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Artikel 14 - Cannabisgesetz (CanG)

G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109; Geltung ab 01.04.2024, abweichend siehe Artikel 15
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Artikel 14 Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung


Artikel 14 ändert mWv. 1. April 2024 FeV § 13a (neu), § 14, Anlage 4, Anlage 4a

Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 20. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 199) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:

§ 13a Klärung von Eignungszweifeln bei Cannabisproblematik

Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass

1.
ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Cannabisabhängigkeit begründen, oder

2.
ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn

a)
nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Cannabisabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Cannabismissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Cannabismissbrauch begründen,

b)
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss begangen wurden,

c)
die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a und b genannten Gründen entzogen war oder

d)
sonst zu klären ist, ob Cannabismissbrauch oder Cannabisabhängigkeit nicht mehr besteht."

2.
§ 14 Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.

3.
In Anlage 4 wird die Tabelle wie folgt geändert:

a)
In Nummer 9.1 in der ersten Spalte werden die Wörter „(ausgenommen Cannabis)" gestrichen.

b)
Nummer 9.2 wird wie folgt gefasst:

Krankheiten, Mängel Eignung oder
bedingte Eignung
Beschränkungen/Auflagen
bei bedingter Eignung
Klassen A, A1, A2,
B, BE, AM, L, T
Klassen C, C1, CE,
C1E, D, D1,
DE, D1E, FzF
Klassen A, A1, A2,
B, BE, AM, L, T
Klassen C, C1,
CE, C1E, D, D1,
DE, D1E, FzF
„9.2Einnahme von Cannabis     
9.2.1Missbrauch
(Das Führen von Fahr-
zeugen und ein die Fahr-
sicherheit beeinträchtigen
der Cannabiskonsum
können nicht hinreichend
sicher getrennt werden.)
neinnein--
9.2.2nach Beendigung des
Missbrauchs
ja
wenn die
Änderung des
Cannabiskon-
sumverhaltens
gefestigt ist
ja
wenn die
Änderung des
Cannabiskon-
sumverhaltens
gefestigt ist
--
9.2.3Abhängigkeitneinnein--
9.2.4nach Abhängigkeit
(Entwöhnungsbehandlung)
ja
wenn Abhängig-
keit nicht mehr
besteht und in
der Regel ein
Jahr Abstinenz
nachgewiesen
ist
ja
wenn Abhängig-
keit nicht mehr
besteht und in
der Regel ein
Jahr Abstinenz
nachgewiesen
ist
--".


4.
In Anlage 4a Nummer 1 Buchstabe f werden die Wörter „Alkohol oder Betäubungsmitteln oder Arzneimitteln" jeweils durch die Wörter „Alkohol oder Betäubungsmitteln oder Cannabis oder Arzneimitteln" ersetzt.