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Artikel 8 - Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs (EAkteJEG k.a.Abk.)
Artikel 8 Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
Artikel 8 wird in 14 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2018 OWiG § 33, § 49, § 49b, § 49c, § 49d, § 51, § 73, § 74, § 77a, § 78, § 79, § 107, § 110a, § 110b, § 110c, § 110d, § 110e, mWv. 13. Juli 2017 § 134
Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 33 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Schriftstück" durch das Wort „Dokument" ersetzt.
- 2.
- § 49 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Die Verwaltungsbehörde gewährt dem Betroffenen auf Antrag Einsicht in die Akten, soweit der Untersuchungszweck, auch in einem anderen Straf- oder Bußgeldverfahren, nicht gefährdet werden kann und nicht überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen. Werden die Akten nicht elektronisch geführt, können an Stelle der Einsichtnahme in die Akten Kopien aus den Akten übermittelt werden."
- b)
- In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Die Akten" durch die Wörter „Akten, die in Papierform geführt werden," ersetzt.
- 3.
- In § 49b werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „§§ 474 bis 478, 480 und 481" durch die Wörter „§§ 474 bis 478, 480, 481 und 498 Absatz 2" ersetzt.
- 4.
- In § 49c Absatz 1 werden nach dem Wort „vorbehaltlich" die Wörter „des § 496 Absatz 3 der Strafprozessordnung und" eingefügt.
- 5.
- § 49d wird wie folgt gefasst:
„§ 49d Schutz personenbezogener Daten in einer elektronischen Akte
§ 496 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 497 und 498 Absatz 1 der Strafprozessordnung gelten entsprechend, wobei in § 496 Absatz 1 und § 498 Absatz 1 der Strafprozessordnung an die Stelle des jeweiligen Strafverfahrens das jeweilige Bußgeldverfahren tritt." - 6.
- In § 51 Absatz 1 Satz 2 wird jeweils das Wort „Schriftstück" durch das Wort „Dokument" ersetzt.
- 7.
- In § 73 Absatz 3 werden die Wörter „schriftlich bevollmächtigten" durch die Wörter „mit nachgewiesener Vollmacht versehenen" ersetzt.
- 8.
- In § 74 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „schriftlichen oder protokollierten" durch die Wörter „protokollierten und sonstigen" ersetzt.
- 9.
- In § 77a Absatz 1 wird das Wort „Niederschriften" durch das Wort „Protokollen" ersetzt und wird das Wort „schriftliche" gestrichen.
- 10.
- § 78 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Wörter „eines Schriftstücks" durch die Wörter „einer Urkunde" und die Wörter „des Schriftstücks" durch die Wörter „der Urkunde" ersetzt.
- b)
- In Satz 2 werden die Wörter „des Schriftstücks" durch die Wörter „der Urkunde" ersetzt.
- c)
- In Satz 3 wird das Wort „Schriftstücken" durch das Wort „Urkunden" ersetzt.
- 11.
- In § 79 Absatz 4 werden die Wörter „schriftlich bevollmächtigten" durch die Wörter „mit nachgewiesener Vollmacht versehenen" ersetzt.
- 12.
- In § 107 Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „beträgt die Pauschale 5 Euro" durch die Wörter „wird eine Pauschale nicht erhoben" ersetzt.
- 13.
- Der Zwölfte Abschnitt des Zweiten Teils wird wie folgt gefasst:
„Zwölfter Abschnitt Aktenführung und Kommunikation im Verfahren
§ 110a Elektronische Aktenführung; Verordnungsermächtigungen(1) Die Akten können elektronisch geführt werden. Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an die Akten elektronisch geführt werden. Sie können die Einführung der elektronischen Aktenführung dabei auf einzelne Gerichte oder Behörden oder auf allgemein bestimmte Verfahren beschränken und bestimmen, dass Akten, die in Papierform angelegt wurden, auch nach Einführung der elektronischen Aktenführung in Papierform weitergeführt werden; wird von der Beschränkungsmöglichkeit Gebrauch gemacht, kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzumachen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren die Akten elektronisch zu führen sind. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf die zuständigen Bundes- oder Landesministerien übertragen werden.(2) Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung die für die elektronische Aktenführung geltenden organisatorischen und dem Stand der Technik entsprechenden technischen Rahmenbedingungen einschließlich der einzuhaltenden Anforderungen des Datenschutzes, der Datensicherheit und der Barrierefreiheit. Sie können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die zuständigen Bundes- oder Landesministerien übertragen.(3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die Übermittlung elektronischer Akten zwischen Behörden und Gerichten sowie die für die Einsicht in elektronische Akten geltenden Standards. Sie kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen Bundesministerien übertragen.(4) Behörden im Sinne dieses Abschnitts sind die Staatsanwaltschaften und Verwaltungsbehörden einschließlich der Vollstreckungsbehörden sowie die Behörden des Polizeidienstes, soweit diese Aufgaben im Bußgeldverfahren wahrnehmen.
§ 110b Elektronische Formulare; Verordnungsermächtigung
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates elektronische Formulare einführen. Die Rechtsverordnung kann bestimmen, dass die in den Formularen enthaltenen Angaben ganz oder teilweise in strukturierter maschinenlesbarer Form zu übermitteln sind. Die Formulare sind auf einer in der Rechtsverordnung zu bestimmenden Kommunikationsplattform im Internet zur Nutzung bereitzustellen. Die Rechtsverordnung kann bestimmen, dass eine Identifikation des Formularverwenders abweichend von § 32a Absatz 3 der Strafprozessordnung durch Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes oder § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgen kann. Die Bundesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen Bundesministerien übertragen.
§ 110c Entsprechende Geltung der Strafprozessordnung für Aktenführung und Kommunikation im Verfahren
Im Übrigen gelten die §§ 32a, 32b und 32d bis 32f der Strafprozessordnung sowie die auf der Grundlage des § 32a Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Nummer 4, des § 32b Absatz 5 und des § 32f Absatz 6 der Strafprozessordnung erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend. Abweichend von § 32b Absatz 1 Satz 2 der Strafprozessordnung ist bei der automatisierten Herstellung eines zu signierenden elektronischen Dokuments statt seiner die begleitende Verfügung zu signieren. Abweichend von § 32e Absatz 4 Satz 1 der Strafprozessordnung müssen Ausgangsdokumente nicht gespeichert oder aufbewahrt werden, wenn die übertragenen Dokumente zusätzlich einen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehenen Vermerk darüber enthalten, dass das Ausgangsdokument mit dem zur Akte zu nehmenden Dokument inhaltlich und bildlich übereinstimmt."
abweichendes Inkrafttreten am 13.07.2017
- 14.
- § 134 wird wie folgt gefasst:
„§ 134 Übergangsregelung zum Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in Strafsachen und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs; Verordnungsermächtigungen
Die Bundesregierung und die Landesregierungen können jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die Einreichung elektronischer Dokumente abweichend von § 32a der Strafprozessordnung erst zum 1. Januar des Jahres 2019 oder 2020 möglich ist und § 110a in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung bis jeweils zum 31. Dezember des Jahres 2018 oder 2019 weiter Anwendung findet. Sie können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die zuständigen Bundes- oder Landesministerien übertragen."
Ende abweichendes Inkrafttreten
Zitierungen von Artikel 8 Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 8 EAkteJEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EAkteJEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 9 EAkteJEG Weitere Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zum 1. Juli 2025 und zum 1. Januar 2026
... 110a Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, das zuletzt durch Artikel 8 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: ...
Artikel 33 EAkteJEG Inkrafttreten
... 1. Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe l sowie Nummer 9 und 47, 2. Artikel 3, 3. Artikel 8 Nummer 14 , 4. Artikel 10 Nummer 1 Buchstabe c, 5. Artikel 11 Nummer 1 und 4 Buchstabe ...
Zitat in folgenden Normen
Bundes-E-Bußgeldakten-Einführungsverordnung (BEBußAktEV)
V. v. 17.03.2021 BGBl. I S. 359
Eingangsformel BEBußAktEV
... Grund des § 110a Absatz 1 Satz 2 und 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, der durch Artikel 8 Nummer 13 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208 ) neu gefasst worden ist, verordnet die ...
Bundesbußgeldaktenführungsverordnung (BBußAktFV)
V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 63
Eingangsformel BBußAktFV
... Grund des § 110a Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, der durch Artikel 8 Nummer 13 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208 ) eingefügt worden ist, verordnet die ...
Bußgeldaktenübermittlungsverordnung (BußAktÜbV)
V. v. 06.04.2020 BGBl. I S. 765; zuletzt geändert durch Artikel 41 G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234
Eingangsformel BußAktÜbV
... Grund des § 110a Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, der durch Artikel 8 Nummer 13 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208 ) eingefügt worden ist, verordnet die ...
Elektronischer-Rechtsverkehr-Bußgeld-Subdelegationsverordnung (ERVBußSubV)
V. v. 24.11.2017 BGBl. I S. 3806
Eingangsformel ERVBußSubV
... Grund des § 134 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, der durch Artikel 8 Nummer 14 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208 ) neu gefasst worden ist, verordnet die ...
Verordnung für eine Übergangsregelung zur Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs mit Bußgeldbehörden im Bereich des Bundesministeriums der Finanzen
V. v. 08.02.2018 BGBl. I S. 197
Eingangsformel ERVBMFÜV
... Grund des § 134 Satz 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, der durch Artikel 8 Nummer 14 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208 ) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit § 1 der ...
Verordnung für eine Übergangsregelung zur Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs mit Bußgeldbehörden im Bereich des Bundesministeriums des Innern
V. v. 20.12.2017 BGBl. I S. 4018
Eingangsformel ERVBMIÜV
... Grund des § 134 Satz 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, der durch Artikel 8 Nummer 14 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208 ) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit § 1 der ...
Verordnung für eine Übergangsregelung zur Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs mit Bußgeldbehörden im Bereich des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
V. v. 19.12.2017 BGBl. I S. 4006
Eingangsformel ERVBMFSFJÜV
... Grund des § 134 Satz 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, der durch Artikel 8 Nummer 14 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208 ) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit § 1 der ...
Verordnung für eine Übergangsregelung zur Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs mit Bußgeldbehörden im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
V. v. 21.12.2017 BGBl. I S. 4032
Eingangsformel ERVBMVIÜV
... Grund des § 134 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, der durch Artikel 8 Nummer 14 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208 ) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit § 1 der ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Verordnung für eine Übergangsregelung zur Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs mit Bußgeldbehörden im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung
V. v. 21.12.2017 BAnz AT 29.12.2017 V1
Eingangsformel ERVBMVgÜV
... Grund des § 134 Satz 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, der durch Artikel 8 Nummer 14 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208 ) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit § 1 der ...
Verordnung für eine Übergangsregelung zur Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs mit Bußgeldbehörden im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
V. v. 21.12.2017 BGBl. I S. 4031
Eingangsformel ERVBMELÜV
... Grund des § 134 Satz 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, der durch Artikel 8 Nummer 14 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208 ) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit § 1 der ...
Verordnung für eine Übergangsregelung zur Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs mit Bußgeldbehörden im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit
V. v. 14.12.2017 BAnz AT 21.12.2017 V1
Eingangsformel ERVBMGÜV
... Grund des § 134 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, der durch Artikel 8 Nummer 14 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208 ) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit § 1 der ...
Verordnung für eine Übergangsregelung zur Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs mit Bußgeldbehörden im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
V. v. 20.12.2017 BGBl. I S. 4023
Eingangsformel ERVBMUBÜV
... Grund des § 134 Satz 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, der durch Artikel 8 Nummer 14 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208 ) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit § 1 der ...
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