(1) Dieses Gesetz dient der Ausführung der
Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).
(2)
1Dieses Gesetz gilt für Strafverfahren, in welchen das Amt der Staatsanwaltschaft gemäß
§ 142b Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes von den deutschen Delegierten Europäischen Staatsanwälten oder dem deutschen Europäischen Staatsanwalt ausgeübt wird.
2Bestimmungen dieses Gesetzes, die auf Delegierte Europäische Staatsanwälte Bezug nehmen, gelten entsprechend auch für den deutschen Europäischen Staatsanwalt, wenn dieser gemäß Artikel 28 Absatz 4 der
Verordnung (EU) 2017/1939 das Verfahren selbst führt.
(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind nicht anzuwenden, soweit das Recht der Europäischen Union, im Besonderen die
Verordnung (EU) 2017/1939 in der jeweils geltenden Fassung, unmittelbar gilt.
Ist die Europäische Staatsanwaltschaft nach den Artikeln 22 und 23 der
Verordnung (EU) 2017/1939 zuständig und hat sie gemäß Artikel 25 dieser Verordnung die Verfolgung übernommen, sind die Vorschriften über das strafrechtliche Verfahren, insbesondere die
Strafprozessordnung, das
Gerichtsverfassungsgesetz, das
Jugendgerichtsgesetz und die
Abgabenordnung, anzuwenden, soweit nicht in der
Verordnung (EU) 2017/1939 in der jeweils geltenden Fassung oder in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Soweit die Vorschriften der
Strafprozessordnung hinsichtlich einer Ermittlungsmaßnahme eine gerichtliche Anordnung oder Bestätigung vorsehen, ist bei grenzüberschreitenden Maßnahmen, die gemäß Artikel 31 Absatz 3 der
Verordnung (EU) 2017/1939 in einem anderen an der Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft beteiligten Mitgliedstaat durchgeführt werden sollen, eine solche gerichtliche Anordnung oder Bestätigung bei einem deutschen Gericht nur einzuholen, wenn nach dem Recht des anderen Mitgliedstaates eine solche gerichtliche Anordnung oder Bestätigung nicht erforderlich ist.
(3)
1Soweit nach den Vorschriften der
Strafprozessordnung die gerichtliche Zuständigkeit an den Sitz der zuständigen Staatsanwaltschaft anknüpft, gilt als Sitz der Europäischen Staatsanwaltschaft der Dienstort des gemäß Artikel 13 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2017/1939 mit den Ermittlungen betrauten Delegierten Europäischen Staatsanwalts oder des gemäß Artikel 31 Absatz 1 Satz 2 der
Verordnung (EU) 2017/1939 unterstützend tätig werdenden Delegierten Europäischen Staatsanwalts.
2Dies gilt auch dann, wenn der Europäische Staatsanwalt im Einklang mit Artikel 28 Absatz 4 der
Verordnung (EU) 2017/1939 entschieden hat, die Leitung des Verfahrens selbst zu übernehmen.
(2) Die
§§ 198 bis 201 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Anspruch auf Entschädigung ausgeschlossen ist, soweit der erlittene Nachteil von der Europäischen Staatsanwaltschaft oder ihrem Personal in Ausübung ihres Amtes verursacht worden und diesen zuzurechnen ist.
(1)
1Das
Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen ist auf grenzüberschreitende Ermittlungen gemäß Artikel 31 der
Verordnung (EU) 2017/1939 nur bei Maßnahmen nach Artikel 31 Absatz 6 dieser Verordnung anzuwenden.
2Auf die Stellung von Rechtshilfeersuchen durch einen Delegierten Europäischen Staatsanwalt nach Maßgabe des Artikels 31 Absatz 6 der
Verordnung (EU) 2017/1939 ist
§ 74 Absatz 1 und 2 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen nicht anzuwenden.
3Sofern die ersuchte ausländische Stelle die Rechtshilfe an Bedingungen knüpft oder von Zusicherungen abhängig macht, entscheidet der mit den Ermittlungen betraute Delegierte Europäische Staatsanwalt über die Annahme der Bedingungen oder die Abgabe von Zusicherungen im Einvernehmen mit den deutschen Justizbehörden, die für die Erfüllung der Bedingungen oder die Einhaltung der Zusicherungen zuständig sind.
4Satz 2 gilt entsprechend für Entscheidungen eines Delegierten Europäischen Staatsanwalts über eingehende Ersuchen eines Delegierten Europäischen Staatsanwalts eines anderen teilnehmenden Mitgliedstaates gemäß Artikel 31 Absatz 6 der
Verordnung (EU) 2017/1939, sofern die Europäische Staatsanwaltschaft für die Leistung der Rechtshilfe zuständig ist.
(2)
1Auf den Erlass eines Europäischen Haftbefehls durch einen Delegierten Europäischen Staatsanwalt gemäß Artikel 33 Absatz 2 oder Artikel 105 Absatz 3 der
Verordnung (EU) 2017/1939 sind
§ 74 Absatz 1 und 2 und
§ 83i des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen nicht anzuwenden.
2Über den Erlass des Europäischen Haftbefehls entscheidet der mit den Ermittlungen betraute Delegierte Europäische Staatsanwalt.
3Sofern der betroffene andere Mitgliedstaat die Überstellung der verfolgten Person an Bedingungen knüpft oder von Zusicherungen abhängig macht, entscheidet der Delegierte Europäische Staatsanwalt über die Annahme der Bedingungen oder die Abgabe von Zusicherungen im Einvernehmen mit den deutschen Justizbehörden, die für die Erfüllung der Bedingungen oder die Einhaltung der Zusicherungen zuständig sind.
(3)
1Soweit Delegierte Europäische Staatsanwälte gemäß Artikel 104 Absatz 4 der
Verordnung (EU) 2017/1939 befugt sind, nach Maßgabe einer völkerrechtlichen Vereinbarung gemäß
§ 1 Absatz 3 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, die unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden ist, Ersuchen um sonstige Rechtshilfe an eine ausländische Stelle zu richten, ist
§ 74 Absatz 1 und 2 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen nicht anzuwenden.
2Sofern die ersuchte ausländische Stelle die Rechtshilfe an Bedingungen knüpft oder von Zusicherungen abhängig macht, entscheidet der mit den Ermittlungen betraute Delegierte Europäische Staatsanwalt über die Annahme der Bedingungen oder die Abgabe von Zusicherungen im Einvernehmen mit den deutschen Justizbehörden, die für die Erfüllung der Bedingungen oder die Einhaltung der Zusicherungen zuständig sind.
3Für eingehende Rechtshilfeersuchen einer ausländischen Stelle, über die ein Delegierter Europäischer Staatsanwalt nach Artikel 104 Absatz 6 der
Verordnung (EU) 2017/1939 zu entscheiden hat, gilt Satz 1 entsprechend.
(4) Absatz 3 gilt entsprechend für die Stellung von Rechtshilfeersuchen nach Maßgabe des Artikels 105 Absatz 3 der
Verordnung (EU) 2017/1939 an die Behörden eines nicht an der Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft beteiligten Mitgliedstaates der Europäischen Union sowie für die Entscheidung über eingehende Rechtshilfeersuchen, sofern das Ersuchen auf die Übermittlung von Auskünften aus Akten der Europäischen Staatsanwaltschaft oder die Herausgabe von Gegenständen gerichtet ist, über die die Europäische Staatsanwaltschaft im Rahmen eines von ihr geführten Ermittlungsverfahrens verfügt.
(2)
§ 395 der Abgabenordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass im vorbereitenden Verfahren der mit dem Ermittlungsverfahren betraute Delegierte Europäische Staatsanwalt über die Gewährung der Akteneinsicht und die Besichtigung der beschlagnahmten oder sonst sichergestellten Gegenstände entscheidet.
1Das
Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen ist nicht anzuwenden, wenn die Strafverfolgungsmaßnahme auf einer Anordnung der Europäischen Staatsanwaltschaft beruht und ihr der dadurch entstandene Schaden zuzurechnen ist.
2Für Strafverfolgungsmaßnahmen, die durch eine deutsche Strafverfolgungsbehörde oder ein deutsches Gericht angeordnet wurden, bleibt das
Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen anwendbar.
1§ 31 Absatz 1 des Rechtspflegergesetzes ist nicht anzuwenden.
2Der mit den Ermittlungen betraute Delegierte Europäische Staatsanwalt kann dem Rechtspfleger die in
§ 31 Absatz 1 des Rechtspflegergesetzes genannten Geschäfte im Einzelfall übertragen.
(1) Hat die Europäische Staatsanwaltschaft gemäß Artikel 26 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2017/1939 ein Ermittlungsverfahren eingeleitet oder gemäß Artikel 27 Absatz 1 dieser Verordnung ihr Evokationsrecht ausgeübt, übermittelt der Delegierte Europäische Staatsanwalt die gemäß
§ 492 Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung in das staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister einzutragenden Daten an das beim Bundesamt für Justiz geführte Register.
Soweit erforderlich, können die Delegierten Europäischen Staatsanwälte die in
§ 142 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannten Staatsanwaltschaften um Amtshilfe bei der Durchführung einzelner Ermittlungsmaßnahmen und anderer Maßnahmen nach Artikel 30 der
Verordnung (EU) 2017/1939 ersuchen.
Für die Anwendung des
Strafgesetzbuches stehen die Delegierten Europäischen Staatsanwälte und der deutsche Europäische Staatsanwalt Amtsträgern gleich, sofern sie nicht bereits als Europäische Amtsträger erfasst sind.
Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (
Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (
Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (
Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (
Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.