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§ 1 - Besondere Gebührenverordnung Meeresbodenbergbau (MBergBGebV)

V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3713 (Nr. 57)
Geltung ab 01.10.2021; FNA: 202-5-14 Verwaltungsgebühren

§ 1 Erhebung von Gebühren und Auslagen



(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem Meeresbodenbergbaugesetz erhebt das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage.

(2) Auslagen werden gesondert nach Maßgabe des Bundesgebührengesetzes erhoben.



 

Zitierungen von § 1 MBergBGebV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 MBergBGebV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MBergBGebV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage MBergBGebV (zu § 1 Absatz 1) Gebührenverzeichnis