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Verordnung zum Schutz vor einreisebedingten Infektionsgefahren in Bezug auf neuartige Mutationen des Coronavirus SARS-CoV-2 nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag (Coronavirus-Schutzverordnung - CoronaSchV)

V. v. 29.01.2021 BAnz AT 29.01.2021 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 27.04.2021 BAnz AT 28.04.2021 V1
Geltung ab 30.01.2021; FNA: 2126-13-23 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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Eingangsformel
§ 1 Beförderungsverbot
§ 2 Ordnungswidrigkeiten
§ 3 Inkrafttreten; Außerkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 36 Absatz 10 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), der durch Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe d des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) neu gefasst worden ist, verordnet die Bundesregierung:

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§ 1 Beförderungsverbot


§ 1 hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Beförderer, die im grenzüberschreitenden Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- oder Flugverkehr Personen aus einem Risikogebiet befördern, für das durch das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat ein besonders hohes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 festgestellt wurde, weil in diesem Risikogebiet bestimmte Varianten des Coronavirus SARS-CoV-2 verbreitet aufgetreten sind (Virusvarianten-Gebiet nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung), sind verpflichtet, Beförderungen aus diesen Gebieten in die Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen.

(2) Das Beförderungsverbot gilt nicht für

1.
die Beförderung von Personen mit Wohnsitz und Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland,

2.
die Beförderung von Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland lediglich in einem Transitbereich eines Verkehrsflughafens umsteigen,

3.
reine Post-, Fracht- oder Leertransporte,

4.
die Rückführung von Luftfahrzeugen, Schiffen und Crews,

5.
Transporte mit Personal im Interesse der öffentlichen Gesundheit, Ambulanzflüge und Flüge zum Transport von Transplantationsorganen sowie notwendiges Begleitpersonal,

6.
Beförderungen aus dringenden humanitären Gründen,

7.
Beförderungen im Auftrag der EURATOM-Sicherheitsüberwachung, der Internationalen Atomenergie-Organisation sowie der Vereinten Nationen und ihrer Organisationen, oder Beförderungen von Mitgliedern einer ausländischen diplomatischen Mission oder einer konsularischen Vertretung, deren Ernennung und Ankunft dem Auswärtigen Amt notifiziert worden ist.

(3) 1Geplante Beförderungen nach Absatz 2 Nummer 1 sind dem Bundespolizeipräsidium durch den Beförderer mindestens drei Tage vor der geplanten Einreise in der Bundesrepublik Deutschland anzuzeigen. 2Dies gilt nicht für Beförderungen im Rahmen des öffentlichen Personennahverkehrs.

(4) Im Übrigen bleiben in den Fällen des Absatzes 2 die Bestimmungen der Coronavirus-Einreiseverordnung unberührt.


Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Schutzverordnung V. v. 17. März 2021 BAnz AT 17.03.2021 V1 m.W.v. 17. März 2021

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§ 2 Ordnungswidrigkeiten



Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Absatz 1 eine Beförderung nicht unterlässt.

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§ 3 Inkrafttreten; Außerkrafttreten


§ 3 hat 6 frühere Fassungen, wird in 6 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 13. Mai 2021 CoronaSchV

Diese Verordnung tritt am 30. Januar 2021 in Kraft; sie tritt mit der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes, ansonsten spätestens mit Ablauf des 12. Mai 2021 außer Kraft.


Text in der Fassung des Artikels 1 Sechste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Schutzverordnung V. v. 27. April 2021 BAnz AT 28.04.2021 V1 m.W.v. 28. April 2021

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Schlussformel



Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister für Gesundheit

Jens Spahn



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