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Verordnung über Darlehensvermittlung (Darlehensvermittlungsverordnung - DarlVermV)
Artikel 1 V. v. 28.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 229
Geltung ab 01.08.2026; FNA: 7100-1-18 Gewerbeordnung
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Geltung ab 01.08.2026; FNA: 7100-1-18 Gewerbeordnung
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Abschnitt 1 Sachkundenachweis
§ 1 Sachkundeprüfung
§ 1 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Durch das Bestehen der Sachkundeprüfung nach § 34k Absatz 6 der Gewerbeordnung erbringt der Prüfling den Nachweis, dass er über die fachspezifischen Produkt- und Beratungskenntnisse verfügt, die zur Ausübung der Tätigkeiten als Darlehensvermittler nach § 34k Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 der Gewerbeordnung erforderlich sind.
(2) 1Gegenstand der Sachkundeprüfung sind folgende Prüfbereiche:
- 1.
- Kundenberatung,
- 2.
- fachliche Kenntnisse für die Vermittlung von und die Beratung zu Allgemein-Verbraucherdarlehen,
- 3.
- Finanzierung und Kreditprodukte.
§ 2 Zuständige Stelle und Prüfungsausschuss
(1) 1Die Abnahme der Sachkundeprüfung erfolgt durch die Industrie- und Handelskammern. 2Die Sachkundeprüfung kann bei jeder Industrie- und Handelskammer abgelegt werden, die diese Prüfung anbietet.
(2) 1Für die Abnahme der Sachkundeprüfung errichten die Industrie- und Handelskammern Prüfungsausschüsse. 2Sie berufen die Mitglieder dieser Ausschüsse. 3Die Mitglieder müssen in den Prüfungsgebieten sachkundig, mit der aktuellen Praxis der Vermittlung von und der Beratung zu Darlehen durch eigene Erfahrung vertraut und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.
(3) 1Mehrere Industrie- und Handelskammern können Vereinbarungen zur gemeinsamen Durchführung der Sachkundeprüfung schließen. 2Sie können einen gemeinsamen Prüfungsausschuss errichten. 3§ 10 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 701-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 215) geändert worden ist, bleibt unberührt.
§ 3 Prüfungsinhalt, Verfahren
§ 3 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Die Sachkundeprüfung erfolgt schriftlich und kann mit Hilfe unterschiedlicher Medien durchgeführt werden. 2Die Sachkundeprüfung umfasst die in § 1 Absatz 2 Satz 1 aufgeführten Prüfungsbereiche. 3Diese sind in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander zu prüfen. 4Der Prüfling soll anhand praxisbezogener Aufgaben nachweisen, dass er die Produkt- und Beratungskenntnisse erworben hat, die zur Ausübung der Tätigkeiten als Darlehensvermittler nach § 34k Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 der Gewerbeordnung erforderlich sind.
(2) Die Prüfung ist nicht öffentlich.
(3) 1Die Leistung des Prüflings ist vom Prüfungsausschuss mit „bestanden" oder „nicht bestanden" zu bewerten. 2Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens 50 Prozent der erreichbaren Punkte erzielt hat.
(4) 1Die Industrie- und Handelskammer stellt unverzüglich eine Bescheinigung nach Anlage 2 aus, wenn der Prüfling die Prüfung erfolgreich abgelegt hat. 2Wurde die Prüfung nicht erfolgreich abgelegt, erhält der Prüfling darüber einen Bescheid, in dem auf die Möglichkeit einer Wiederholungsprüfung hinzuweisen ist.
(5) Die Einzelheiten des Prüfungsverfahrens regeln die Industrie- und Handelskammern nach Maßgabe des § 32 Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung durch Satzung.
§ 4 Gleichstellung anderer Berufsqualifikationen
§ 4 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Folgende Nachweise der Berufsqualifikationen und deren Vorläufer oder Nachfolger sind dem Nachweis der erforderlichen Sachkunde nach § 1 gleichgestellt:
- 1.
- eine Erlaubnis nach § 34i Absatz 1 der Gewerbeordnung oder eine mit Erfolg abgelegte Sachkundeprüfung nach § 34i Absatz 2 Nummer 4 der Gewerbeordnung in Verbindung mit § 1 der Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung;
- 2.
- eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung
- a)
- als Immobilienkaufmann oder als Immobilienkauffrau,
- b)
- als Bankkaufmann oder als Bankkauffrau,
- c)
- als Sparkassenkaufmann oder als Sparkassenkauffrau,
- d)
- als Kaufmann für Versicherungen und Finanzen „Fachrichtung Finanzberatung" oder als Kauffrau für Versicherungen und Finanzen „Fachrichtung Finanzberatung", wenn
- aa)
- die Abschlussprüfung auf der Grundlage von § 10 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Versicherungen und Finanzen/zur Kauffrau für Versicherungen und Finanzen vom 17. Mai 2006 (BGBl. I S. 1187), die durch die Verordnung vom 27. Mai 2014 (BGBl. I S. 690) geändert worden ist, in der bis zum Ablauf des 31. Juli 2014 geltenden Fassung abgelegt wurde oder
- bb)
- die Abschlussprüfung nach § 10 der ab dem 1. August 2014 geltenden Fassung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Versicherungen und Finanzen/zur Kauffrau für Versicherungen und Finanzen vom 27. Mai 2014 (BGBl. I S. 680) abgelegt wurde und der Antragsteller oder die Antragsstellerin die Qualifikation „Private Immobilienfinanzierung und Versicherungen" gewählt hat,
- e)
- als Geprüfter Immobilienfachwirt oder als Geprüfte Immobilienfachwirtin,
- f)
- als Geprüfter Bankfachwirt oder als Geprüfte Bankfachwirtin,
- g)
- als Geprüfter Fachwirt für Finanzberatung oder als Geprüfte Fachwirtin für Finanzberatung oder
- h)
- als Geprüfter Fachwirt für Versicherungen und Finanzen oder als Geprüfte Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen oder
- i)
- als Bachelor Professional in Versicherungen und Finanzanlagen;
- 3.
- ein Zeugnis
- a)
- als Geprüfter Fachberater für Finanzdienstleistungen oder als Geprüfte Fachberaterin für Finanzdienstleistungen,
- b)
- als Finanzfachwirt (FH) oder als Finanzfachwirtin (FH) mit einem abgeschlossenen weiterbildenden Zertifikatsstudium an einer Hochschule oder
- c)
- als Automobilkaufmann oder als Automobilkauffrau,
(2) 1Der erfolgreiche Abschluss eines mathematischen, wirtschafts- oder rechtswissenschaftlichen Studiums an einer Hochschule oder Berufsakademie wird als Nachweis anerkannt, wenn die erforderliche Sachkunde bei der antragstellenden Person vorliegt. 2Dies setzt in der Regel voraus, dass zusätzlich zu dem Abschluss nach Satz 1 eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Vermittlung von oder Beratung zu Darlehen oder Immobiliardarlehen nachgewiesen wird.
§ 5 Anerkennung von ausländischen Befähigungsnachweisen im Rahmen der Niederlassungsfreiheit
1Unterscheiden sich die nach § 13c der Gewerbeordnung vorgelegten Nachweise hinsichtlich der zugrunde liegenden Sachgebiete wesentlich von den Anforderungen der §§ 1 und 3 und gleichen die Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die die antragstellende Person im Rahmen ihrer Berufspraxis oder durch sonstige einschlägige nachgewiesene Qualifikationen erworben hat, diesen wesentlichen Unterschied nicht aus, so ist die Erlaubnis zur Aufnahme der angestrebten Tätigkeit von der erfolgreichen Teilnahme an einer ergänzenden, diese Sachgebiete umfassenden Sachkundeprüfung (spezifische Sachkundeprüfung) abhängig. 2§ 4 Absatz 2 gilt entsprechend für einen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbenen Abschluss.
§ 6 Weiterbildung
§ 6 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Die nach § 34k Absatz 6 Satz 2 bis Satz 5 der Gewerbeordnung weiterbildungspflichtigen Personen sind verpflichtet, ihre Kenntnisse und Fähigkeiten in Bezug auf Kundenberatung, in Bezug auf die Vermittlung von und die Beratung zu Allgemein-Verbraucherdarlehen und im Hinblick auf Finanzierung und Kreditprodukte auf dem aktuellen Stand zu halten. 2Sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass einzelne Kenntnisse oder Fähigkeiten nicht mehr auf dem aktuellen Stand sind, sind sie verpflichtet, diese durch geeignete Weiterbildungsmaßnahmen zu aktualisieren.
(2) 1Die Weiterbildung kann in Präsenzform, im Selbststudium, durch betriebsinterne Maßnahmen des Gewerbetreibenden oder in einer anderen geeigneten Form durchgeführt werden. 2Bei Weiterbildungsmaßnahmen im Selbststudium ist eine nachweisbare Lernerfolgskontrolle durch den Anbieter der Weiterbildung erforderlich. 3Die Weiterbildung kann auch im Rahmen des Erwerbs eines Abschlusses nach § 4 Absatz 1 erfolgen.
(3) 1Der Anbieter einer Weiterbildung muss sicherstellen, dass der Weiterbildungsmaßnahme eine Planung zugrunde liegt, sie systematisch organisiert ist und die Qualifikation derjenigen, die die Weiterbildung durchführen, gewährleistet wird. 2Die Anforderungen an die Qualität der Weiterbildungsmaßnahme bestimmen sich nach der Anlage 3.
Abschnitt 2 Vermittlerregister
§ 7 Angaben zur Speicherung im Vermittlerregister
§ 7 wird in 2 Vorschriften zitiert
1Im Vermittlerregister nach § 11a der Gewerbeordnung werden folgende Angaben zum nach § 34k Absatz 8 der Gewerbeordnung Eintragungspflichtigen gespeichert:
- 1.
- der Familienname und der Vorname sowie die Firmen der Personenhandelsgesellschaften, in denen der Eintragungspflichtige als geschäftsführender Gesellschafter tätig ist,
- 2.
- das Geburtsdatum,
- 3.
- die Angabe, dass der Eintragungspflichtige eine Erlaubnis nach § 34k Absatz 1 der Gewerbeordnung als Darlehensvermittler besitzt,
- 4.
- die Angabe, ob der Eintragungspflichtige als Honorar-Darlehensberater nach § 34k Absatz 5 der Gewerbeordnung auftritt,
- 5.
- die Bezeichnung und die Anschrift der zuständigen Erlaubnisbehörde und der zuständigen Registerbehörde,
- 6.
- die betriebliche Anschrift,
- 7.
- die Registrierungsnummer nach § 8 Absatz 3 Satz 1,
- 8.
- der Familienname und der Vorname der vom Eintragungspflichtigen beschäftigten Personen, die für die Vermittlung und Beratung in leitender Position verantwortlich sind, sowie
- 9.
- die Geburtsdaten der nach Nummer 8 eingetragenen Personen.
§ 8 Mitteilungspflichten
§ 8 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Der Eintragungspflichtige hat der zuständigen Erlaubnisbehörde unverzüglich nach Aufnahme seiner Tätigkeit die Angaben nach § 7 Satz 1 Nummer 1 bis 7 und Satz 2 mitzuteilen. 2Ebenso hat der Eintragungspflichtige Änderungen der Angaben nach § 7 Satz 1 Nummer 1 bis 7 und Satz 2 unverzüglich mitzuteilen. 3Die zuständige Erlaubnisbehörde leitet diese Angaben und Änderungen unverzüglich an die Registerbehörde weiter.
(2) Der Eintragungspflichtige hat die Angaben nach § 7 Satz 1 Nummer 8 und 9 sowie Änderungen dieser Angaben unverzüglich der Registerbehörde mitzuteilen.
(3) 1Die Registerbehörde erteilt dem Eintragungspflichtigen eine Eintragungsbestätigung mit der Registrierungsnummer, unter der der Eintragungspflichtige im Register geführt wird. 2Die Registerbehörde teilt der zuständigen Erlaubnisbehörde die Registrierungsnummer mit.
(4) Die Registerbehörde unterrichtet den Eintragungspflichtigen und die zuständige Erlaubnisbehörde unverzüglich über eine Datenlöschung nach § 11a Absatz 3c Satz 2 der Gewerbeordnung.
§ 9 Zugang
1Die Angaben nach § 7 Satz 1 Nummer 2 und 9 dürfen nicht automatisiert abgerufen werden. 2Die Registerbehörde darf zu diesen Angaben nur den in § 11a Absatz 7 der Gewerbeordnung genannten Behörden Auskunft erteilen.
Abschnitt 3 Verhaltenspflichten
§ 10 Allgemeine Verhaltenspflicht
§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert
Der Gewerbetreibende ist verpflichtet, seine Tätigkeit nach § 34k Absatz 1 der Gewerbeordnung mit der erforderlichen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit im Interesse des Darlehensnehmers auszuüben.
§ 11 Verbot der Annahme von Geldern
§ 11 wird in 1 Vorschrift zitiert
Der Gewerbetreibende ist nicht befugt, sich im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit nach § 34k Absatz 1 der Gewerbeordnung Eigentum oder Besitz an Geldern des Darlehensnehmers zu verschaffen.
Abschnitt 4 Dokumentationspflichten; Überprüfungen im Einzelfall
§ 12 Aufzeichnungs- und Dokumentationspflicht
§ 12 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Der Gewerbetreibende hat ab der Annahme des Auftrags Folgendes gemäß Satz 3 aufzuzeichnen:
- 1.
- den Namen und Vornamen sowie die Anschrift des Auftraggebers oder die Firma sowie die Anschrift des Auftraggebers,
- 2.
- das für die Tätigkeit vom Auftraggeber zu entrichtende und das entrichtete Entgelt,
- 3.
- den Tag und den Grund der Auftragsbeendigung.
(2) 1Die in Absatz 1 genannten Unterlagen sind fünf Jahre auf einem dauerhaften Datenträger vorzuhalten und so aufzubewahren, dass sie von den Geschäftsräumen aus jederzeit zugänglich sind. 2Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem der letzte aufzeichnungspflichtige Vorgang für den jeweiligen Auftrag angefallen ist. 3Sonstige Vorschriften über Aufzeichnungs- und Buchführungspflichten bleiben unberührt.
§ 13 Überprüfungen
§ 13 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Sofern die für die Erlaubnis nach § 34k Absatz 1 der Gewerbeordnung zuständige Behörde Kenntnis erlangt, dass nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Kenntnisse und Fähigkeiten des Gewerbetreibenden oder seiner zur Weiterbildung verpflichteten Beschäftigten in Bezug auf Kundenberatung, in Bezug auf die Vermittlung von und die Beratung zu Allgemein-Verbraucherdarlehen oder im Hinblick auf Finanzierung und Kreditprodukte nicht auf dem aktuellen Stand sind, kann sie anordnen, dass der Gewerbetreibende Nachweise und Unterlagen über die Weiterbildungsmaßnahmen nach § 6 Absatz 1 vorlegt, an denen er und seine zur Weiterbildung verpflichteten Beschäftigten in den letzten drei Kalenderjahren vor der Anordnung teilgenommen haben. 2Aus den Nachweisen und Unterlagen muss mindestens Folgendes ersichtlich sein:
- 1.
- Name und Vorname oder die Firma des Gewerbetreibenden oder des jeweiligen Beschäftigten,
- 2.
- Datum, Umfang, Inhalt und Bezeichnung der Weiterbildungsmaßnahme,
- 3.
- Name und Vorname oder Firma sowie Adresse und Kontaktdaten des Weiterbildungsanbieters.
(2) 1Die für die Erlaubniserteilung nach § 34k Absatz 1 der Gewerbeordnung zuständige Behörde kann aus besonderem Anlass anordnen, dass der Gewerbetreibende sich auf seine Kosten im Rahmen einer außerordentlichen Prüfung durch einen geeigneten Prüfer auf die Einhaltung der sich aus § 34k Absatz 5 oder Absatz 7 der Gewerbeordnung und § 12 ergebenden Pflichten überprüfen lässt und der Behörde den Prüfungsbericht übermittelt. 2Der Prüfer wird von der nach Satz 1 zuständigen Behörde bestimmt. 3Der Prüfungsbericht hat einen Vermerk darüber zu enthalten, ob und welche Verstöße des Gewerbetreibenden festgestellt worden sind. 4Der Prüfer hat den Vermerk unter Angabe von Ort und Datum zu unterzeichnen, wobei die elektronische Namenswiedergabe genügt.
(3) 1Geeignete Prüfer für die Prüfung nach Absatz 2 sind
- 1.
- Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften,
- 2.
- Prüfungsverbände, zu deren gesetzlichem oder satzungsmäßigem Zweck die regelmäßige und außerordentliche Prüfung ihrer Mitglieder gehört, sofern
- a)
- mindestens einer ihrer gesetzlichen Vertreter Wirtschaftsprüfer ist,
- b)
- sie die Voraussetzungen zur Zusammensetzung des Vorstandes nach § 63b Absatz 5 des Genossenschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2230), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, erfüllen oder
- c)
- sie sich für ihre Prüfungstätigkeit selbständiger Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungs- oder Buchprüfungsgesellschaft bedienen.
(4) Ungeeignet für eine Prüfung nach Absatz 2 sind Personen, bei denen die Besorgnis der Befangenheit besteht.
§ 14 Rechte und Pflichten der an der Prüfung nach § 13 Absatz 2 Beteiligten
§ 14 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Der Gewerbetreibende hat dem Prüfer nach § 13 Absatz 2 jederzeit Einsicht in die Bücher, Aufzeichnungen und Unterlagen zu gestatten. 2Er hat dem Prüfer auf Verlangen alle Aufklärungen und Nachweise zu geben, die der Prüfer für eine sorgfältige Prüfung benötigt.
(2) 1Der Prüfer nach § 13 Absatz 2 ist zur gewissenhaften und unparteiischen Prüfung und zur Verschwiegenheit verpflichtet. 2Er darf nicht unbefugt Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verwerten, die er im Rahmen seiner Tätigkeit nach § 13 Absatz 2 erfahren hat. 3Ein Prüfer, der vorsätzlich oder fahrlässig seine Pflichten verletzt, ist dem Gewerbetreibenden zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. 4Mehrere Personen haften als Gesamtschuldner.
Abschnitt 5 Ordnungswidrigkeiten
§ 15 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 144 Absatz 2 Nummer 6 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 oder 2 oder Absatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
- 2.
- entgegen § 11 sich Eigentum oder Besitz an Geldern eines Darlehensnehmers verschafft,
- 3.
- entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig oder nicht rechtzeitig fertigt,
- 4.
- entgegen § 12 Absatz 2 Satz 1 eine dort genannte Unterlage nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt,
- 5.
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 13 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 zuwiderhandelt,
- 6.
- entgegen § 14 Absatz 1 Satz 1 Einsicht nicht gestattet oder
- 7.
- entgegen § 14 Absatz 1 Satz 2 eine Aufklärung oder einen Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig gibt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Absatz 2 Nummer 9 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung in Ausübung eines Reisegewerbes begeht.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 146 Absatz 2 Nummer 11a der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung in Ausübung eines Messe-, Ausstellungs- oder Marktgewerbes begeht.
Anlage 1 (zu § 1 Absatz 2) Inhaltliche Anforderungen an die Sachkundeprüfung
Anlage 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
1 Kundenberatung
2.2.6 Geldwäschegesetz
- 1.1
- Serviceerwartungen des Kunden
- 1.2
- Besuchsvorbereitung/Kundenkontakte
- 1.3
- Kundengespräch unter Beachtung ethischer Grundsätze
- 1.3.1
- Kundensituation
- 1.3.2
- Kundenbedarf und kundengerechte Lösung
- 1.3.3
- Gesprächsführung und Systematik
- 1.3.4
- Absicherung von Risiken, Ratenschutz zur Risikovermeidung
- 1.3.5
- Konfliktbewältigung
- 1.4
- Kundenbetreuung
- 2.1
- Allgemeine rechtliche Grundlagen
- 2.1.1
- Rechtsfähigkeit und Geschäftsfähigkeit
- 2.1.2
- Vertragsrecht
- 2.1.3
- Rechtliche Grundlagen des Kaufvertragsrechts
- 2.2
- Rechtliche Grundlagen der Darlehensvermittlung und -beratung
- 2.2.1
- Verbraucherkreditrecht
- 2.2.2
- Verbraucherdarlehensvertragsrecht
- 2.2.3
- Rechtliche Grundlagen für die Tätigkeit, insbesondere Verhaltens- und Informationspflichten als Darlehensvermittler
- 2.2.4
- Besondere Anforderungen an die Beratung
2.2.6 Geldwäschegesetz
- 2.3
- Vermittler- und Beraterrecht
- 2.3.1
- Rechtsstellung
- 2.3.2
- Berufsvereinigungen/Berufsverbände
- 2.3.3
- Arbeitnehmervertretungen
- 2.4
- Verbraucherschutz
- 2.4.1
- Grundlagen des Verbraucherschutzes
- 2.4.2
- Beschwerdemanagement, Schlichtungsstellen
- 2.5
- Unlauterer Wettbewerb
- 2.5.1
- Allgemeine Wettbewerbsgrundsätze
- 2.5.2
- Unzulässige Werbung
- 2.6
- Datenschutz
- 2.6.1
- Datensicherheit
- 2.6.2
- Datenschutz, Umgang mit Informationen
- 2.6.3
- Verschwiegenheit
- 2.6.4
- Umgang mit Künstlicher Intelligenz
- 2.7
- Zuständigkeiten der Aufsicht
- 2.8
- Europäischer Binnenmarkt: Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit
- 2.9
- Finanzwirtschaftliche und wirtschaftliche Grundlagen
- 2.9.1
- Markt der Verbraucherkreditprodukte (Kreditgeber und Kreditvermittler, Kreditmärkte und deren Preisbildung)
- 2.9.2
- Konjunkturzyklen und deren Wirkung auf das Kreditgeschäft
- 2.9.3
- Geld- und Notenbankpolitik
- 2.9.4
- Unmittelbare Einflüsse auf das Zinsniveau
- 2.9.5
- Grundlagen der Verzinsung
- 3.1
- Finanzierungsanlässe
- 3.2
- Kreditprodukte
- 3.2.1
- Grundlagen (verschiedene Arten von Darlehen im Überblick)
- 3.2.2
- Verbraucherdarlehen
- 3.2.2.1
- Kontokorrentkredite
- 3.2.2.2
- Ratendarlehen
- 3.2.2.3
- Bauspardarlehen und Bausparfinanzierung
- 3.2.2.4
- Kreditkartennutzung
- 3.2.2.5
- Leasing
- 3.2.2.6
- Avale/Mietgarantien
- 3.2.2.7
- „Buy now, pay later"
- 3.2.3
- Staatliche Fördermittel
- 3.3
- Finanzierungsbedarf und -bestandteile
- 3.3.1
- Finanzierungsanlässe
- 3.2.2
- Finanzierungsbedarf
- 3.2.3
- Einsatz von Eigenmitteln
- 3.4
- Konditionsvergleich
- 3.4.1
- Zinshöhe in Abhängigkeit von der Bonität
- 3.4.2
- Effektiver Jahreszins
- 3.4.3
- Finanzierungsformen mit variablem Zins, Kontokorrent
- 3.4.4
- Finanzierungsformen mit festem Zins
- 3.4.5
- Empfehlung einer geeigneten Finanzierungslaufzeit
- 3.4.6
- Zinsrechnung
- 3.5
- Finanzierungsangebot
- 3.5.1
- Kosten- und Finanzierungsplan; Finanzierungsbausteine
- 3.5.2
- Darstellung der Finanzierung im Kreditantrag
- 3.5.3
- Einzureichende Unterlagen
- 3.5.4
- Auszahlungsvoraussetzungen
- 3.6
- Kreditwürdigkeitsprüfung
- 3.6.1
- Grundlagen
- 3.6.2
- Kreditfähigkeit
- 3.6.3
- Kreditwürdigkeit
- 3.6.4
- Bonitätsnachweise
- 3.6.5
- „Scoring"
- 3.6.6
- Tragfähigkeit der Finanzierung
- 3.6.7
- Betrugsprävention („Fraud")
- 3.7
- Kreditsicherung
- 3.7.1
- Grundlagen
- 3.7.2
- Sachsicherheiten
- 3.7.3
- Personensicherheiten
- 3.8
- Koppelungsgeschäfte/Nebenleistungen
- 3.9
- Risiken der Finanzierung
- 3.9.1
- Objektbezogene Risiken
- 3.9.2
- Änderung der persönlichen Situation
- 3.9.3
- Zinsänderungsrisiko
- 3.10
- Beendigung des Kreditvertrags
- 3.10.1
- Kündigungsmöglichkeiten durch Kreditgeber und Kreditnehmer
- 3.10.2
- Früherkennung von Kreditausfallrisiken
- 3.10.3
- Privatinsolvenz
- 3.10.4
- Risiken (Vorfälligkeitsentschädigung)
- 3.10.5
- Kreditprolongation
- 3.10.6
- Umschuldung
Anlage 2 (zu § 3 Absatz 4) Bescheinigung über die erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung
Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Anlage 3 (zu § 6 Absatz 3) Anforderungen an die Qualität der Weiterbildungsmaßnahme
Anlage 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
1 Planung
- 1.1
- Die Weiterbildungsmaßnahme ist mit zeitlichem Vorlauf zu ihrer Durchführung konzipiert.
- 1.2
- Die Weiterbildungsmaßnahme ist in nachvollziehbarer Form für die Teilnehmer beschrieben.
- 1.3
- Der Weiterbildungsmaßnahme liegt eine Ablaufplanung zugrunde, auf die sich die Durchführung stützt.
- 2.1
- Die Teilnehmer erhalten im Vorfeld der Weiterbildungsmaßnahme eine Information bzw. eine Einladung in Textform.
- 2.2
- Die Information bzw. die Einladung enthält eine Beschreibung der Weiterbildungsmaßnahme, aus der die Teilnehmer die erwerbbaren Kompetenzen sowie den Umfang der Weiterbildungsmaßnahme in Zeitstunden entnehmen können.
- 2.3
- Die Anwesenheit jedes Teilnehmers wird vom Durchführenden der Weiterbildungsmaßnahme verbindlich dokumentiert und nachvollziehbar archiviert. Dies gilt auch für Lernformen wie dem selbstgesteuerten Lernen, dem „Blended Learning" und dem „e-Learning". Bei Weiterbildungsmaßnahmen im Selbststudium ist eine nachweisbare Lernerfolgskontrolle durch den Anbieter der Weiterbildung sicherzustellen.
- 3.1
- Diejenigen, die die Weiterbildungsmaßnahme durchführen, verfügen über die erforderliche Fachkompetenz auf dem Gebiet, das Gegenstand der Weiterbildungsmaßnahme ist.
- 3.2
- Systematische Prozesse stellen die Einhaltung dieser Anforderungen sicher.
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