Anordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes im nachgeordneten Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen (BMFBDGAnO)

A. v. 14.09.2020 BGBl. I S. 2066 (Nr. 44)
Geltung ab 08.10.2020; FNA: 2031-4-39 Disziplinarrecht
Eingangsformel
§ 1 Dienstvorgesetzte
§ 2 Kürzung der Dienstbezüge
§ 3 Erhebung der Disziplinarklage
§ 4 Widerspruchsbescheide
§ 5 Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeamten
§ 6 Vertretung des Dienstherrn bei Klagen
§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Nach § 33 Absatz 5, § 34 Absatz 2 Satz 2, § 42 Absatz 1 Satz 2 und § 84 Satz 2 des Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) und nach § 127 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) ordnet das Bundesministerium der Finanzen an:

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§ 1 Dienstvorgesetzte


§ 1 wird in 3 Vorschriften zitiert

Dienstvorgesetzte im Sinne des Bundesdisziplinargesetzes sind außer der Bundesministerin der Finanzen oder dem Bundesminister der Finanzen

1.
die Präsidentin oder der Präsident der Generalzolldirektion,

2.
die Präsidentin oder der Präsident des Bundeszentralamtes für Steuern,

3.
die Direktorin oder der Direktor des Informationstechnikzentrums Bund,

4.
die Leiterinnen oder Leiter der Hauptzollämter,

5.
die Leiterinnen oder Leiter der Zollfahndungsämter.

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§ 2 Kürzung der Dienstbezüge



Die Befugnis zur Kürzung der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß nach § 33 Absatz 3 Nummer 1 des Bundesdisziplinargesetzes wird auf die in § 1 Nummer 1 bis 5 genannten Dienstvorgesetzten übertragen.

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§ 3 Erhebung der Disziplinarklage



Die Befugnis zur Erhebung der Disziplinarklage nach § 34 Absatz 2 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes gegen Beamtinnen oder Beamte der Besoldungsgruppen A 2 bis A 16 sowie W 2 und W 3 wird auf die in § 1 Nummer 1 bis 3 genannten Dienstvorgesetzten übertragen.

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§ 4 Widerspruchsbescheide



Für die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchsbescheiden im Sinne von § 42 Absatz 1 des Bundesdisziplinargesetzes gilt § 1 der Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis von Beamten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen vom 8. November 2019 (BGBl. I S. 1624) entsprechend.

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§ 5 Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeamten



Die Disziplinarbefugnisse der obersten Dienstbehörde bei Ruhestandsbeamtinnen oder Ruhestandsbeamten nach § 84 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes werden auf die Präsidentin oder den Präsidenten der Generalzolldirektion übertragen.

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§ 6 Vertretung des Dienstherrn bei Klagen



Die gerichtliche Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen, die von Beamtinnen oder Beamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 16 sowie W 2 und W 3 in disziplinarrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden, wird auf die in § 1 Nummer 1 bis 3 genannten Dienstvorgesetzten übertragen.

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§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 7 ändert mWv. 8. Oktober 2020 BMFBDGAnO

1Diese Anordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Anordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes im nachgeordneten Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen vom 9. März 2016 (BGBl. I S. 493) außer Kraft.

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Schlussformel



Der Bundesminister der Finanzen

Olaf Scholz



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