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Anlage 4 - Fertigpackungsverordnung (FPackV)

Anlage 4 (zu § 26 Absatz 2 Nummer 1, § 28 Absatz 1 und Absatz 2, § 30 Absatz 3 sowie § 40 Absatz 2) Verfahren zur Prüfung der Füllmenge nach Länge, Fläche oder Stückzahl gekennzeichneter Fertigpackungen und anderer Verkaufseinheiten gleicher Nennlänge oder gleicher Nennfläche ohne Umhüllung durch die zuständigen Behörden


Anlage 4 wird in 7 Vorschriften zitiert

0.
Vorbemerkungen:

Die zuständigen Behörden der Länder prüfen mit einem geeigneten statistischen Stichprobenverfahren nach den anerkannten Regeln der Technik, wobei das Stichprobenverfahren in seiner Wirksamkeit mit der in der Richtlinie 76/211/EWG in Anhang I Nummer 5 beschriebenen Bezugsmethode vergleichbar ist.

1.
Umfang der Prüfung

Die Prüfung besteht aus

a)
der Feststellung der Losgröße,

b)
der Entnahme der zugehörigen Zufallsstichprobe,

c)
den zusätzlichen Feststellungen der Nummer 5, soweit erforderlich,

d)
der Feststellung des Mittelwertes,

e)
der Feststellung der Einhaltung der Verkehrsfähigkeitsgrenze.

2.
Feststellung der Losgröße

Werden Fertigpackungen oder andere Verkaufseinheiten unmittelbar nach Abschluss des Herstellungsvorgangs geprüft, so entspricht der Umfang des Loses der maximalen Stundenleistung der Abfüllanlage, und zwar ohne Begrenzung des Losumfangs. In den übrigen Fällen ist die Stückzahl des Loses auf 10.000 Fertigpackungen begrenzt.

Kann bei Prüfung am Lager die Zugehörigkeit einer Lieferung zu einem Los nicht festgelegt werden, so wird die Losgröße durch die Anzahl gleich beschaffener Fertigpackungen des Lagerbestandes begrenzt.

3.
Umfang der Stichproben

Bei der stichprobenweisen Prüfung von Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten muss es sich um eine Zufallsstichprobe handeln. Bei einer Losgröße von weniger als 26 Fertigpackungen kann eine zerstörende oder nicht zerstörende Prüfung auf Einhaltung der Werte der Verkehrsfähigkeit bei einzelnen oder bei allen Fertigpackungen vorgenommen werden.

Für den Stichprobenumfang gilt folgende Tabelle:

N na
26 bis 5031,0
51 bis 15050,35
151 bis 50080,2
501 bis 3.200 130,15
3.201 bis 10.000 200,1
10.001 und mehr 300,085


 
In der Tabelle bedeuten:

NLosgröße
nStichprobenumfang
aFaktor zur Berechnung des Sicherheitszuschlages


4.
Bestimmung der Füllmengen

a)
Es sind in der Regel zu bestimmen:

aa)
Längen durch Längenmessung,

bb)
Längen von Garnen durch Wägung in Verbindung mit einer Bestimmung der Feinheit,

cc)
Flächen durch Längenmessung,

dd)
Stückzahl durch Zählung.

b)
Abweichend von Nummer 4 Buchstabe a Unterbuchstabe aa, cc und dd können bestimmt werden:

aa)
Längen durch Wägungen in Verbindung mit der Bestimmung der mittleren längenbezogenen Masse nach Nummer 5 Buchstabe b, wenn folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind:

aaa)
Die Wägewerte der nach Nummer 5 Buchstabe b ermittelten Einzellängen dürfen vom gebildeten Mittelwert um nicht mehr als ± 1 v. H. abweichen.

bbb)
Bei der Prüfung der Fertigpackungen muss der Wägewert, der 2 v. H. der gekennzeichneten Länge entspricht, mindestens das 10fache des Teilungswertes der verwendeten Waage betragen.

bb)
Stückzahlen durch Wägung in Verbindung mit der Bestimmung der mittleren stückzahlbezogenen Masse nach Nummer 5 Buchstabe c, wenn folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind:

aaa)
Die Wägewerte der 10 Mittelwerte x̅i die nach Nummer 5 Buchstabe c bestimmt sind, dürfen von dem Gesamtmittelwert x̅ um nicht mehr als ± 1 v. H. abweichen.

bbb)
Bei der Prüfung der Fertigpackungen muss der Wägewert, der der zulässigen Minusabweichung entspricht, mindestens das 10fache des Teilungswertes der verwendeten Waage betragen.

Für die Feststellungen nach Nummer 4 Buchstabe b sind in der Regel Netto-Wägungen vorzunehmen.

5.
Zusätzliche Feststellungen

a)
Messunsicherheit

Die Messunsicherheit des Prüfverfahrens ist zu berücksichtigen.

b)
Bestimmungen der mittleren längenbezogenen Masse

Die mittlere längenbezogene Masse des Erzeugnisses ist aus dem Gewicht von mindestens 5 Einzellängen von je mindestens 1 Meter Länge zu bestimmen. Ist die mittlere längenbezogene Masse größer als 200g/m, brauchen die Einzellängen nicht größer als 0,2 Meter zu sein.

c)
Bestimmung der mittleren stückzahlbezogenen Masse

Die mittlere stückzahlbezogene Masse ist aus 10 Gruppen zu mindestens je 10 Einzelstücken zu bestimmen. Die Gesamtzahl der Einzelstücke muss dabei mindestens 10 v. H. der Nennstückzahl der Fertigpackungen betragen.

d)
Bestimmung der Länge von Textilerzeugnissen

Die Länge von Textilerzeugnissen ist nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu bestimmen. Die mittlere feuchtigkeitsbedingte Längenänderung von Textilerzeugnissen und die mittlere Feinheit von Garnen sind an 3 Proben aus der Stichprobe nach Nummer 3 zu bestimmen.

6.
Feststellung des Mittelwertes

Die Vorschriften über die mittlere Füllmenge dieser Verordnung sind erfüllt, wenn der festgestellte Mittelwert x̅ der Füllmengen xi aus der Stichprobe, vermehrt um den Betrag „a * R", größer oder gleich der Nennfüllmenge ist.

Der Faktor a ergibt sich aus der Tabelle unter Nummer 3; R ist die Spannweite der Füllmengen xi der Stichprobe.

7.
Prüfung von Verkaufseinheiten gleicher Nennlänge oder gleicher Nennfläche ohne Umhüllung

Die Nummern 1 bis 6 dieser Anlage sind auf die Prüfung von Verkaufseinheiten gleicher Nennlänge oder gleicher Nennfläche ohne Umhüllung entsprechend anzuwenden.



 

Zitierungen von Anlage 4 FPackV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 4 FPackV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FPackV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 26 FPackV Anforderungen an die Nennfüllmenge bei Kennzeichnung nach Stückzahl
... den Verkehr gebracht oder sonst auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn 1. der nach Anlage 4 Nummer 6 festgestellte Mittelwert der Füllmengen, die angegebene Nennfüllmenge nicht ...
§ 28 FPackV Anforderungen an die Nennfüllmenge bei Kennzeichnung nach Länge oder Fläche
... Fläche gekennzeichnete Fertigpackungen dürfen nur so hergestellt werden, dass der nach Anlage 4 Nummer 6 festgestellte Mittelwert der Füllmengen die angegebene Nennfüllmenge zum Zeitpunkt der ... dürfen nur in den Geltungsbereich des Mess- und Eichgesetzes verbracht werden, wenn der nach Anlage 4 Nummer 6 festgestellte Mittelwert der Füllmengen die angegebene Nennfüllmenge zum Zeitpunkt der ...
§ 30 FPackV Verkaufseinheiten ohne Umhüllung
... Verkaufseinheiten ohne Umhüllung. (3) Der nach Anlage 3 Nummer 6 oder Anlage 4 Nummer 6 bestimmte Mittelwert der Füllmengen darf die angegebene Nennfüllmenge bei ...
§ 40 FPackV Marktüberwachung
... ist das Verfahren zur Prüfung der Füllmengen von Fertigpackungen der Anlage 3 oder Anlage 4 anzuwenden. Ausnahmen zum Prüfzeitraum bestimmen sich nach Anlage 5. (3) ...
 
Zitat in folgenden Normen

Mess- und Eichgebührenverordnung (MessEGebV)
V. v. 24.03.2015 BGBl. I S. 330; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 26.03.2021 BGBl. I S. 649
Anlage MessEGebV (zu § 3) Gebührenverzeichnis ab 1. Januar 20211 (vom 07.04.2021)
... gemäß § 40 Absatz 1 und 2 sowie § 30 Absatz 1 bis 4 i. V. m. Anlage 4 der Fertigpackungsverordnung 16.4.1.1 sofern die Länge bis zu 1 m beträgt oder die ... Eichgesetzes i. V. m. § 40 Absatz 1 und 2 sowie den §§ 24 und 26 i. V. m. Anlage 4 der Fertigpackungsverordnung Stichprobenprüfung von offenen Packungen, deren Inhalt nach Stück- zahl ... Eichgesetzes i. V. m. § 40 Absatz 1 und 2 sowie den §§ 26 und 29 i. V. m. Anlage 4 der Fertigpackungsverordnung Stichprobenprüfung von Fertigpackungen, deren Inhalt nach Länge oder ... Eichgesetzes i. V. m. § 40 Absatz 1 sowie den §§ 28 und 32 Absatz 2 i. V. m. Anlage 4 der Fertigpackungsverordnung Stichprobenprüfung bei offenen Packungen (gleicher oder ungleicher ... 1 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 40 Absatz 1 und 2 sowie § 28 i. V. m. Anlage 4 und § 29 der Fertigpackungsverordnung oder § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes ... packungsverordnung oder von anderen Verkaufseinheiten gemäß § 30 i. V. m. Anlage 4 Nummer 7 der Fertigpackungsverordnung   Bestimmung (je Stichprobe)   ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Novellierung des Fertigpackungsrechts
V. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2504
Artikel 2 FPackVEV Änderung der Mess- und Eichgebührenverordnung
... gemäß § 40 Absatz 1 und 2 sowie § 30 Absatz 1 bis 4 i. V. m. Anlage 4 der Fertigpackungsverordnung 16.4.1.1 sofern die Länge bis zu 1 m beträgt oder die ... Eichgesetzes i. V. m. § 40 Absatz 1 und 2 sowie den §§ 24 und 26 i. V. m. Anlage 4 der Fertigpackungsverordnung Stichprobenprüfung von offenen Packungen, deren Inhalt nach Stück- zahl ... Eichgesetzes i. V. m. § 40 Absatz 1 und 2 sowie den §§ 26 und 29 i. V. m. Anlage 4 der Fertigpackungsverordnung Stichprobenprüfung von Fertigpackungen, deren Inhalt nach Länge oder ... Eichgesetzes i. V. m. § 40 Absatz 1 sowie den §§ 28 und 32 Absatz 2 i. V. m. Anlage 4 der Fertigpackungsverordnung Stichprobenprüfung bei offenen Packungen (gleicher oder ungleicher  ... des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 40 Absatz 1 und 2 sowie § 28 i. V. m. Anlage 4 und § 29 der Fertigpackungsverordnung oder § 50 Absatz 1 des Mess- und ... packungen gleicher Nennfüllmenge gemäß § 40 Absatz 1 und 2 i. V. m. Anlage 4 Nummer 5 Buchstabe b, c und d und Nummer 6 der Fertig- packungsverordnung oder von anderen Verkaufseinheiten gemäß § 30 ... packungsverordnung oder von anderen Verkaufseinheiten gemäß § 30 i. V. m. Anlage 4 Nummer 7 der Fertigpackungsverordnung   Bestimmung (je Stichprobe)   ...
Artikel 3 FPackVEV Weitere Änderungen der Mess- und Eichgebührenverordnung
... gemäß § 40 Absatz 1 und 2 sowie § 30 Absatz 1 bis 4 i. V. m. Anlage 4 der Fertigpackungsverordnung 16.4.1.1 sofern die Länge bis zu 1 m beträgt oder die ... Eichgesetzes i. V. m. § 40 Absatz 1 und 2 sowie den §§ 24 und 26 i. V. m. Anlage 4 der Fertigpackungsverordnung Stichprobenprüfung von offenen Packungen, deren Inhalt nach Stück- zahl ... Eichgesetzes i. V. m. § 40 Absatz 1 und 2 sowie den §§ 26 und 29 i. V. m. Anlage 4 der Fertigpackungsverordnung Stichprobenprüfung von Fertigpackungen, deren Inhalt nach Länge oder ... Eichgesetzes i. V. m. § 40 Absatz 1 sowie den §§ 28 und 32 Absatz 2 i. V. m. Anlage 4 der Fertigpackungsverordnung Stichprobenprüfung bei offenen Packungen (gleicher oder ungleicher  ... des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 40 Absatz 1 und 2 sowie § 28 i. V. m. Anlage 4 und § 29 der Fertigpackungsverordnung oder § 50 Absatz 1 des Mess- und ... packungen gleicher Nennfüllmenge gemäß § 40 Absatz 1 und 2 i. V. m. Anlage 4 Nummer 5 Buchstabe b, c und d und Nummer 6 der Fertig- packungsverordnung oder von anderen Verkaufseinheiten gemäß § 30 ... packungsverordnung oder von anderen Verkaufseinheiten gemäß § 30 i. V. m. Anlage 4 Nummer 7 der Fertigpackungsverordnung   Bestimmung (je Stichprobe)   ...