Verordnung zur Übertragung der Verordnungsermächtigung zur Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs mit Bußgeldbehörden (Elektronischer-Rechtsverkehr-Bußgeld-Subdelegationsverordnung - ERVBußSubV)

V. v. 24.11.2017 BGBl. I S. 3806 (Nr. 75)
Geltung ab 30.11.2017 bis 01.01.2020; FNA: 454-1-2 Recht der Ordnungswidrigkeiten
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Eingangsformel
§ 1 Übertragung der Verordnungsermächtigung
§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 134 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, der durch Artikel 8 Nummer 14 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208) neu gefasst worden ist, verordnet die Bundesregierung:

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§ 1 Übertragung der Verordnungsermächtigung


§ 1 wird in 8 Vorschriften zitiert

Die in § 134 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten enthaltene Ermächtigung wird auf die zuständigen Bundesministerien übertragen.

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§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 2 ändert mWv. 1. Januar 2020 ERVBußSubV

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. Sie tritt am 1. Januar 2020 außer Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 29. November 2017.

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Schlussformel



Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz

Heiko Maas



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