Dienstvorgesetzte im Sinne des
Bundesdisziplinargesetzes sind außer der Bundesministerin der Finanzen oder dem Bundesminister der Finanzen
- 1.
- die Präsidentin oder der Präsident der Generalzolldirektion,
- 2.
- die Präsidentin oder der Präsident des Bundeszentralamtes für Steuern,
- 3.
- die Direktorin oder der Direktor des Informationstechnikzentrums Bund,
- 4.
- die Leiterinnen oder Leiter der Hauptzollämter,
- 5.
- die Leiterinnen oder Leiter der Zollfahndungsämter.
Die Befugnis zur Kürzung der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß nach
§ 33 Absatz 3 Nummer 1 des Bundesdisziplinargesetzes wird auf die in
§ 1 Nummer 1 bis 5 genannten Dienstvorgesetzten übertragen.
Die Befugnis zur Erhebung der Disziplinarklage nach
§ 34 Absatz 2 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes gegen Beamtinnen oder Beamte der Besoldungsgruppen A 2 bis A 16 sowie W 2 und W 3 wird auf die in
§ 1 Nummer 1 bis 3 genannten Dienstvorgesetzten übertragen.
Die Disziplinarbefugnisse der obersten Dienstbehörde bei Ruhestandsbeamtinnen oder Ruhestandsbeamten nach
§ 84 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes werden auf die Präsidentin oder den Präsidenten der Generalzolldirektion übertragen.
Die gerichtliche Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen, die von Beamtinnen oder Beamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 16 sowie W 2 und W 3 in disziplinarrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden, wird auf die in
§ 1 Nummer 1 bis 3 genannten Dienstvorgesetzten übertragen.