Anlage 8e (zu § 24a Absatz 2 Satz 1) Umtausch vor dem 19. Januar 2013 ausgestellter Führerscheine
- I.
- Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind:
Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers | Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss
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Vor 1953 | 19. Januar 2033
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1953 bis 1958 | 19. Juli 2022
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1959 bis 1964 | 19. Januar 2023
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1965 bis 1970 | 19. Januar 2024
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1971 oder später | 19. Januar 2025
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- II.
- Führerscheine, die ab 1. Januar 1999 ausgestellt worden sind: *
Ausstellungsjahr | Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss
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1999 bis 2001 | 19. Januar 2026
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2002 bis 2004 | 19. Januar 2027
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2005 bis 2007 | 19. Januar 2028
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2008 | 19. Januar 2029
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2009 | 19. Januar 2030
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2010 | 19. Januar 2031
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2011 | 19. Januar 2032
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2012 bis 18. Januar 2013 | 19. Januar 2033
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- *
- Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 24a FeV Gültigkeit von Führerscheinen (vom 19.03.2019) ... 19. Januar 2013 ausgestellt worden ist, ist bis zu dem Zeitpunkt umzutauschen, der sich aus der Anlage 8e ergibt. Nach Ablauf der sich aus Satz 1 in Verbindung mit der Anlage 8e ergebenden Frist ... der sich aus der Anlage 8e ergibt. Nach Ablauf der sich aus Satz 1 in Verbindung mit der Anlage 8e ergebenden Frist verliert der Führerschein seine Gültigkeit. (3) ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDreizehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 11.03.2019 BGBl. I S. 218
Artikel 1 13. FeVuaÄndV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung ... b) Nach der Angabe zu Anlage 8d wird folgende Angabe eingefügt: „ Anlage 8e Umtausch vor dem 19. Januar 2013 ausgestellter Führerscheine (zu § 24a Absatz 2 Satz ... 19. Januar 2013 ausgestellt worden ist, ist bis zu dem Zeitpunkt umzutauschen, der sich aus der Anlage 8e ergibt. Nach Ablauf der sich aus Satz 1 in Verbindung mit der Anlage 8e ergebenden Frist verliert ... der sich aus der Anlage 8e ergibt. Nach Ablauf der sich aus Satz 1 in Verbindung mit der Anlage 8e ergebenden Frist verliert der Führerschein seine Gültigkeit." 7b. § ... ff) Nummer 2.2.20 wird aufgehoben. 16a. Nach Anlage 8d wird folgende Anlage 8e eingefügt: „Anlage 8e (zu § 24a Absatz 2 Satz 1) Umtausch vor dem 19. ... 16a. Nach Anlage 8d wird folgende Anlage 8e eingefügt: „ Anlage 8e (zu § 24a Absatz 2 Satz 1) Umtausch vor dem 19. Januar 2013 ausgestellter ...
Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 18.03.2022 BGBl. I S. 498
Vierte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
V. v. 04.07.2019 BGBl. I S. 1056
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