Verordnung über die Abgabesätze und das Punktesystem des Einwegkunststofffonds (Einwegkunststofffondsverordnung - EWKFondsV)

V. v. 11.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 274
Geltung ab 01.01.2024; FNA: 2129-70-1 Umweltschutz
Eingangsformel 1,2)
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Abgabesätze für die Einwegkunststoffabgabe
§ 3 Punktesystem des Einwegkunststofffonds
§ 4 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel 1,2)



Auf Grund des § 14 Absatz 1 und des § 19 Absatz 2 des Einwegkunststofffondsgesetzes vom 11. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 124; 2023 I Nr. 183) verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz nach Anhörung der beteiligten Kreise sowie unter Wahrung der Rechte des Bundestages:


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1) Diese Verordnung dient der Umsetzung von Artikel 8 Absatz 1 bis 7 der Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (ABl. L 155 vom 12.6.2019, S. 1).

2) Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).

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§ 1 Anwendungsbereich



Diese Verordnung legt die Abgabesätze für die Einwegkunststoffabgabe und das Punktesystem für die Auszahlungen aus dem Einwegkunststofffonds fest.

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§ 2 Abgabesätze für die Einwegkunststoffabgabe



Für die Einwegkunststoffabgabe nach § 12 des Einwegkunststofffondsgesetzes gelten folgende Abgabesätze in Euro pro 1 Kilogramm:

1.
Lebensmittelbehälter 0,177,

2.
Tüten und Folienverpackungen 0,876,

3.
nicht bepfandete Getränkebehälter 0,181,

4.
bepfandete Getränkebehälter 0,001,

5.
Getränkebecher 1,236,

6.
leichte Kunststofftragetaschen 3,801,

7.
Feuchttücher 0,061,

8.
Luftballons 4,340,

9.
Tabakprodukte mit Filtern und Filter für Tabakprodukte 8,972.

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§ 3 Punktesystem des Einwegkunststofffonds



Für das Punktesystem nach § 19 Absatz 1 des Einwegkunststofffondsgesetzes gelten folgende Punktzahlen:

1.
für die Leistungen innerorts:

a)
Reinigungsleistung Strecke 10,0 Punkte pro 1 Kilometer Reinigungsstrecke,

b)
Sammlungsleistung Papierkorb 1,0 Punkte pro 100 Liter Papierkorbvolumen,

c)
Reinigungsleistung Fläche 3,0 Punkte pro 1.000 Quadratmeter Reinigungsfläche,

d)
Reinigungsleistung Sinkkasten 2,4 Punkte pro 1 Sinkkasten,

e)
Entsorgungsleistung Abfallmenge 31,5 Punkte pro 1 Tonne Abfall,

f)
Sensibilisierungsleistung 15,8 Punkte pro 1 Mitarbeiterstunde und

2.
für die Leistungen außerorts:

a)
Reinigungsleistung Strecke 7,3 Punkte pro 1 Kilometer Reinigungsstrecke,

b)
Sammlungsleistung Papierkorb 0,7 Punkte pro 100 Liter Papierkorbvolumen,

c)
Reinigungsleistung Fläche 2,4 Punkte pro 1.000 Quadratmeter Reinigungsfläche,

d)
Entsorgungsleistung Abfallmenge 31,5 Punkte pro 1 Tonne Abfall,

e)
Sensibilisierungsleistung 15,8 Punkte pro 1 Mitarbeiterstunde.

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§ 4 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

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Schlussformel



Die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz

Steffi Lemke



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