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Anlage - Besondere Gebührenverordnung Meeresbodenbergbau (MBergBGebV)

V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3713 (Nr. 57)
Geltung ab 01.10.2021; FNA: 202-5-14 Verwaltungsgebühren

Anlage (zu § 1 Absatz 1) Gebührenverzeichnis



Nummer GebührentatbestandHöhe der Gebühr
in Euro
1Prüfung der Befürwortung eines Antragstellers für den Abschluss eines Vertrags
für Tätigkeiten im Gebiet gegenüber der Internationalen Meeresbodenbehörde
 
1.1mit einem Arbeitsplan nach § 4 Absatz 4 des Meeresbodenbergbaugesetzes
(MBergG)
 
1.1.1für Erforschung, einschließlich enthaltener Vor-Ort-Versuche 5.000 bis 100.000
1.1.2für Ausbeutung, einschließlich enthaltener Vor-Ort-Versuche 10.000 bis 150.000
1.1.3für Erforschung und Ausbeutung, einschließlich enthaltener Vor-Ort-Versuche 15.000 bis 200.000
1.1.4für gesonderte Vor-Ort-Versuche und Tests, je Versuch und Test 5.000 bis 100.000
1.2ohne Prüfung eines Arbeitsplans nach § 4 Absatz 7 MBergG  
1.2.1für Erforschung 2.000 bis 30.000
1.2.2für Ausbeutung 3.000 bis 40.000
1.2.3für Erforschung und Ausbeutung 4.000 bis 50.000
2Prüfung der Befürwortung eines Antrags an die Internationale Meeresboden-
behörde auf Verlängerung eines Vertrags nach § 4 Absatz 2 MBergG und nach
Abschnitt 1 Absatz 9 der Anlage zum Übereinkommen vom 28. Juli 1994 zur
Durchführung des Teils XI des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen
vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 2565)
1.000 bis 20.000
3Erlass einer nachträglichen Auflage zu einer erteilten Befürwortung nach § 4
Absatz 9 Satz 2 MBergG
250 bis 5.000