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Anlage 7 - Sportbootführerscheinverordnung (SpFV)

Artikel 1 V. v. 03.05.2017 BGBl. I S. 1016, 4043 (Nr. 24); zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 18.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 100
Geltung ab 10.05.2017; FNA: 9511-30 Verkehrsordnung
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Anlage 7 (zu § 10 Absatz 3 Satz 3) Belehrung gemäß § 10 Absatz 3 Satz 3



Die für die beliehenen Verbände tätigen Prüfer erhalten Entscheidungsbefugnisse für die Ausübung ihrer Prüfungstätigkeit und treten dem Bewerber um eine Fahrerlaubnis als Hoheitsträger gegenüber.

Dies erfordert von ihnen fachliche Qualifikationen, Erfahrungen im Wassersport und im Umgang mit Menschen und schließlich auch persönliche Integrität. Diese Voraussetzungen müssen sie jederzeit erfüllen. Der Verlust auch nur einer dieser Eigenschaften kann zur Entlassung aus dem Amt des Prüfers führen.

Die Prüfer haben folgende Rechte und Pflichten:

-
einen zur Prüfung zugelassenen Bewerber zurückzuweisen, wenn er erkennbar die Anforderungen an die Zuverlässigkeit oder die Tauglichkeit nicht oder nicht mehr erfüllt;

-
in der Prüfung den Umfang der Befähigung des Bewerbers festzustellen;

-
in der Prüfungskommission über Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung, über Erteilung oder Nichterteilung der Fahrerlaubnis sowie ggf. über zu erteilende Auflagen zu entscheiden;

-
während der Prüfung Ruhe und Ordnung aufrechtzuerhalten, um im Interesse aller Bewerber einen ordnungsgemäßen Prüfungsablauf zu gewährleisten;

-
alle Entscheidungen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu treffen und dabei die Richtlinien des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur, die sonstigen Anordnungen der Verbände sowie die Weisungen der zuständigen Fachaufsichtsbehörde zu beachten;

-
sich bei Entscheidungen, die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen sind, ausschließlich von sachgerechten Erwägungen leiten zu lassen und sachfremde Überlegungen nicht zu berücksichtigen;

-
sich den Bewerbern gegenüber höflich, aber bestimmt zu verhalten.

Über die Belehrung ist eine Niederschrift nach Anhang 1 zu Anlage 7 zu führen.

Anhang 1 (zu Anlage 7)


Niederschrift über die Verpflichtungen zur gewissenhaften und unparteiischen Tätigkeit und zur Verschwiegenheit, auch im Sinne des § 83 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), und nach § 53 des Bundesdatenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097) in Verbindung mit Artikel 32 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1), jeweils in geltender Fassung.


I.


Herr/Frau «Titel» «Vorname» «Name»

geboren am «Geburtsdatum»

wohnhaft «Straße», «Ort»

wurde heute im Rahmen der Tätigkeit als «Prüfer/-in» des Prüfungsausschusses «[…]» für die Sportschifffahrt gemäß § 9 Absatz 2 i. V. m. § 10 der Sportbootführerscheinverordnung (SpFV) vom 3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016) und den Durchführungsrichtlinien in den jeweils geltenden Fassungen verpflichtet, die Arbeit entsprechend untenstehender Gesetze/Vorschriften, Belehrungen und Vorgaben gewissenhaft und unparteiisch auszuüben und die gebotene Verschwiegenheit zu wahren.

II.


Es wurde auf folgende geltende Gesetze/Vorschriften jeweils in der geltenden Fassung hingewiesen:

Strafgesetzbuch:

§ 133 Absatz 1, 3 - Verwahrungsbruch

§ 201 Absatz 3 - Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes

§ 203 Absatz 2, 4, 5 - Verletzung von Privatgeheimnissen

§ 204 - Verwertung fremder Geheimnisse

§ 331 - Vorteilsannahme

§ 332 - Bestechlichkeit

§ 353b - Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht

§ 355 - Verletzung des Steuergeheimnisses

§ 358 - Nebenfolgen

Abgabenordnung:

§ 30 Absätze 1 bis 3 - Steuergeheimnis

Bundesdatenschutzgesetz:

§§ 41 - 43 - Sanktionen

§ 83 - Schadensersatz und Entschädigung

Datenschutz-Grundverordnung:

Artikel 5 - Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten

Artikel 9 - Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten

Artikel 24, 25 und 32 - Anforderungen an die Sicherheit bei der Datenverarbeitung personenbezogener Daten





 

Frühere Fassungen von Anlage 7 SpFV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Sportbootführerscheinverordnung und der Binnenschiffspersonalverordnung
vom 01.12.2022 BGBl. I S. 2211

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 7 SpFV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 7 SpFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SpFV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 SpFV Voraussetzungen für die Bestellung der Prüfer; Entlassung der Prüfer (vom 01.01.2023)
... Prüfungsausschüsse und die Prüfer über ihre Stellung nach Maßgabe der Anlage 7 zu belehren und die Gewähr zu bieten, dass diese die vorstehenden Voraussetzungen jederzeit ...
Anlage 7 SpFV (zu § 10 Absatz 3 Satz 3) Belehrung gemäß § 10 Absatz 3 Satz 3 (vom 01.01.2023)
... bestimmt zu verhalten. Über die Belehrung ist eine Niederschrift nach Anhang 1 zu Anlage 7 zu führen. Anhang 1 (zu Anlage 7) Niederschrift ... ist eine Niederschrift nach Anhang 1 zu Anlage 7 zu führen. Anhang 1 (zu Anlage 7 ) Niederschrift über die Verpflichtungen zur gewissenhaften und ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und weiterer Vorschriften des Schifffahrtsrechts
V. v. 18.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 100
Artikel 7 1. BinSchStrOuaÄndV Änderung der Sportbootführerscheinverordnung
... 2024 I Nr. 100 S. 14)] 7. Anlage 4 Nummer 1 Satz 8 wird aufgehoben. 8. In Anlage 7 Satz 5 5. Anstrich werden die Wörter „Bundesministeriums für Verkehr und digitale ...

Verordnung zur Änderung der Sportbootführerscheinverordnung und der Binnenschiffspersonalverordnung
V. v. 01.12.2022 BGBl. I S. 2211
Artikel 1 SpFVuaÄndV Änderung der Sportbootführerscheinverordnung
... 2011 bei Verwendung eines Elektromotors besitzt." 13. Anhang 1 zu Anlage 7 wird wie folgt gefasst: „Niederschrift über die Verpflichtungen zur ...