Zweihundertfünfundfünfzigste Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Streckenführungen, Meldepunkten und Reiseflughöhen für Flüge nach Instrumentenflugregeln im kontrollierten Luftraum innerhalb der Bundesrepublik Deutschland) (EDENRV k.a.Abk.)

V. v. 22.06.2016 BAnz AT 13.07.2016 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 23.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 40
Geltung ab 15.09.2016; FNA: 96-1-2-255 Luftverkehr
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Wortlaut

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Auf Grund des § 32 Absatz 4 Nummer 8 und Absatz 4c Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes, von denen Absatz 4 zuletzt durch Artikel 567 Nummer 2 Buchstabe b und Absatz 4c Satz 1 zuletzt durch Artikel 567 Nummer 2 Buchstabe d der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in Verbindung mit § 33 Absatz 2 der Luftverkehrs-Ordnung vom 29. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1894), verordnet das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung:

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(nur Fundstellennachweis ab 2023)



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