Anlage - Eisenbahnregulierungs-Gebührenverordnung (EReg-BGebV)

V. v. 03.05.2021 BGBl. I S. 975 (Nr. 22)
Geltung ab 15.05.2021; FNA: 202-5-7 Verwaltungsgebühren

Anlage (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis



Nr. GegenstandRechtsgrundlageGebühr in Euro
1individuell zurechenbare öffentliche
Leistungen nach dem ERegG und
nach unmittelbar geltenden euro-
päischen Rechtsakten, die nicht im
Gebührenverzeichnis geregelt sind.
§ 69 ERegG in Verbindung
mit den §§ 9 und 22 BGebG
nach Zeitaufwand
2Anordnung auf unverzügliche Anwen-
dung der in § 2 Absatz 3 Nummer 2
ERegG bezeichneten Vorschriften
§ 2 Absatz 11 ERegG 1.000
3Durchführung des Höchstpreisver-
fahrens nach § 13 Absatz 3 Nummer 5
in Verbindung mit § 52 Absatz 8
ERegG
§ 13 Absatz 3 Nummer 5 in
Verbindung mit § 52 Ab-
satz 8 ERegG
250
4Festlegung des Ausgangsniveaus der
Gesamtkosten nach § 25 ERegG
§ 25 ERegG Betreiber von Schienenwegen, des-
sen Schienennetz eine Streckenlänge
von weniger als 10.000 km umfasst:
4.000 - 22.500
Betreiber von Schienenwegen, des-
sen Schienennetz eine Streckenlänge
von mehr als 10.000 km umfasst:
150.000 - 395.000
5Bestimmung der Obergrenze der Ge-
samtkosten
§§ 25 und 26 ERegG Betreiber von Schienenwegen, des-
sen Schienennetz eine Streckenlänge
von weniger als 10.000 km umfasst:
900 - 11.000
Betreiber von Schienenwegen, des-
sen Schienennetz eine Streckenlänge
von mehr als 10.000 km umfasst:
23.000 - 87.000
6Anerkennung einer Vereinbarung als
qualifizierte Regulierungsvereinbarung
§ 30 Satz 1 und 2 ERegG 27.700
7Befreiung von der Kostendeckungs-
pflicht
§ 31 Absatz 2 Satz 2 ERegG 570
8Genehmigung der Entgelte für Betrei-
ber der Schienenwege, die von den
Entgeltvorschriften nach § 2 ERegG
befreit sind
§ 33 Absatz 1 Nummer 1
ERegG
900 - 11.000
9Genehmigung der Entgelte für Betrei-
ber von Personenbahnhöfen
§ 33 Absatz 1 Nummer 2
ERegG
Betreiber von weniger als 1.000 Per-
sonenbahnhöfen
2.000 - 14.500
Betreiber von mehr als 1.000 Perso-
nenbahnhöfen
46.000 - 152.000
10Genehmigung der Entgelte und Ent-
geltgrundsätze nach § 45 Absatz 1
und § 46 ERegG
§ 45 Absatz 1 und § 46 Ab-
satz 1 bis 4 ERegG
Betreiber von Schienenwegen, des-
sen Schienennetz eine Streckenlänge
von weniger als 10.000 km umfasst:
2.000 - 14.500
Betreiber von Schienenwegen, des-
sen Schienennetz eine Streckenlänge
von mehr als 10.000 km umfasst:
46.000 - 152.000
11 Genehmigung der Laufzeit eines
Rahmenvertrages über die Nutzung
von Schienenwegkapazität mit einer
Laufzeit von mehr als 5 Jahren
§ 49 Absatz 6 ERegG 2.000
zuzüglich
40 Euro je Kapazitätsnummer und
60 Euro je 1 Million Trassenkilometer
pro Jahr
12Entscheidung im Falle
a) einer Beschwerde eines Zugangs-
berechtigten nach § 66 Absatz 1
und 3 Satz 1, Absatz 4 oder eines
Verbandes nach § 66 Absatz 2
b) von Ermittlungen von Amts wegen
in den Fällen des § 66 Absatz 3
und 4
wenn der Verdacht oder die Be-
schwerde vom Betroffenen zure-
chenbar veranlasst oder ein Verstoß
gegen eine Rechtsvorschrift festge-
stellt wurde
§ 68 Absatz 1 bis 3 ERegG
in Verbindung mit
 
12.1Überprüfung des Entwurfs oder der
Endfassung der Schienennetz-Nut-
zungsbedingungen und der darin
festgelegten Kriterien
(Sofern der Schwerpunkt der Prüfung
der Schienennetz-Nutzungsbedingun-
gen nicht in der Prüfung der Entgelt-
regelung liegt.)
§ 66 Absatz 4 Nummer 1, 3
und 8 ERegG
Betreiber von Schienenwegen, des-
sen Schienennetz eine Streckenlänge
von weniger als 10.000 km umfasst:
3.000 - 17.000
Betreiber von Schienenwegen, des-
sen Schienennetz eine Streckenlänge
von mehr als 10.000 km umfasst:
42.000 - 140.000
12.2Überprüfung des Entwurfs oder der
Endfassung der Nutzungsbedingun-
gen für Serviceeinrichtungen und der
darin festgelegten Kriterien
(Sofern der Schwerpunkt der Prüfung
der Nutzungsbedingungen für Service-
einrichtungen nicht in der Prüfung der
Entgeltregelung liegt.)
§ 66 Absatz 4 Nummer 2, 3
und 8 ERegG
3.000 - 71.000
12.3Überprüfung des Zuweisungsverfah-
rens und dessen Ergebnisses
§ 66 Absatz 4 Nummer 4
ERegG
7.000 - 50.000
12.4Überprüfung der Entgeltregelung
(Höhe und Struktur der Wegeentgelte
und der Höhe und Struktur der sons-
tigen Entgelte), die der Zugangsbe-
rechtigte zu zahlen hat
(Sofern der Schwerpunkt der Prüfung
der Schienennetz-Nutzungsbedingun-
gen oder der Nutzungsbedingungen
für Serviceeinrichtungen in der Prü-
fung der Entgeltregelung liegt)
§ 66 Absatz 4 Nummer 5
bis 7 ERegG
Beschwerde oder Verfahren von Amts
wegen gegen einen Betreiber der
Schienenwege:
Betreiber von Schienenwegen, des-
sen Schienennetz eine Streckenlänge
von weniger als 10.000 km umfasst:
3.000 - 12.000
Betreiber von Schienenwegen, des-
sen Schienennetz eine Streckenlänge
von mehr als 10.000 km umfasst:
38.000 - 130.000
Beschwerde oder Verfahren von Amts
wegen gegen einen Betreiber einer
Serviceeinrichtung:
3.000 - 71.000
12.5sonstige Beschwerden nach Ermitt-
lungen nach § 66 Absatz 4 ERegG
§ 66 Absatz 4 ERegG nach Zeitaufwand
13 Maßnahmen bei Verstößen gegen
das ERegG.
§ 67 Absatz 1 Satz 1 ERegG Entscheidung gegen einen Betreiber
der Schienenwege
Betreiber von Schienenwegen, des-
sen Schienennetz eine Streckenlänge
von weniger als 10.000 km umfasst:
3.000 - 17.000
Betreiber von Schienenwegen, des-
sen Schienennetz eine Streckenlänge
von mehr als 10.000 km umfasst:
42.000 - 140.000
Entscheidung gegen einen Betreiber
einer Serviceeinrichtung:
3.000 - 71.000
14Anordnung von Zwangsmitteln im
Rahmen der Verwaltungsvollstre-
ckung, sofern diese in einem Verfah-
ren ergehen, dessen Ausgangs-
bescheid keiner Gebührenpflicht
unterlag.
§ 67 Absatz 1 Satz 1 ERegG 100
15Maßnahme bei Verstoß gegen die
Bestimmungen zur Entflechtung nach
den §§ 5 bis 8 und 12 ERegG
§ 70 Absatz 1 in Verbindung
mit § 67 Absatz 1 ERegG
10.000 - 60.000
16Maßnahmen gegen vorab zu unter-
richtende beabsichtigte Entscheidun-
gen, Neufassungen, Änderungen und
Festlegungen nach § 72 ERegG
§ 73 Absatz 1 ERegG in Ver-
bindung mit
 
16.1Ablehnung von Zugtrassen zum
Netzfahrplan
§ 72 Satz 1 Nummer 1
ERegG
5.000 - 18.000
16.2Ablehnung von Zugtrassen außerhalb
des Netzfahrplans
§ 72 Satz 1 Nummer 2
ERegG
1.000 - 5.000
16.3Ablehnung von Zugangsanträgen zu
Serviceeinrichtungen
§ 72 Satz 1 Nummer 3
ERegG
3.000 - 12.000
16.4Entscheidung über Rahmenverträge § 72 Satz 1 Nummer 4
ERegG
11.000
16.5Neufassung oder Änderung der
Schienennetz-Nutzungsbedingungen
oder der Nutzungsbedingungen für
Serviceeinrichtungen
§ 72 Satz 1 Nummer 5
ERegG
Schienennetz-Nutzungsbedingungen
2.000 - 81.000
Nutzungsbedingungen für Service-
einrichtungen
2.000 - 16.500
16.6Festlegung von (vorab vereinbar-
ten) Zugtrassen i. S. d. Art. 14 Ab-
satz 3 der Verordnung (EU) Nr.
913/2010
§ 72 Satz 1 Nummer 6
ERegG
14.200
16.7Verteilung der eingeschränkten Schie-
nenwegkapazität gemäß § 44 Absatz 1
ERegG
§ 72 Satz 1 Nummer 7
ERegG
2.000 - 54.000
17Prüfung des Verzichts auf Unter-
richtung durch Eisenbahninfrastruk-
turunternehmen nach § 72 ERegG
§ 73 Absatz 4 ERegG in Ver-
bindung mit § 72 ERegG
500




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