Anlage 6 - Sportbootführerscheinverordnung (SpFV)

Artikel 1 V. v. 03.05.2017 BGBl. I S. 1016, 4043 (Nr. 24); zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 18.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 100
Geltung ab 10.05.2017; FNA: 9511-30 Verkehrsordnung
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Anlage 6 (zu § 10 Absatz 2 Nummer 2) Voraussetzungen für eine Bestellung als Prüfer


Anlage 6 wird in 1 Vorschrift zitiert

1. Bewerbung

Für eine Bewerbung als Prüfer in der Sportschifffahrt sind folgende Angaben und Unterlagen erforderlich:

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Bewerbung (Anschreiben) mit Name, Vorname, Geburtsdatum, Adresse, dem beruflichen Werdegang (soweit für die Antragsprüfung erforderlich) und der freiwilligen Angabe der E-Mail-Adresse,

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Passbild,

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Liste und Kopien der Sportbootführerscheine, der Funkzeugnisse und sonstiger nautischer oder technischer Befähigungsnachweise,

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„Wassersportlicher Lebenslauf" (Ausbildung, Erfahrung, Lehr- und/oder Prüfertätigkeit),

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Umfang der Zeit, die für eine Tätigkeit als Prüfer zur Verfügung stehen würde,

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Vereinszugehörigkeit oder Zugehörigkeit zu einer Segelschule oder einer anderen Ausbildungsstätte,

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sofern ein Beschäftigungsverhältnis besteht: Nachweis der Genehmigung zur Ausübung der Nebentätigkeit als Prüfer (selbstständiger Sachverständiger) durch den Arbeitgeber oder Dienstherrn,

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zum Nachweis der Tauglichkeit ein ärztliches Zeugnis gemäß Anlage 2,

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zum Nachweis der Zuverlässigkeit ein behördliches Führungszeugnis (Belegart O).

2. Prüfung

In einem von den beliehenen Verbänden durchzuführenden Prüfungsverfahren müssen die Bewerber ihre fachliche und soziale Qualifikation nachweisen. Das Prüfungsverfahren muss zur Feststellung der individuellen Geeignetheit, Prüfungen durchzuführen, und zur Kontrolle des aktiven Fachwissens folgende Elemente enthalten:

Vorstellung, Präsentation, Durchführung von Prüfungen, Konfliktlösungen, Problemlösungen, Leistungs- und Organisationstests. Die Elemente sind mündlich, schriftlich, theoretisch, praktisch, individuell, in der Gruppe und als Rollenspiel zu prüfen.

Ansprüche auf Teilnahme an der Prüfung, Vorschlag zur Bestellung und Einsatz als Prüfer/in bestehen nicht.

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Zitierungen von Anlage 6 SpFV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 6 SpFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SpFV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 SpFV Voraussetzungen für die Bestellung der Prüfer; Entlassung der Prüfer (vom 01.01.2023)
...  2. die für eine Bestellung als Prüfer erforderlichen Voraussetzungen nach der Anlage 6 erfüllen. (3) Die regelmäßige Bestellung der Leiter der ...


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