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Anlage 7 - Eisenbahn-Inbetriebnahmegenehmigungsverordnung (EIGV)

Artikel 1 V. v. 26.07.2018 BGBl. I S. 1270 (Nr. 29); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 17.06.2020 BGBl. I S. 1298
Geltung ab 11.08.2018; FNA: 930-9-18 Allgemeines Eisenbahnrecht
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Anlage 7 (zu § 27 Absatz 1 und 4) Gegenstand einer Genehmigung zum Inverkehrbringen und Verwenden von sicherungstechnischen oder elektrotechnischen Systemen und deren Bestandteilen


Anlage 7 wird in 2 Vorschriften zitiert

1.
Gegenstand einer Genehmigung nach § 27 können sicherungstechnische oder elektrotechnische Systeme oder Bestandteile dieser Systeme sein, wenn

1.1
sie Änderungen am Regelwerk erzeugen,

1.2
an ihnen neue oder geänderte Technologien eingesetzt werden,

1.3
an ihnen Funktionen geändert werden,

1.4
sie erstmals eingesetzt werden oder

1.5
ihre bestehende Genehmigung fortgeschrieben wird.

2.
Eine Genehmigung zum Inverkehrbringen und Verwenden wird nicht erteilt für Bestandteile von sicherungstechnischen oder elektrotechnischen Systemen,

2.1
die selbst keine Sicherheitsfunktionen ausführen und

2.2.1
die vom übergeordneten System überwacht werden oder

2.2.2
für die keine einschlägigen Normen und Regelwerke mit bahnspezifischen Anforderungen vorliegen.



 

Zitierungen von Anlage 7 EIGV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 7 EIGV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EIGV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 27 EIGV Genehmigung zum Inverkehrbringen und Verwenden von sicherungstechnischen oder elektrotechnischen Systemen und deren Bestandteilen (vom 24.06.2020)
... einer Genehmigung können insbesondere solche Systeme und deren Bestandteile sein, die von Anlage 7 erfasst sind. (2) Die Genehmigung kann von Eisenbahnen oder Herstellern von ... 1. bereits eine Zulassung vorhanden ist und 2. aufgrund einer Änderung nach Anlage 7 eine neue Genehmigung beantragt wird, können die Regelwerke angewendet werden, die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Umsetzung der technischen Säule des vierten Eisenbahnpakets der Europäischen Union
V. v. 17.06.2020 BGBl. I S. 1298
Artikel 2 ESiVEV Änderung der Eisenbahn-Inbetriebnahmegenehmigungsverordnung
... Zugsicherung und Signalgebung sowie für die übrige Eisenbahninfrastruktur Anlage 7 Gegenstand einer Genehmigung zum Inverkehrbringen und Verwenden von sicherungstechnischen oder ...