Anlage 7 - Seelotsenaus- und -fortbildungsverordnung (SeeLAuFV)

Artikel 1 V. v. 21.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 49
Geltung ab 25.02.2023; FNA: 9515-21 Seelotswesen
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Anlage 7 (zu § 19) Ausweis für Seelotsinnen und Seelotsen sowie Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärter


Anlage 7 wird in 1 Vorschrift zitiert

7.1
Muster des Ausweises für Seelotsinnen und Seelotsen

Muster des Ausweises für Seelotsinnen und Seelotsen (BGBl. 2023 I Nr. 49 S. 33)


7.2
Muster des Ausweises für Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärter

Muster des Ausweises für Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärter (BGBl. 2023 I Nr. 49 S. 34)


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Zitierungen von Anlage 7 SeeLAuFV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 7 SeeLAuFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeeLAuFV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 19 SeeLAuFV Seelotsenanwärterausweis und Seelotsenausweis
... und für jede Seelotsin und jeden Seelotsen einen Seelotsenausweis nach den Mustern der Anlage 7 auszustellen. Ein Seelotsenanwärterausweis ist im Falle einer Bestallung bei der ...


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