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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.03.2026
Anlage - GwG-Meldeverordnung (GwGMeldV)
Anlage (zu § 3 Absatz 3)
A) Allgemeine Angaben
- 1.
- Bei einer Geschäftsbeziehung: Datum des Beginns und der etwaigen Beendigung der Geschäftsbeziehung,
- 2.
- bei einem Konto:
- a)
- gegenwärtige und frühere Kontoinhaber,
- b)
- gegenwärtige und frühere Verfügungsberechtigte,
- c)
- kontoführendes Institut,
- d)
- Kontonummer, bei Zahlungskonten gemäß § 1 Absatz 17 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes in Form der internationalen Nummer des Zahlungskontos (IBAN),
- e)
- Kontoart,
- f)
- Währung, in der das Konto geführt wird,
- g)
- Datum der Eröffnung und gegebenenfalls der Auflösung des Kontos,
- h)
- letzter Kontostand,
- 3.
- bei einem Schließfach: Inhaber und Schließfachnummer,
- 4.
- Angaben zu Vermögensgegenständen im Sinne des § 1 Absatz 7 des Geldwäschegesetzes,
- 5.
- bei einer Immobilie im Sinne des § 1 Absatz 7a des Geldwäschegesetzes:
- a)
- Grundbuchamt,
- b)
- Grundbuchblatt,
- c)
- aus dem Bestandsverzeichnis des Grundbuchblattes:
- aa)
- laufende Nummer der Immobilie,
- bb)
- Gemarkung, Flur und Flurstück,
- cc)
- Wirtschaftsart und Lage,
- dd)
- Größe,
- d)
- Kaufpreis.
- 1.
- Transaktionsnummer, im Fall mehrerer in einer Meldung zusammengefasster Transaktionen für jede Transaktion gesondert, bei Transaktionen mit Kryptowerten im Sinne des § 1 Absatz 29 des Geldwäschegesetzes tritt an die Stelle der Transaktionsnummer die Transaktionsidentifikationsnummer als Transaction-ID,
- 2.
- Transaktionsverfahren,
- 3.
- an der Transaktion Beteiligte,
- 4.
- bei Transaktionen mit mehr als zwei Beteiligten: Land des Wohnsitzes oder Sitzes sowie die jeweilige Rolle der Beteiligten,
- 5.
- Datum der Transaktion,
- 6.
- Betrag der Transaktion in Zahlen unter Angabe der Währung, bei Transaktionen mit Kryptowerten im Sinne des § 1 Absatz 29 des Geldwäschegesetzes tritt an die Stelle des Betrags die Angabe des Kryptowertes und des Wechselkurses,
- 7.
- Art der Transaktion,
- 8.
- Art des Vermögenswertes, der Gegenstand der Transaktion ist oder mit ihr im Zusammenhang steht,
- 9.
- bei Transaktionen mit dem Verfahren der Society for Worldwide Interbank Financial Telecommunication (SWIFT):
- a)
- kontoführendes Institut,
- b)
- in fortlaufender Schreibweise ohne Leerzeichen,
- aa)
- internationale Nummer eines Zahlungskontos des Zahlungsdienstnutzers,
- bb)
- internationale Bankleitzahl (Business Identifier Code - BIC),
- 10.
- bei Transaktionen mit anderen Kontonummernsystemen als SWIFT:
- a)
- kontoführendes Institut,
- b)
- Kontonummer,
- c)
- Bankleitzahl,
- 11.
- Herkunfts- und Zielland der Transaktion (soweit nicht bereits aus Nummer 9 oder 10 ersichtlich).
- 1.
- Name des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß Artikel 3 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2023/1114,
- 2.
- Inhaber und Bevollmächtigte des betreffenden Kryptowertekontos,
- 3.
- weitere Informationen zur Unterscheidung unterschiedlicher Kryptowertekonten,
- 4.
- bei einem Kryptowertetransfer im Sinne des § 1 Absatz 30 des Geldwäschegesetzes:
- a)
- Blockchain-Transactions-ID,
- b)
- Transaktionsbetrag in Einheiten des Kryptowertes und des Wechselkurses.
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