der bisherige Buchstabe f wird Buchstabe g und die Angabe „Nummer 6" wird durch die Angabe „Nummer 7" ersetzt.

ee)
Der bisherige Buchstabe g wird Buchstabe h und die Angabe „Nummer 7" wird durch die Angabe „Nummer 8" ersetzt.

ff)
Der bisherige Buchstabe h wird Buchstabe i und die Angabe „Nummer 8" wird durch die Angabe „Nummer 9" ersetzt.

f)
In Nummer 16 Buchstabe a wird nach dem Wort „genannten" das Wort „Verwendungs-," eingefügt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


26.
In § 38 Absatz 1 werden die Angabe „2019" durch die Angabe „2021" und die Angabe „2018" durch die Angabe „2020" ersetzt.

27.
In der Anlage 2 wird die Gliederungsnummer 1 aufgehoben.

28.
Die Anlage 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 4.3 Satz 4 wird das Wort „Betreibers" durch die Wörter „Betreibers des Tiegels" ersetzt.

b)
In Nummer 4.7 wird das Wort „Betreiber" durch die Wörter „Betreiber des Tiegels" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 1 Dreizehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 13. GGRVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 13. GGRVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 6 13. GGRVÄndV Inkrafttreten
... Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft. Artikel 1 Nummer 25 tritt am Tag nach der Verkündung in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
B. v. 26.03.2021 BGBl. I S. 481
Bekanntmachung GGVSEBNB 2021
...  3. den teils mit Wirkung vom 1. Januar 2021, teils am 2. April 2021 in Kraft tretenden Artikel 1 der eingangs genannten Verordnung. (gesamter Text und frühere Fassungen siehe ...