Anlage 8 - Sportbootführerscheinverordnung (SpFV)

Artikel 1 V. v. 03.05.2017 BGBl. I S. 1016, 4043 (Nr. 24); zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 18.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 100
Geltung ab 10.05.2017; FNA: 9511-30 Verkehrsordnung
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Anlage 8 (zu § 5 Absatz 2) Binnenschifffahrtsstraßen, auf denen für das Führen eines Sportbootes unter Segel eine Fahrerlaubnis erforderlich ist


Anlage 8 wird in 1 Vorschrift zitiert

Havel-Oder-Wasserstraße von der Spreemündung bei Spandau bis km 10,20
einschließlich:Nieder Neuendorfer See
Spandauer Havel
mit:Tegeler See
Untere Havel-Wasserstraße von der Spreemündung bei Spandau bis km 16,40
einschließlich:Pichelsdorfer Havel
mit:Großem Wannsee
Spree-Oder-Wasserstraße von der Abzweigung aus der Havel bei Spandau bis Oder-Spree-Kanal (km 45,10)
einschließlich:Untere Spree
Berliner Spree
Treptower Spree
mit:Ruhlebener Altarm
Rummelsburger See
Müggelspree von der Einmündung in die Spree-Oder-Wasserstraße (Köpenick)
bis km 11,40 einschließlich Großem und Kleinem Müggelsee sowie „Die Bänke"
Langer See
Großer Krampe
Seddinsee
Griebnitzsee
Kleinmachnower See
Stölpchensee
Pohlesee
Kleiner Wannsee


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Zitierungen von Anlage 8 SpFV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 8 SpFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SpFV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 SpFV Besondere Regelungen (vom 01.05.2024)
... Eine Fahrerlaubnis für das Führen eines Sportbootes unter Segel ist nur auf den in der Anlage 8 aufgeführten Binnenschifffahrtsstraßen erforderlich. (3) Gegen Vorlage eines ...


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